Drucksache 16/2058 20. 02. 2013 Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 13. März 2013 b. w. LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 16. Wahlperiode K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Wolfgang Reichel (CDU) und A n t w o r t des Ministeriums des Innern, für Sport und Infrastruktur Verbot von Kunstflügen an gesetzlichen Feiertagen und generelles Flugverbot Die Kleine Anfrage 1347 vom 30. Januar 2013 hat folgenden Wortlaut: Kunstflüge werden im Allgemeinen als Flugsport bezeichnet und sind an gesetzlichen Feiertagen verboten. Immer wieder kommt es zu Verstößen, jedoch werden diese häufig nicht weiter verfolgt, denn die Bußgeldstellen haben Berichten zufolge Schwierigkeiten , Flugrecht-, Gewerbe-, Sonn- und Feiertagsrecht angemessen zu beurteilen. Seitens der Landesregierung wurde ein generelles Kunstflugverbot dort ausgesprochen, wo 250 Menschen/qkm wohnen und dies in einer Karte entsprechend verzeichnet ist. Offensichtlich kommt es in Wöllstein, Wörrstadt und Alzey immer wieder zu erheblichen Belastungen durch Kunstflüge, die auch Gegenstand eines Gerichtsverfahrens waren. Hier wurde ein Verbot von Kunstflügen nicht ausgesprochen, weil die zugrunde liegende Lagekarte ausreichend Platz für einen „kontrollierten Absturz“ ohne Schaden vorsah. Ich frage die Landesregierung: 1. Welche Kenntnisse hat die Landesregierung über Kunstflüge in der Region Mainz und Rheinhessen? 2. Welche Möglichkeiten sieht die Landesregierung, Kunstflüge zu verbieten? 3. Ist der Landesregierung das konkrete Gerichtsverfahren, das auf der Grundlage veralteten Kartenmaterials zu einem Urteil pro Kunstflüge führte, bekannt? Wenn ja, gibt es aus Sicht der Landesregierung aufgrund des Urteils rechtspolitischen Handlungsbedarf ? 4. Wie kann dauerhaft ein besserer Schutz (zum Beispiel durch gesetzliche Änderungen) der Bevölkerung vor „Kunstfluglärm“ gewährleistet werden? 5. Welche Möglichkeiten hat der Landesbetrieb Mobilität, Kunstflüge zu verbieten? Das Ministerium des Innern, für Sport und Infrastruktur hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 20. Februar 2013 wie folgt beantwortet: Zu Frage 1: Der Landesregierung ist bekannt, dass in der Region Mainz und Rheinhessen Kunstflüge zum Zwecke des Sports und der Freizeitgestaltung , aber auch im Rahmen gewerblicher Tätigkeiten durchgeführt werden. Diese Flüge haben insbesondere im Bereich der Verbandgemeinde Wöllstein zu Beschwerden geführt. Zu den Fragen 2 und 5: Ein Verbot (gemäß § 8 Absatz 2 Luftverkehrs-Ordnung) besteht für Kunstflüge in Höhen von weniger als 450 m sowie über Städten , anderen dicht besiedelten Gebieten, Menschenansammlungen und Flughäfen. Darüber hinaus sind gemäß § 3 Absatz 2 Feiertagsgesetz an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen alle öffentlich bemerkbaren Tätigkeiten verboten, welche die äußere Ruhe beeinträchtigen oder dem Wesen dieser Tage widersprechen. Der Landesbetrieb Mobilität ist bei seinem Verwaltungshandeln an die bestehenden rechtlichen Vorgaben und die Rechtsprechung hierzu gebunden. Solange Kunstflieger die rechtlichen Vorgaben auch nach Auffassung der Gerichte einhalten, kann der Landesbetrieb Mobilität keine luftverkehrsrechtlichen Ordnungswidrigkeitenverfahren einleiten. Für die Verfolgung von Verstößen gegen das Feiertagsgesetz sind die Ordnungsbehörden zuständig. Drucksache 16/2058 Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode Zu den Fragen 3 und 4: Ein Urteil, das „auf der Grundlage veralteten Kartenmaterials zu einem Urteil pro Kunstflüge“ geführt haben soll, ist der Landesregierung nicht bekannt. Allerdings hat das Amtsgericht Koblenz im vergangenen Jahr entschieden, dass im Zusammenhang mit den von dem Landesbetrieb Mobilität als Ordnungswidrigkeiten geahndeten Kunstflügen im Jahr 2010 im Bereich der Verbandsgemeinde Wöllstein kein dicht besiedeltes Gebiet überflogen worden sei. Der Kunstflieger wurde daher in dem Ordnungswidrigkeitenverfahren freigesprochen. Die Landesregierung hält insbesondere zur Verbesserung des Schutzes der Bevölkerung vor Kunstfluglärm eine Änderung der luftverkehrsrechtlichen Regelung des Kunstflugverbots für geboten. Der erhöhte Lärmpegel bei motorgetriebenen Luftfahrzeugen macht die Anhebung der Mindestflughöhe erforderlich. Des Weiteren ist die Aufnahme einer Mindestabstandsregelung zur nächstgelegenen Bebauung notwendig. Aus diesem Grund hat die Landesregierung eine entsprechende Initiative in den Bundesrat eingebracht . Roger Lewentz Staatsminister