Drucksache 16/2026 04. 02. 2013 Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 20. März 2013 LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 16. Wahlperiode K l e i n e A n f r a g e der Abgeordneten Bettina Dickes (CDU) und A n t w o r t des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Weiterbildung und Kultur Schwerpunktschulen Die Kleine Anfrage 1314 vom 10. Februar 2013 hat folgenden Wortlaut: Ich frage die Landesregierung: 1. Wie viele Stunden von Förderlehrern sowie pädagogischen Fachkräften stehen den einzelnen Schwerpunktschulen aktuell zur Verfügung? 2. Wie viele Stunden stünden den einzelnen Schwerpunktschulen aktuell zu, wenn sie noch nach der alten Berechnungsformel zu- gewiesen würden? 3. Wieso werden Kinder mit ausschließlich körperlicher Behinderung nicht als Integrationskind gewertet? 4. Ist es aktuell gewährleistet, dass jedes Integrationskind an einer Schwerpunktschule Förderung durch jeweils dem individuellen Förderbedarf entsprechend ausgebildete Förderpädagogen erhält? 5. Erhalten auch neu eingerichtete Schwerpunktschulen das volle Deputat der Pauschale für Schwerpunktschulen und wenn nein, in welchem Umfang wurde bei den einzelnen Schulen gekürzt? 6. Wie viele Mittel für Fortbildung stehen neu eingerichteten Schwerpunktschulen im Vergleich zu Nicht-Schwerpunktschulen und bereits etablierten Schwerpunktschulen jeweils zusätzlich zum einmaligen Studientag zur Vorbereitung zur Verfügung? 7. Wie viele Integrationskinder mit welchem Förderbedarf sowie Regelkinder sind im aktuellen Schuljahr jeweils in den einzelnen Integrationsklassen bzw. Schwerpunktschulen? Das Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Weiterbildung und Kultur hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 4. Februar 2013 wie folgt beantwortet: Zu den Fragen 1 und 2: Die Anzahl der Wochenstunden von Förderschullehrkräften sowie pädagogischen Fachkräften, die an den einzelnen Schwerpunktschulen im Schuljahr 2012/2013 eingesetzt sind, ist aus Anlage 1 zu entnehmen. Das ehemalige Modell von Grundausstattung und schülerbezogener Zuweisung nach sonderpädagogischen Förderschwerpunkten wurde nach Auswertung der Erfahrungen in der Praxis und unter Beteiligung der Schulen und Schulaufsicht durch ein Pauschalmodell ersetzt. Die Landesregierung greift damit die Intentionen der UN-Behindertenrechtskonvention auf, indem Ressourcenbedarf und Förderschwerpunkt der einzelnen Schülerin bzw. des einzelnen Schülers voneinander entkoppelt werden. *) Hinweis der Landtagsverwaltung: Ausführliche Internetausgabe, die Original-Drucksache ist ohne den Abdruck der Anlagen erschienen. Drucksache 16/2026 Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode Der zusätzliche Personalbedarf für Schwerpunktschulen wird seit 2010 – für Schwerpunktschulen in der Sekundarstufe I – bzw. seit 2012 – für Schwerpunktschulen in der Primarstufe – nach dem Pauschalmodell ermittelt. Die Formel zur Ermittlung der Pauschale enthält wie bisher einen schülerbezogenen Faktor. Bezugsgröße dafür sind allerdings nunmehr alle Schülerinnen und Schüler einer Schule und nicht mehr die einzelnen Schülerinnen und Schüler mit ihrem individuellen sonderpädagogischen Förderschwerpunkt . Damit wird die Umsetzung der Leitgedanken der schulischen Inklusion und die Entwicklung von inklusiven schulischen Konzepten unterstützt: An Schwerpunktschulen werden die Schülerinnen und Schüler in ihrer Vielfalt angenommen. Der Auftrag als Schwerpunktschule wird nunmehr als Auftrag der gesamten Schule verstanden, förderlichen Unterricht für alle Kinder und Jugendlichen entsprechend ihren Förderbedürfnissen zu organisieren. Die Frage, wie viele Stunden einer Schwerpunktschule nach der „alten Berechnungsformel“ zustünden, ist daher aus Sicht der Landesregierung hypothetisch. Eine entsprechende Bedarfsberechnung nach einem Modell, das nicht mehr zur Anwendung kommt, ist nicht sachgerecht, da das „alte Berechnungsmodell“ inzwischen eingetretene schulorganisatorische Veränderungen nicht berücksichtigt . So war z. B. für Grundschulen mit weniger als acht Klassen im damaligen Konzept keine Grundausstattung festgelegt. Auch lassen sich die schulorganisatorischen Veränderungen, die sich im Zusammenhang mit der Schulstrukturreform für viele Schulen der Sekundarstufe I ergeben haben, mit dem damaligen Konzept nicht sachgerecht abbilden. Zu Frage 3: Schülerinnen und Schüler mit einer Körperbehinderung benötigen zwar häufig Hilfsmittel zur Bewältigung des Alltags und sind auf die Beseitigung von Barrieren angewiesen, können aber die schulischen Anforderungen der besuchten Schulart ohne sonderpädagogische Förderung erfüllen. In diesen Fällen besuchen sie Schulen, an denen die erforderlichen sächlichen, räumlichen oder organisatorischen Bedingungen erfüllt sind, z. B. in Bezug auf Zugänglichkeit der Klassen- und Fachräume und der sanitären Anlagen . Dies sind sowohl allgemeine Schulen, die keine Schwerpunktschulen sind, als auch Schwerpunktschulen. Wenn die Behinderung einer Schülerin bzw. eines Schülers Auswirkungen auf schulisches Lernen hat, findet ein sonderpädagogisches Diagnostikverfahren statt. Auf dieser Grundlage stellt die Schulbehörde dann ggf. sonderpädagogischen Förderbedarf fest. Die Entscheidung wird jeweils im Einzelfall getroffen. Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem sonderpädagogischem Förderbedarf (sog. Integrationsschülerinnen und -schüler) erhalten auf der Grundlage eines individuellen Förderplans sonderpädagogische Förderung im Lernprozess , damit sie die ihnen möglichen Bildungsabschlüsse erreichen. Zu Frage 4: Im inklusiven Unterricht geht es nicht um eine isolierte sonderpädagogische Förderung einzelner Schülerinnen und Schüler durch Förderschullehrkräfte. Inklusiver Unterricht an Schwerpunktschulen wird gemeinsam von Regellehrkräften, Förderschullehrkräften und pädagogischen Fachkräften verantwortet. Sonderpädagogische Förderung findet integriert im Unterricht statt, der gekennzeichnet ist durch Lernen am gleichen Gegenstand auf unterschiedlichen Niveaus. Grundlage dafür ist ein individueller Förderplan , der von allen in der Klasse eingesetzten Lehrkräften umgesetzt wird. In diesem Förderplan sind auch ggf. erforderliche behinderungsspezifische Fördermaßnahmen festgehalten, die in Verantwortung der Förderschullehrkräfte geplant werden. Das Lehramt an Förderschulen befähigt Lehrkräfte, Lernprozesse unter Berücksichtigung einer Beeinträchtigung zu planen, zu initiieren und zu begleiten. Sofern erforderlich, holen sie einzelfallbezogen fachspezifische Unterstützung ein. Dazu steht den Schwerpunktschulen als erster Ansprechpartner die zuständige Stammschule (Förderschule) zur Verfügung, an der Förderschullehrkräfte mit verschiedenen sonderpädagogischen Fachrichtungen tätig sind. Dadurch ist die sonderpädagogische Förderung der Integrationsschülerinnen und -schüler sichergestellt. Wenn darüber hinaus spezifische Kenntnisse beispielsweise bei Seh- und Hörschädigungen erforderlich sind, bestehen bereits etablierte Beratungs- und Unterstützungsstrukturen durch die Landesschulen und die Schule des Bezirksverbandes. Darüber hinaus sind Förderschulen der verschiedenen Förderschwerpunkte regional vernetzt. Es ist vorgesehen, diese Vernetzung in der Region durch die Entwicklung von Förder- und Beratungszentren weiter zu unterstützen. Zu Frage 5: Die Pauschale für Schwerpunktschulen wird grundsätzlich schrittweise unter Berücksichtigung des Ausbaustands als Schwerpunktschule zugewiesen, in der Regel in vier Schritten. Die Ausbaustufen berücksichtigen den Anteil von Integrationsschülerinnen und -schülern, den eine Schule bezogen auf den Vollausbau als Schwerpunktschule bereits aufgenommen hat. Die anteilige Zuweisung berücksichtigt einen Anteil von bis zu 20 % (Ausbaustufe 1), bis zu 50 % (Ausbaustufe 2), bis zu 80 % (Ausbaustufe 3) und mehr als 80 % Integrationsschülerinnen und -schülern (Ausbaustufe 4). Neu eingerichtete Schwerpunktschulen erhalten ebenso wie bereits bestehende Schwerpunktschulen den Anteil der Pauschale entsprechend ihrem Ausbaustand als Schwerpunktschule. Dies ist bei neu eingerichteten Schwerpunktschulen üblicherweise Ausbaustufe 1. Bei Ausbaustufe 1 wird in der Regel als Soll eine Förderschullehrerstelle festgelegt. Die Besetzung erfolgt sowohl mit Förderschullehrkräften als auch mit pädagogischen Fachkräften. 2 Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode Drucksache 16/2026 Zu Frage 6: Schwerpunktschulen wird auf Antrag zur Vorbereitung auf diese Aufgabe ein zweiter Studientag gewährt. Darüber hinaus steht den Lehrkräften an Schwerpunktschulen ebenso wie allen Lehrkräften in Rheinland-Pfalz ein umfangreiches Angebot an Fortbildungsangeboten zur Verfügung, das auch das Themenfeld der schulischen Inklusion besonders berücksichtigt (vgl. dazu Landtagsdrucksache 15/5489 „Inklusives und barrierefreies Rheinland-Pfalz“). Die Angebote des Pädagogischen Landesinstituts Rheinland-Pfalz (PL) sind in der Regel für die teilnehmenden Lehrkräfte aus Rheinland -Pfalz kostenlos. Drei, in begründeten Fällen fünf und in besonderen Fällen bis zu zehn Arbeitstage pro Schuljahr können für die Teilnahme an Fort- und Weiterbildungen durch die Schulleitung genehmigt werden. Diese Regelung gilt für alle öffentlichen Schulen gleichermaßen. Mit den „Beraterinnen und Beratern für Integration/Inklusion“ im Pädagogischen Beratungssystem des PL stehen den Schwerpunktschulen Expertinnen und Experten zur Unterstützung bei der Umsetzung des inklusiven Unterrichtens zur Verfügung. Sie beraten im Unterricht und bieten die Vernetzung von Lehrkräften in Form von „Regionalen Arbeitsgemeinschaften (RAG)“ an. Die Sitzungen der Arbeitsgemeinschaften finden in der Regel außerhalb der Unterrichtszeit statt. Für die Teilnahme ist keine gesonderte Beurlaubung erforderlich. Zu Frage 7: Die Zahl der Integrationsschülerinnen und -schüler sowie die Zahl der Regelschülerinnen und -schüler in den Integrationsklassen der Schwerpunktschulen des Schuljahres 2012/2013 ist der Anlage 2 zu entnehmen. In Vertretung: Hans Beckmann Staatssekretär 3 Drucksache 16/2026 Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode 4 Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode Drucksache 16/2026 5 Drucksache 16/2026 Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode 6 Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode Drucksache 16/2026 7 Drucksache 16/2026 Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode 8 Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode Drucksache 16/2026 9 Drucksache 16/2026 Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode 10 Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode Drucksache 16/2026 11 Drucksache 16/2026 Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode 12 Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode Drucksache 16/2026 13 Drucksache 16/2026 Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode 14 Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode Drucksache 16/2026 15 Drucksache 16/2026 Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode 16 Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode Drucksache 16/2026 17 Drucksache 16/2026 Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode 18 Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode Drucksache 16/2026 19 Drucksache 16/2026 Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode 20 Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode Drucksache 16/2026 21 Drucksache 16/2026 Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode 22 Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode Drucksache 16/2026 23 Drucksache 16/2026 Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode 24 Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode Drucksache 16/2026 25 Drucksache 16/2026 Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode 26 Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode Drucksache 16/2026 27 Drucksache 16/2026 Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode 28 Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode Drucksache 16/2026 29 Drucksache 16/2026 Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode 30 Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode Drucksache 16/2026 31 Drucksache 16/2026 Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode 32 Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode Drucksache 16/2026 33 Drucksache 16/2026 Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode 34 Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode Drucksache 16/2026 35 Drucksache 16/2026 Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode 36 Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode Drucksache 16/2026 37 Drucksache 16/2026 Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode 38 Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode Drucksache 16/2026 39 Drucksache 16/2026 Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode 40 Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode Drucksache 16/2026 41 Drucksache 16/2026 Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode 42 Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode Drucksache 16/2026 43