Drucksache 16/2039 13. 02. 2013 K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Gerd Schreiner (CDU) und A n t w o r t des Ministeriums der Finanzen Unbeschränkte Steuerpflicht bei im Ausland lebenden deutschen Staatsangehörigen Die Kleine Anfrage 1329 vom 21. Januar 2013 hat folgenden Wortlaut: Ich frage die Landesregierung: 1. Unter welchen Voraussetzungen werden im Ausland lebende deutsche Staatsangehörige von der Steuerverwaltung des Landes Rheinland-Pfalz der unbeschränkten bzw. der beschränkten Steuerpflicht in Deutschland unterworfen? 2. Welche Folgen für die Einstufung in Steuerklassen und die steuerliche Belastung haben dabei die beschränkte und die unbeschränkte Steuerpflicht bei im Ausland lebenden deutschen Staatsangehörigen? 3. Unter welchen Voraussetzungen ist die Finanzverwaltung des Landes Rheinland-Pfalz für deutsche Staatsangehörige zuständig, die keinen festen Wohnsitz in Deutschland gemeldet haben und die sich im Ausland mit beschränkter Aufenthaltsgenehmigung aufhalten, ohne dort bei einem festen Wohnsitz gemeldet zu sein? 4. Durch welche Anweisungen, Empfehlungen oder Rechtssetzungen des Bundes oder des Landes wird die Handhabung für die Steuerpflicht von im Ausland lebenden deutschen Staatsangehörigen durch die Finanzverwaltung des Landes festgelegt? Das Ministerium der Finanzen hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 8. Februar 2013 wie folgt beantwortet: Zu Frage 1: Unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind deutsche Staatsangehörige mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland, die zu einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts in einem Dienstverhältnis stehen und dafür Arbeitslohn aus einer inländischen öffentlichen Kasse beziehen, sowie zu ihrem Haushalt gehörende Angehörige, die die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen. Das gilt nur für Personen, die im Wohnsitzstaat in einem der beschränkten Einkommensteuerpflicht ähnlichen Umfang zur Einkommensteuer herangezogen werden (§ 1 Abs. 2 Einkommensteuergesetz – EStG). Zu diesem Personenkreis zählen in erster Linie Bedienstete des diplomatischen und konsularischen Dienstes. Auf Antrag werden auch deutsche Staatsangehörige mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt, soweit sie inländische Einkünfte gemäß § 49 EStG beziehen. Das gilt nur, wenn die Einkünfte im Kalenderjahr zu mindestens 90 v. H. der deutschen Einkommensteuer unterliegen oder die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte den Grundfreibetrag gemäß § 32 a Abs. 1 EStG nicht übersteigen. Dieser Betrag ist zu kürzen, soweit es nach den Verhältnissen im Wohnsitzstaat des Steuerpflichtigen notwendig und angemessen ist. Voraussetzung ist zudem, dass die Höhe der nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte durch eine Bescheinigung der zuständigen ausländischen Steuerbehörde nachgewiesen wird (§ 1 Abs. 3 EStG). Betroffen von dieser Vorschrift sind vorwiegend Grenzpendler mit Wohnsitz im Ausland und Arbeitsort im Inland. Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 12. März 2013 b. w. LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 16. Wahlperiode Drucksache 16/2039 Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode Beschränkt steuerpflichtig sind deutsche Staatsangehörige mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland, die Einkünfte i. S. d. § 49 EStG aus inländischen Quellen beziehen (§ 1 Abs. 4 EStG). Diese Regelung umfasst im Ausland lebende Personen mit Einkunftsquellen im Inland, die die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 und 3 EStG nicht erfüllen. Zu Frage 2: Im Ausland lebende beschränkt steuerpflichtige deutsche Staatsangehörige, die aus inländischen Quellen Arbeitslohn beziehen, sind in die Steuerklasse I einzureihen (§ 38 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 b EStG). Die Lohnsteuer bemisst sich hierbei nach dem Grundtarif (§ 39 b Abs. 2 Satz 6 EStG i. V. m. § 32 a Abs. 1 EStG). Im Ausland lebende unbeschränkt steuerpflichtige deutsche Staatsangehörige, die aus inländischen Quellen Arbeitslohn beziehen, sind in die Steuerklasse III einzureihen, wenn sie verheiratet sind, beide Ehegatten unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben (§ 38 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 a) EStG). Die Lohnsteuer bemisst sich hierbei nach dem im Vergleich zum Grundtarif in der Regel günstigeren Splittingtarif (§ 39 b Abs. 2 Satz 6 EStG i. V. m. § 32 a Abs. 5 EStG). Der im Ausland lebende Ehegatte wird für die Anwendung der Steuerklasse III als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt, wenn er seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums hat (§ 38 b Abs. 1 Satz 3 EStG i. V. m. § 1 a Abs. 1 Nr. 2 EStG). Zu Frage 3: Für im Ausland lebende deutsche Staatsangehörige i. S. d. § 1 Abs. 2 EStG, die von einer öffentlichen Kasse entlohnt werden, ist das Bundesland zuständig, in dem sich die zahlende öffentliche Kasse befindet. Die Finanzverwaltung Rheinland-Pfalz ist zuständig für die Besteuerung von im Ausland lebenden deutschen Staatsangehörigen, die der unbeschränkten Steuerpflicht gemäß § 1 Abs. 3 EStG unterliegen und als Bedienstete des öffentlichen Dienstes i. S. d. § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 EStG von einer sich in Rheinland-Pfalz befindenden öffentlichen Kasse entlohnt werden (§ 19 Abs. 1 Satz 3 Abgabenordnung – AO). Für die übrigen Steuerpflichtigen i. S. d. § 1 Abs. 3 EStG ist die rheinland-pfälzische Finanzverwaltung zuständig, wenn sich das Vermögen des Steuerpflichtigen in Rheinland-Pfalz befindet oder die Tätigkeit dort ausgeübt wird (§ 19 Abs. 2 AO). Für im Ausland lebende deutsche Staatsangehörige, die beschränkt steuerpflichtig sind und ausschließlich Alterseinkünfte beziehen, ist das Finanzamt Neubrandenburg zuständig (§ 19 Abs. 6 AO i. V. m. § 1 Einkommensteuer-Zuständigkeitsverordnung). Zu Frage 4: In Rheinland-Pfalz werden Entscheidungen zur persönlichen Einkommensteuerpflicht nach Maßgabe des EStG, der Einkommensteuer -Durchführungsverordnung, der gem. Art. 108 Abs. 7 Grundgesetz ergangenen Einkommensteuer-Richtlinien, der mit den Ländern gem. § 21 a Finanzverwaltungsgesetz abgestimmten Verwaltungsanweisungen des Bundesministeriums der Finanzen sowie der Verfügungen der Oberfinanzdirektion Koblenz getroffen. Dr. Carsten Kühl Staatsminister