Drucksache 16/2113 08. 03. 2013 K l e i n e A n f r a g e der Abgeordneten Bettina Dickes (CDU) und A n t w o r t des Ministeriums für Wirtschaft, Klimaschutz, Energie und Landesplanung Kiesabbau in Rümmelsheim Die Kleine Anfrage 1368 vom 13. Februar 2013 hat folgenden Wortlaut: Das Unternehmen Gaul GmbH hat seit Anfang der neunziger Jahre in den Gruben Rümmelsheim I und II Kies abgebaut. Rümmels - heim II ist ein ca. fünf Hektar großes Areal, das ungefähr 100 Meter höher liegt als der Weinort Rümmelsheim und das ca. 40 Meter tief bis zu einer mehrere Meter mächtigen undurchlässigen Tonschicht aus der Tertiärzeit ausgebaggert wurde. Wie jedoch diese undurchlässige Schicht im Untergrund verläuft, ob sie an die Oberfläche kommt und wenn ja, wo sie an diesem Abhang an die Oberfläche tritt und mit ihr das möglicherweise kontaminierte Wasser, ist unbekannt. Nachdem das Kiesvorkommen ausgeschöpft war, wurde die Grube von dem Unternehmen verfüllt. Ich frage die Landesregierung: 1. Welche Untersuchungen und Kontrollen wurden von den Genehmigungsbehörden durchgeführt, um sicherzustellen, dass das Verfüllmaterial den Genehmigungsauflagen entsprach? 2. Wieso konnte es trotz Kontrollen vorkommen, dass die Firma Gaul GmbH bis zu 150 000 Kubikmeter Verfüllmaterial, das ent- spricht 8 000 Lkw-Ladungen, illegal entsorgen konnte, ohne dass die Genehmigungsbehörde davon wusste oder dies bemerkte? 3. Hat die Genehmigungsbehörde zwischenzeitlich recherchiert, von wo das Unternehmen wie viel Entsorgungsmaterial nach Rüm - mels heim II transportiert hat? 4. Die Firma Gaul hat im Abschlussbericht vom August 2010 selbst von einer Kontamination des Grundwassers mit krebser- re genden Subtanzen gesprochen, die nach schriftlichen Aussagen des Landesamts für Geologie und Bergbau ausschließlich von dem Verfüllmaterial stammten. Wurde die Firma Gaul – inzwischen STRABAG/Gaul – aufgefordert, repräsentative Analysenwerte hinsichtlich einer möglichen Kontamination des Verfüllmaterials mit krebserregenden Stoffen vorzulegen? 5. Der Verein „Lebensraum Untere Nahe“ hat am 7. April 2011 Strafanzeige gegen den Geschäftsführer der Firma Gaul GmbH in Sprendlingen wegen des Verdachts auf Verstoß gegen § 324 a StGB erstattet. Wieso ermittelt die Staatsanwaltschaft nur wegen des Verstoßes gegen § 324 „Gewässerverunreinigung“? 6. Seit knapp zwei Jahren ermittelt die Staatsanwaltschaft, ohne dass bisher etwas geschehen ist, im Hinblick auf Risikominimierung für die im Tal wohnenden Rümmelsheimer Bürger aus möglicherweise krebserregendem Verfüllmaterial. Wann fordert die Staatsanwaltschaft das Unternehmen auf, Bohrungen und Schürfungen vorzunehmen, um die Beschaffenheit des Verfüllgutes eindeutig zu klären? 7. Tritt die Landesregierung für die Risiken und Schäden ein, sofern die Bohrungen und Schürfungen nicht zeitnah von der Staatsanwaltschaft angeordnet werden sollten? Das Ministerium für Wirtschaft, Klimaschutz, Energie und Landesplanung hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 7. März 2013 wie folgt beantwortet: Zu den Fragen 1, 2 und 3: In dem Gemeinsamen Rundschreiben des Ministeriums für Umwelt, Forsten und Verbraucherschutz und des Ministeriums für Wirtschaft , Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau vom 1. Juli 2004 in der Fassung vom 12. Dezember 2006 sind die grundsätzlichen Zulassungsvoraussetzungen für den Einbau von Fremdmaterial in Tagebauen geregelt, die in der bergrechtlichen Zulassung umgesetzt worden sind. Insoweit wird auf die Antwort vom 27. April 2010 der Kleinen Anfrage 2884 (Drucksache 15/4509) verwiesen. Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 20. März 2013 b. w. LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 16. Wahlperiode Drucksache 16/2113 Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode In der bergrechtlichen Zulassung ist zunächst eine Eigenüberwachung des gesamten Verfüllmaterials durch den Betreiber vorgeschrieben . Die Eigenüberwachung und die Verfüllung von Tagebauen mit Fremdmaterial wird vom Landesamt für Geologie und Bergbau Rheinland-Pfalz (LGB) als zuständiger Genehmigungs- und Aufsichtsbehörde für die der Bergaufsicht unterliegenden Betriebe mehrstufig überwacht. Für bestimmtes Bodenmaterial und Bauschutt ab einer Menge von 1 000 m³ je Baustelle ist eine zusätzliche baustellenbezogene behördliche Zulassung erforderlich, die eine präventive behördliche Überwachung bereits vor der Annahme im Tagebau sicherstellen soll. Wiederkehrend ist nach der Verfüllung von 20 000 m³ Material eine Fremdüberwachung durch einen Sachverständigen durchzuführen. Zusätzlich finden in unregelmäßigen Abständen nicht angekündigte Kontrollen des LGB statt. Bei einer routinemäßigen, unangemeldeten Kontrolle bei der Fa. Gaul GmbH wurden Auffälligkeiten festgestellt. Diese hatten eine intensive Prüfung der Unterlagen der Firma zur Folge. Aufgrund der eigenen Ermittlungen hat das LGB nach vorheriger Abstimmung mit der Staatsanwaltschaft Mainz mit Schreiben vom 8. April 2011 Strafantrag gestellt und die Ermittlungsunterlagen der Staatsanwaltschaft überstellt. Zu Frage 4: Ein Abschlussbericht der Fa. Gaul vom August 2010 ist der Landesregierung nicht bekannt. Die Fa. Gaul GmbH wurde aufgefordert , repräsentative Analysenwerte vorzulegen. Zu Frage 5: Die Staatsanwaltschaft ermittelt den Sachverhalt unter dem Gesichtspunkt einer möglichen Strafbarkeit des Beschuldigten umfassend . Die Prüfung ist dabei nicht auf den im Schriftverkehr der Behörde lediglich als Betreff benannten Tatbestand der Gewässerverunreinigung beschränkt. Die abschließende rechtliche Bewertung wird erst mit Abschluss der Ermittlungen erfolgen. Zu Fragen 6 und 7: Die Aufgaben der Staatsanwaltschaft beschränken sich nach ihrem gesetzlichen Auftrag auf die Strafverfolgung. Ihre Ermittlungen dienen allein der Klärung einer möglichen strafrechtlich relevanten Verantwortung und ihrer möglichen Rechtsfolgen. Die in der Frage angesprochenen Maßnahmen der Gefahrenabwehr und der Gefahrenvorsorge sind allein Aufgabe der zuständigen Ordnungsbehörde , des LGB, und unterfallen nicht den staatsanwaltschaftlichen Kompetenzen. Im Übrigen wurden im Rahmen der Ermittlungen, die in Abstimmung mit dem LGB als zuständiger Ordnungsbehörde durchgeführt werden, unter Aufsicht des LGB und auf Kosten des kooperationswilligen Beschuldigten bereits mehrere Bohrungen von Sachverständigen durchgeführt. Diese haben bislang keine Hinweise auf eine Kontaminierung des Grundwassers oder Wasser führender Bodenschichten und insoweit keine Veranlassung für konkrete Gefahrenabwehrmaßnahmen durch das LGB ergeben. Die Ergebnisse einer vorerst letzten Bohrung in einer oberflächennahen Schicht und die abschließende Bewertung des Gefährdungspotenzials durch das LGB liegen noch nicht vor. In Vertretung: Uwe Hüser Staatssekretär