Drucksache 16/2069 27. 02. 2013 Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 13. März 2013 LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 16. Wahlperiode K l e i n e A n f r a g e der Abgeordneten Anke Beilstein (CDU) und A n t w o r t des Ministeriums des Innern, für Sport und Infrastruktur Kommunalreform: Bestandsgarantie für die Kreisstadt Cochem Die Kleine Anfrage 1371 vom 14. Februar 2013 hat folgenden Wortlaut: In der SWR-Sendung „Zur Sache Rheinland-Pfalz“ hat Ministerpräsidentin Malu Dreyer mit Blick auf die drei Hunsrückorte, die im Rahmen der Kommunalreform den Landkreis wechseln wollen, signalisiert, dass es einen Lösungsansatz dafür gebe. Zwischenzeitlich hat die SPD Cochem-Zell bekundet, einen Antrag im Kreistag zu stellen mit dem Ziel, Hunsrückorte ziehen zu lassen , sofern der Landkreis Cochem-Zell und die Kreisstadt Cochem Bestand haben. Vor diesem Hintergrund frage ich die Landesregierung: Ist die Landesregierung bereit, die geforderte Bestandsgarantie für die Kreisstadt Cochem als Kreisstadt eines zukünftigen Landkreises im Rahmen der noch anstehenden Kreisreform zu geben? Das Ministerium des Innern, für Sport und Infrastruktur hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 26. Februar 2013 wie folgt beantwortet: Eine Optimierung der Strukturen der Landkreise und kreisfreien Städte in Rheinland-Pfalz ist für die zweite Stufe der Kommunalund Verwaltungsreform vorgesehen. Ge plant ist, die zweite Reformstufe unmittelbar nach den allgemeinen Kommunalwahlen im Jahr 2014 zu beginnen und mit der Umsetzung der Maßnahmen 2019 abzuschlie ßen. Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 der Landkreisordnung (LKO) bedarf die Gebietsänderung ei nes Landkreises grundsätzlich eines Landesgesetzes . Lediglich für die Fälle, in denen die Umgliederung von Gebietsteilen aus einer Ge meinde in eine andere Gemeinde die Grenze eines Landkreises berührt und die Ände rung der gemeindlichen Grenze auch die Änderung der Grenze des Landkreises be wirkt (Fälle des § 11 Abs. 4 in Verbindung mit § 10 Nr. 4 der Gemeindeordnung), schreibt § 7 Abs. 1 Satz 1 LKO kein Landesgesetz vor. Zudem erfordert die Begründung des Sitzes der Kreisverwaltung bei Gebietsände run gen von Landkreisen eine gesetzliche Regelung. Der Erlass gesetzlicher Regelungen für eine Gebietsänderung unter Beteiligung des Landkreises Cochem-Zell und für die Begründung des Sitzes der Kreisverwaltung bei einer derartigen Gebietsänderung obliegt dem Landtag Rheinland-Pfalz. Roger Lewentz Staatsminister