Drucksache 16/2056 20. 02. 2013 Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 13. März 2013 b. w. LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 16. Wahlperiode K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Martin Brandl (CDU) und A n t w o r t des Ministeriums des Innern, für Sport und Infrastruktur Außendämmung an Privatgebäuden Die Kleine Anfrage 1341 vom 29. Januar 2013 hat folgenden Wortlaut: Als Maßnahme zur Einsparung von Energie hat die Dämmung von Gebäuden große Bedeutung. Kommunen werden derzeit mit der Fragestellung konfrontiert, wie sie sich verhalten, wenn die Außendämmung von Privatgebäuden in den öffentlichen Verkehrsraum hineinragt. Ich frage die Landesregierung: 1. Inwieweit müssen bzw. können Gemeinden die Außendämmung von Privatgebäuden gestatten, wenn diese Dämmschicht auf- grund von Grenzbebauung auf den Gehweg ragen würde? 2. Welche Vorgaben und Richtlinien seitens des Landes gibt es hierzu? 3. Inwiefern gibt es Richtlinien, welche Rest-Gehwegbreite verbleiben muss? 4. Wie soll eine eventuelle Überbauung von Gehwegflächen vertraglich abgesichert werden (z. B. Dienstbarkeit, Grundstücksver- kauf usw.)? 5. Wie soll die Überbauung finanziell geregelt werden (Grundstücksverkauf, Eintragung von Dienstbarkeiten, Gehwegreparatu- ren usw.)? 6. Wann und in welcher Form plant die Landesregierung bindende Vorgaben zu erlassen? 7. Wie beurteilt die Landesregierung das Problem der Rechtsunsicherheit von Gemeinden, solange diese keine bindenden Vorgaben haben? Das Ministerium des Innern, für Sport und Infrastruktur hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 20. Februar 2013 wie folgt beantwortet: Zu Frage 1: Gemeinden haben als Straßenbaubehörden im Einzelfall zu beurteilen, ob eine Wär medämmung in Richtung des Gehwegs einen jedermann im Rahmen der Widmung und der Rechtsvorschriften gestatteten Gemeingebrauch gemäß § 34 Abs. 1 Landes - straßengesetz (LStrG) darstellt oder ob eine erlaubnispflichtige Sondernutzung nach § 41 Abs. 1 LStrG vorliegt. Nach der Rechtsprechung regelt § 34 Abs. 1 LStrG auch den sogenannten gesteigerten Anliegergebrauch, der dann ohne Erlaubnis zulässig ist, wenn sich die Inanspruchnahme noch in den Grenzen der Gemeinverträglichkeit hält, d. h. wenn die Mitbenutzung des Gehwegs durch die Wärmedämmung zu keiner dauernden (unzumutbaren) Beeinträchtigung des Fußgängerverkehrs führen kann. Zu Frage 2: Einschlägig sind die §§ 34 ff. LStrG. Zu Frage 3: Vorschriften über eine Mindestbreite bestehender Gehwege bestehen nicht. Anhalts punkte für eine ausreichende Gehwegbreite können jedoch der Landesverordnung über Mindestvoraussetzungen für die Berücksichtigung der Belange der Kinder, der Personen mit Kleinkindern und der behinderten und alten Menschen beim Neu- oder Ausbau von Straßen entnommen werden, die eine Mindestbreite von 1,50 m, an Sammelstellen von 2,00 m vorsieht. Drucksache 16/2056 Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode Zu den Fragen 4 und 5: Die Landesregierung sieht keine Notwendigkeit, Maßnahmen zu ergreifen, um Über bauungen vertraglich abzusichern oder finanziell zu regeln. Die in der Frage ge nannten Rechtsinstitute bestehen bereits als Bundesrecht und können im Einzelfall angewandt werden. Zu Frage 6: Die Landesregierung hat die Frage einer Änderung des Landesstraßengesetzes unter dem Gesichtspunkt der Inanspruchnahme von Straßenraum durch Wärmedäm mungsmaßnahmen bereits im Jahre 2010 geprüft und verneint. Angesichts des hohen Rechtsguts der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs sind Einschränkungen der bestehenden Standards nicht vertretbar. Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass es inzwischen eine Reihe geeigneter und gegenüber früher deutlich verbesserter Innenraumdämmsysteme gibt, deren Einsatz erwogen werden sollte, bevor das Straßengrundstück in Anspruch genommen wird. Bei denkmalgeschützten Gebäuden gibt es oftmals keine andere Lösung. Zu Frage 7: Die in den Antworten zu den Fragen 1 und 2 genannten Vorschriften des LStrG er möglichen es den Behörden vor Ort, der jeweiligen Situation angemessene Einzelfall entscheidungen zu treffen. Roger Lewentz Staatsminister