Drucksache 16/2093 05. 03. 2013 K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Alexander Licht (CDU) und A n t w o r t des Ministeriums für Wirtschaft, Klimaschutz, Energie und Landesplanung Prüfung der Landeskartellbehörde zu Zugangsrechten am Nürburgring Die Kleine Anfrage 1352 vom 6. Februar 2013 hat folgenden Wortlaut: In einem Rechtsstreit um Zugangsrechte zur Nordschleife des Nürburgrings wurde am 13. Dezember 2012 das Urteil verkündet. Im Urteil findet sich ein Hinweis zur Befassung der Landeskartellbehörde bzw. zu einem kartellrechtlichen Verwaltungsverfahren. Vor diesem Hintergrund frage ich die Landesregierung: 1. Welche Gründe/welche Anlässe haben dazu geführt, dass sich die Landeskartellbehörde mit Zugangsrechten zur Nordschleife beschäftigte? 2. Wann hat sich die Landeskartellbehörde erstmals mit dem öffentlichen Zugangsrecht am Nürburgring beschäftigt und zu welchen Ergebnissen ist sie zu welchem Zeitpunkt gekommen? 3. In welcher Weise wird das öffentliche Zugangsrecht am Nürburgring derzeit durch die Landeskartellbehörde definiert? 4. Welche Auswirkungen hat nach Haltung der Landeskartellbehörde ein „offenes, transparentes, diskriminierungsfreies und bedingungsfreies“ Ausschreibeverfahren der Rennstrecken a) Grand-Prix-Strecke, b) Nordschleife in Bezug auf das öffentliche Zugangsrecht zu erwarten? 5. Welche Vorsorge bzw. rechtlichen Schritte hat die Landesregierung eingeleitet oder wird sie einleiten, um ein öffentliches Zugangs - recht zu den Rennstrecken am Nürburgring zu gewährleisten? 6. In dem Urteil des OLG Koblenz wird vom Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung ausgegangen, die in dem konkreten Fall einer „vollständigen Marktzugangssperre“ gleichkam und demnach in der Verantwortung der Landeskartellbehörde liegt. Wie hat sie bzw. wird sie diese Verantwortung wahrnehmen? Das Ministerium für Wirtschaft, Klimaschutz, Energie und Landesplanung hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 4. März 2013 wie folgt beantwortet: Bei dem in der Vorbemerkung zur o. g. Kleinen Anfrage angesprochenen Verfahren handelt es sich um ein laufendes Verwaltungsverfahren der unabhängigen Landeskartellbehörde. Die Beantwortung der Kleinen Anfrage kann daher nur insoweit erfolgen, als eine Auskunft keine Vorwegnahme der Entscheidung im kartellrechtlichen Verwaltungsverfahren darstellt. Dies vorausgeschickt, beantworte ich die vorgenannte Kleine Anfrage wie folgt: Zu den Fragen 1, 2 und 3: Im Juni 2011 gingen bei der Landeskartellbehörde Beschwerden ein. Nach intensiven Prüfungen der Sach- und Rechtslage leitete die Landeskartellbehörde mit Schreiben vom 9. Dezember 2011 ein kartellrechtliches Verwaltungsverfahren gegen die Nürburgring Automotive GmbH wegen des Verdachts des Verstoßes gegen § 19 Abs. 4 Nr. 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) ein. Gegenstand dieses Verfahrens ist die generelle Weigerung, eine gewerbliche Nutzung der Rennstrecken des Nürburg - rings während der Touristenfahrzeiten für Anbieter motorsportlicher Dienstleistungen zuzulassen. Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 20. März 2013 b. w. LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 16. Wahlperiode Drucksache 16/2093 Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode Zu Frage 4: § 19 Abs. 4 Nr. 4 GWB beschränkt den Gestaltungsspielraum marktbeherrschender Unternehmen, wenn Wettbewerb auf dem vor- oder nachgelagerten Markt nur möglich ist, falls bestehende Infrastruktureinrichtungen von mehreren Wettbewerbern benutzt werden können. Voraussetzung ist jedoch, dass dem marktbeherrschenden Unternehmen die Mitbenutzung durch Dritte möglich und zumutbar ist sowie ein angemessenes Zugangsentgelt gezahlt wird. Kartellrechtlich ist es grundsätzlich unerheblich, wie sich eine marktbeherrschende Stellung entwickelt hat. Zu den Fragen 5 und 6: Die Landeskartellbehörde hat den Geschäftsführer der Nürburgring Betriebsgesellschaft mbH im Dezember 2012 über die Rechtslage informiert. Sie wird auf die Umsetzung einer wettbewerbsrechtlich konformen Zugangsregelung zur Nordschleife hinwirken. Eveline Lemke Staatsministerin