Drucksache 16/2116 11. 03. 2013 K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Dr. Peter Enders (CDU) und A n t w o r t des Ministeriums der Finanzen Kleinwindkraftanlagen in Rheinland-Pfalz Die Kleine Anfrage 1379 vom 18. Februar 2013 hat folgenden Wortlaut: Kleinwindkraftanlagen bekommen im Rahmen der „Energiewende“ zunehmende Bedeutung. In Rheinland-Pfalz und Bayern gibt es keine Kleinwindkraftanlagenverordnung. Ich frage die Landesregierung: 1. Wie sind Kleinwindkraftanlagen definiert? 2. In welchen Bundesländern gibt es nach Kenntnis der Landesregierung eine Kleinwindkraftanlagenverordnung? 3. Warum gibt es in Rheinland-Pfalz noch keine Kleinwindkraftanlagenverordnung bzw. wann ist mit einer solchen Verordnung zu rechnen? 4. Wie stellt sich derzeit das Genehmigungsverfahren dar? 5. Inwieweit sind Erleichterungen sowohl für den Anlagenerrichter als auch für die Genehmigungsbehörden geplant, z. B. durch Änderung der Landesbauordnung? Das Ministerium der Finanzen hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 7. März 2013 wie folgt beantwortet : Zu Frage 1: Kleinwindkraftanlagen sind in Rheinland-Pfalz formalgesetzlich nicht definiert. Gemeinhin gelten Anlagen bis zu einer Gesamthöhe von 10 m als Kleinwindkraftanlagen. Die einschlägige technische Baubestimmung sieht für Anlagen mit einer überstrichenen Rotorfläche von weniger als 40 m2 und einer bestimmten Höchstspannung Erleichterungen für die technischen Nachweise vor. Zu Frage 2: Kleinwindkraftanlagenverordnungen in anderen Bundesländern sind nicht bekannt. Die Landesbauordnungen in Baden-Württemberg , Bayern, Nordrhein-Westfahlen, im Saarland, in Sachsen und Sachsen-Anhalt sehen im Wesentlichen vor, dass Kleinwindkraftanlagen mit einer Höhe bis zu 10 m keiner Baugenehmigung bedürfen. Zu Frage 3: Eine gesonderte rheinland-pfälzische Kleinwindkraftanlagenverordnung ist nicht erforderlich, da die Anforderungen an Windkraftanlagen im gemeinsamen Rundschreiben des FM, ISM, MWVLW und des MUF „Hinweise zur Beurteilung der Zulässigkeit von Windenergieanlagen“ vom 30. Januar 2006 (MinBl. S. 64) dargestellt sind. Es wird derzeit überarbeitet. Zu Frage 4: Für Windkraftanlagen bis zu einer Gesamthöhe von 50 m ist grundsätzlich ein Baugenehmigungsverfahren durchzuführen, in dem die Zulässigkeit der Anlagen nach dem Baurecht und dem sonstigen öffentlichen Recht zu prüfen ist. Zur baurechtlichen Behand- Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 20. März 2013 b. w. LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 16. Wahlperiode Drucksache 16/2116 Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode lung dieser Anlagen hat das Ministerium der Finanzen mit Schreiben vom 15. Juni 2012 Hinweise an die nachgeordneten Bauaufsichtsbehörden gegeben, die sich auch auf anzuwendende technische Baubestimmungen beziehen. Diese werden zurzeit ebenfalls fortgeschrieben, auch im Hinblick auf weitere Erleichterungen. Zu Frage 5: Im Zuge der anstehenden Novellierung der Landesbauordnung wird das Ministerium der Finanzen dem Gesetzgeber vorschlagen, Kleinwindkraftanlagen bis zu einer Gesamthöhe von 10 m in den Katalog der genehmigungsfreien Vorhaben aufzunehmen. Dr. Carsten Kühl Staatsminister