Drucksache 16/2107 06. 03. 2013 Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 20. März 2013 b. w. LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 16. Wahlperiode K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Marcus Klein (CDU) und A n t w o r t des Ministeriums des Innern, für Sport und Infrastruktur Berichte politischer Parteien in Amtsblättern Die Kleine Anfrage 1366 vom 13. Februar 2013 hat folgenden Wortlaut: Ich frage die Landesregierung: 1. Inwieweit ist der Abdruck von Verlautbarungen politischer Parteien im amtlichen/nichtamtlichen Teil eines Amtsblatts einer Gemeinde/Verbandsgemeinde zulässig? 2. Inwieweit ist der generelle Ausschluss des Abdrucks von Verlautbarungen und/oder Anzeigen politscher Parteien in Amtsblät- tern durch den Herausgeber zulässig? 3. Inwieweit ist eine Kürzung oder Änderung eines zum Abdruck bestimmten Textes einer politischen Partei durch den Heraus- geber, in der Regel die Verwaltung, eines Amtsblatts zulässig? Das Ministerium des Innern, für Sport und Infrastruktur hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 6. März 2013 wie folgt beantwortet: Zu Frage 1: Herausgeber eines Amtsblatts kann nach § 9 Abs. 1 Satz 1 der Durchführungsverordnung zur Gemeindeordnung (GemODVO) – zu § 27 GemO – nur die Gemeinde-/Stadt-/Verbandsgemeindeverwaltung sein. Nach § 9 Abs. 3 GemODVO kann das Amtsblatt neben öffentlichen Bekanntmachungen und sonstigen amtlichen Mitteilungen (amtlicher Teil) auch kurze Nachrichten aus dem Gemeindeleben und Hinweise auf Veranstaltungen enthalten; bei Nachrichten sind die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Neutralität zu beachten. Verlautbarungen politischer Parteien und von Wählergruppen als „kurze Nachrichten aus dem Gemeindeleben“ können deshalb – soweit der Herausgeber sie überhaupt zulässt – in Amtsblättern immer nur im nichtamtlichen Teil abgedruckt werden, wobei die Verantwortlichkeit für nichtamtliche Beiträge erkennbar gemacht werden muss (siehe Verwaltungsvorschrift [VV] Nr. 7.2.4 zu § 27 GemO). Mit dem Sinn und Zweck des Amtsblatts und dem Gebot der Neutralität ist es unvereinbar, wenn dort politischer Meinungskampf in Form von Verlautbarungen gleich welcher Art ausgetragen wird, zumal dabei immer die Gefahr der Einseitigkeit und Verzerrung besteht. So bestimmt auch die VV Nr. 7.2.1 zu § 27 GemO, dass „kurze Nachrichten aus dem Gemeindeleben“ nur sachliche Berichte enthalten sollen, dagegen keine Kommentare oder Meinungsäußerungen. Zu Frage 2: Sinn und Zweck der Herausgabe eines Amtsblatts ist vorrangig die Verbreitung öffentlicher und sonstiger amtlicher Bekannt - machun gen und Mitteilungen der betreffenden Kommune (in Verbandsgemeinden auch der Ortsgemeinden, vgl. § 7 Abs. 1 Nr. 1 GemODVO) unter ihrer Verantwortung. Von daher erwarten auch die Bürgerinnen und Bürger in erster Linie öffentliche Bekanntmachungen und amtliche Mitteilungen in Bezug auf die Erfüllung öffentlicher Aufgaben. Diesem Sinn und Zweck folgend liegt es auch im Ermessen des Herausgebers des Amtsblatts, außer den öffentlichen Bekanntmachungen nur die notwendigen Informationen im Sinne des § 15 Abs. 1 (Unterrichtung der Einwohner) und des § 41 Abs. 5 GemO (Unterrichtung der Einwohner über die Ergebnisse der Ratssitzungen) zu publizieren. Deshalb kann der Herausgeber sowohl auf Drucksache 16/2107 Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode einen nichtamtlichen Teil gänzlich verzichten als auch den Abdruck von Verlautbarungen politischer Parteien und von Wählergruppen im nichtöffentlichen Teil generell ausschließen. Anzeigen darf das Amtsblatt nach § 9 Abs. 4 GemODVO nur enthalten, wenn es nicht vom Herausgeber selbst verlegt wird und wenn weder der Verleger noch die für den Anzeigenteil verantwortliche Person noch Anzeigenwerber Bedienstete der Verwaltung der das Amtsblatt herausgebenden Kommune sind. Die redaktionelle Verantwortung für Anzeigen obliegt damit nicht dem Herausgeber, sondern einem Dritten als Verleger. Daraus folgt, dass, sofern der zwischen dem Herausgeber und dem Verleger geschlossene Vertrag nichts anderes bestimmt, der Abdruck von Anzeigen politischer Parteien und von Wählergruppen in einem Amtsblatt auch dann zulässig sein kann, wenn der Herausgeber den Abdruck von Verlautbarungen dieser Organisationen in dem von ihm redaktionell zu verantwortenden Teil des Amtsblatts generell ausschließt (siehe hierzu auch OVG Rhl.-Pf., Urt. v. 14. November 2000 – 7 A 10595/00.OVG –, S. 14 ff. des Umdrucks). Zu Frage 3: Soweit der Inhalt einer zum Abdruck eingereichten Verlautbarung einer politischen Partei oder Wählergruppe im vom Herausgeber redaktionell zu verantwortenden nichtöffentlichen Teil des Amtsblatts den dargestellten Grundsätzen widerspricht, hat der Herausgeber den Abdruck zu verweigern und – sofern er dort Publikationen dieser Organisationen nicht ohnehin generell ausgeschlossen hat – der politischen Partei oder Wählergruppe Gelegenheit zu einer entsprechenden Überarbeitung des Beitrags zu geben. Dabei kann er Kürzungs- oder Änderungsvorschläge unterbreiten. Roger Lewentz Staatsminister