Drucksache 16/2117 11. 03. 2013 Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 26. März 2013 LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 16. Wahlperiode K l e i n e A n f r a g e n der Abgeordneten Wolfgang Reichel und Gerd Schreiner (CDU) und A n t w o r t des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Weiterbildung und Kultur Versetzungspraxis der ADD I bis IV Das Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Weiterbildung und Kultur hat namens der Landesregierung zu den Kleinen Anfragen Nrn. 1372, 1373, 1374 und 1375 der vorgenannten Abgeordneten eine Sammelantwort vorgelegt: Die Kleine Anfrage 1372 vom 15. Februar 2013 hat folgenden Wortlaut: In der Allgemeinen Zeitung vom 18. Januar 2013 wurde über einen Vergleich eines Lehrers, der gegen seinen Willen vom Mainzer Rabanus-Maurus-Gymnasium nach Bingen versetzt werden sollte, unter der Überschrift „ADD entschuldigt sich bei RaMa-Lehrer“ berichtet. Darin heißt es u. a.: „Die ADD bedauert ihre im August abgegebene Presseerklärung [...] Sie erklärt weiterhin, an den gegenüber der Lehrkraft geäußerten Vorwürfen ‚Störung des Schulfriedens‘ und ‚Flucht in die Öffentlichkeit‘ nicht weiter festzuhalten .“ Wir fragen deshalb die Landesregierung: 1. Wie erklärt die Landesregierung diese Aussage der ADD? 2. Inwieweit hat die Landesregierung Kenntnis von einer Liste der Schulleitung, in der sie über einen längeren Zeitraum hinweg vermeintliche Verfehlungen des Lehrers aufführt? 3. Wann und wie wurde der betroffene Lehrer darüber informiert, dass eine entsprechende Liste über seine vermeintlichen Ver- fehlungen geführt wird? Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass er nach AZ-Informationen ein geschätzter Lehrer ist. 4. Wurde die Schulleitung zu dieser Auflistung von der ADD aufgefordert? Wenn ja, wann, wie, warum und auf welcher Rechts- grundlage? Die Kleine Anfrage 1373 vom 15. Februar 2013 hat folgenden Wortlaut: In der Allgemeinen Zeitung vom 18. Januar 2013 wurde über einen Vergleich eines Lehrers, der gegen seinen Willen von Mainzer Rabanus-Maurus-Gymnasium nach Bingen versetzt werden sollte, unter der Überschrift „ADD entschuldigt sich bei RaMa-Lehrer“ berichtet. Darin heißt es u. a.: „Die ADD bedauert ihre im August abgegebene Presseerklärung [...] Sie erklärt weiterhin, an den gegenüber der Lehrkraft geäußerten Vorwürfen ‚Störung des Schulfriedens‘ und ‚Flucht in die Öffentlichkeit‘ nicht weiter festzuhalten .“ Wir fragen deshalb die Landesregierung: 1. Wie und wann hatten gegebenenfalls die Personalvertretungen Kenntnis von einer Auflistung der Schulleitung über vermeintli- che Verfehlungen? 2. Wie ist nach Personalvertretungsrecht in solchen Fällen zu verfahren? 3. Gibt es weitere Fälle an rheinland-pfälzischen Schulen, in denen Schulleitungen nach Aufforderung der ADD mit bzw. ohne Be- teiligung der Personalvertretung solche Listen mit vermeintlichen Verfehlungen eines Lehrers führen? 4. Welche Kenntnisse lagen bzw. liegen der Landesregierung darüber vor, dass die ADD diese Liste im Verfahren des Lehrers ge- gen seine Versetzung bei Gericht eingeführt hat? Drucksache 16/2117 Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode Die Kleine Anfrage 1374 vom 15. Februar 2013 hat folgenden Wortlaut: In der Allgemeinen Zeitung vom 18. Januar 2013 wurde über einen Vergleich eines Lehrers, der gegen seinen Willen vom Mainzer Rabanus-Maurus-Gymnasium nach Bingen versetzt werden sollte, unter der Überschrift „ADD entschuldigt sich bei RaMa-Lehrer“ berichtet. Darin heißt es u. a.: „Die ADD bedauert ihre im August abgegebene Presseerklärung [...] Sie erklärt weiterhin, an den gegenüber der Lehrkraft geäußerten Vorwürfen ‚Störung des Schulfriedens‘ und ‚Flucht in die Öffentlichkeit‘ nicht weiter festzuhalten .“ Wir fragen die Landesregierung: 1. Welche Bedeutung haben im Zusammenhang mit dem Vorgehen der Schulleitung und der ADD im Fall der angestrebten Ver- setzung eines Lehrers die im Landespersonalvertretungsgesetz geregelten Mitbestimmungsrechte des örtlichen Personalrats und des Bezirkspersonalrats? 2. Inwiefern wurde gegebenenfalls seitens der Schulleitung und der ADD gegen geltendes Personalvertretungsrecht verstoßen? 3. Ist der Landesregierung das Schreiben der ADD-Präsidentin vom 21. Dezember 2012 an den örtlichen Personalrat der Schule be- kannt? Wenn ja, wie beurteilt die Landesregierung dieses Schreiben? 4. Welchen Stellenwert haben die im Personalvertretungsgesetz geregelten Mitbestimmungsrechte des örtlichen Personalrats und des Bezirkspersonalrats? Die Kleine Anfrage 1375 vom 15. Februar 2013 hat folgenden Wortlaut: In der Allgemeinen Zeitung vom 18. Januar 2013 wurde über einen Vergleich eines Lehrers, der gegen seinen Willen vom Mainzer Rabanus-Maurus-Gymnasium nach Bingen versetzt werden sollte, unter der Überschrift „ADD entschuldigt sich bei RaMa-Lehrer“ berichtet. Darin heißt es u. a.: „Die ADD bedauert ihre im August abgegebene Presseerklärung [...] Sie erklärt weiterhin, an den gegenüber der Lehrkraft geäußerten Vorwürfen ‚Störung des Schulfriedens‘ und ‚Flucht in die Öffentlichkeit‘ nicht weiter festzuhalten .“ Wir fragen die Landesregierung: 1. Wie beurteilt die Landesregierung das Vorgehen der Schulleitung und der ADD? 2. Wie beurteilt die Landesregierung die Einlassung der Schulleitung und der ADD im Rahmen der gerichtlichen Auseinanderset- zung? 3. Trägt die Landesregierung alle Einlassungen – insbesondere die an Eides statt gemachten – voll inhaltlich mit? Wenn ja, warum? Wenn nein, warum nicht? 4. Ist der Landesregierung bekannt, dass gegebenenfalls die ADD Mitglieder der erweiterten Schulleitung zu schriftlichen Äuße- rungen über den betroffenen Lehrer aufgefordert hat und diese anschließend in den Gerichtsakten eingeführt wurden? 5. Wie beurteilt die Landesregierung dieses Vorgehen vor dem Hintergrund der geltenden Rechtslage? 6. Welche Maßnahmen hat gegebenenfalls die Landesregierung als Aufsicht über die ADD ergriffen, um den eskalierenden Kon- flikt um die Versetzungsmaßnahme zu entschärfen? Schreiben der Ministerin für Bildung, Wissenschaft, Weiterbildung und Kultur vom 11. März 2013: Vorbemerkung: Vernünftige und rechtssichere Personalentscheidungen können nur dann getroffen werden, wenn die für die Entscheidung maßgeblichen Voraussetzungen und die sonstigen für die Entscheidung wesentlichen Gesichtspunkte ermittelt und nachvollziehbar dokumentiert sind. Die Verpflichtung der Behörde, den entscheidungserheblichen Sachverhalt aufzuklären, ergibt sich zudem aus dem im Verwaltungsverfahren geltenden Amtsermittlungsgrundsatz. Entsprechende Dokumentationen sind – insbesondere bei Ermessensentscheidungen – zwingende Grundlage für rechtmäßige Personalmaßnahmen und unverzichtbarer Bestandteil der Verfahrensakte, die in etwaigen nachfolgenden Rechtsstreitigkeiten dem Verwaltungsgericht vollständig vorzulegen ist. Bei personellen Einzelmaßnahmen der beschäftigten Lehrkräfte muss die Behörde zudem aufgrund des im Arbeitsgerichtsverfahren geltenden Verhandlungs- oder Beibringungsgrundsatzes die für sie günstigen Tatsachen darlegen und gegebenenfalls beweisen. Vor diesem Hintergrund sind die Schulleitungen gehalten, wesentliche und für eine Personalmaßnahme entscheidungserhebliche Vorkommnisse zu notieren und bei konkreten Anhaltspunkten für Unregelmäßigkeiten oder Verfehlungen die Vorfälle entsprechend zu dokumentieren und anzuzeigen. Der Umfang der Dokumentationspflicht wird dabei maßgeblich durch die Norm bestimmt, auf die die Personalmaßnahme gestützt wird. Die Verpflichtung zur Dokumentation bedeutet jedoch nicht, dass ohne konkreten Anlass „Listen über vermeintliche Verfehlungen “ von Lehrkräften geführt werden dürfen. Die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion fordert die Schulleitungen auch nicht hierzu auf. Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Kleinen Anfragen namens der Landesregierung wie folgt: I. Anfrage 1372 Zu Frage 1: Die zitierte Aussage der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) wurde im Rahmen eines außergerichtlichen Vergleichs gemacht . Wesentliches Merkmal eines Vergleichs ist das gegenseitige Nachgeben der Parteien. Maßgeblich für das Nachgeben ist, dass die Parteien auf die Durchsetzung und Verfolgung ihres ursprünglichen Standpunktes verzichten. Der Inhalt eines Vergleichs ist daher zwangsläufig nicht identisch mit den ursprünglich von einer Partei gemachten Einlassungen. Die Gründe für einen Ver- 2 Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode Drucksache 16/2117 gleichsabschluss sind vielfältig. Neben der Absicht, durch eine gütliche Einigung den Rechtsfrieden wiederherzustellen, kommt insbesondere die Erwägung in Betracht, einen langwierigen Prozess mit voraussichtlich umfangreicher Beweisaufnahme zu vermeiden. Mit dem genannten Vergleichsabschluss war vor allem das Ziel verbunden, die Diskussionen um die Lehrkraft und ihre Rückkehr an die Schule zu beenden, um am Rabanus-Maurus-Gymnasium den Schulfrieden wiederherzustellen, damit ein geordneter Schulalltag und ein störungsfreier Schulbetrieb ermöglicht wird. Die Aussage der ADD ist in diesem Kontext zu sehen. Zu Frage 2: Die zuständige Abteilung im Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Weiterbildung und Kultur hat von der Dokumentation der Schulleiterin im Rahmen des Stufenverfahrens nach § 74 Abs. 4 Landespersonalvertretungsgesetz (LPersVG) Kenntnis erlangt. Dieses wurde von der ADD eingeleitet, nachdem der Bezirkspersonalrat für die staatlichen Lehrerinnen und Lehrer an Gymnasien und Kollegs der beabsichtigten Versetzung nicht zugestimmt hatte. Es wurde fast zeitgleich mit dem Verfahren auf vorläufigen Rechtsschutz durchgeführt, das wegen der Abordnung der Lehrkraft beim Verwaltungsgericht Mainz anhängig war. Zu Frage 3: Die Dokumentation der Schulleiterin wurde im Rahmen des Verfahrens auf vorläufigen Rechtsschutz dem Antragserwiderungsschriftsatz der ADD vom 21. August 2012 beigefügt. Da die Schriftsätze der Parteien vom Gericht der Gegenseite zugestellt werden , ist davon auszugehen, dass die Lehrkraft hierbei Kenntnis von der Dokumentation erlangt hat. Eine gesonderte Information durch die ADD erfolgte nicht. Zu Frage 4: Nachdem die ADD von der Schulleiterin darüber informiert worden war, dass eine vertrauensvolle Zusammenarbeit mit der Lehrkraft nicht mehr möglich sei, hatte sie über die Versetzung der Lehrkraft aus dienstlichen Gründen zu entscheiden. Um eine fundierte und rechtlich belastbare Entscheidung hierüber treffen zu können, wurde die Schulleiterin am 13. Juni 2012 um Vorlage einer Stellungnahme gebeten, mit der die dienstlichen Gründe dokumentiert werden können. Die Schulleiterin hat daraufhin mit Schreiben vom 25. Juli 2012 eine umfassende Stellungnahme vorgelegt, in der für das Verfahren eventuell relevante Vorkommisse ausgeführt waren. Stützen sich personelle Entscheidungen auf einen Sachverhalt, der sich über einen längeren Zeitraum erstreckt, ist es nicht nur hilfreich , sondern auch in der Praxis üblich, dass sich die verantwortliche Person Notizen über wesentliche Vorkommnisse oder Gesichtspunkte macht, die ihr als Gedankenstütze dienen. Soweit in der Dokumentation der Schulleiterin, die diese anhand der gemachten Notizen angefertigt hatte, für die Entscheidung nicht relevante Vorgänge und Nebensächlichkeiten aufgeführt waren, wurden diese bei der Entscheidung der ADD nicht berücksichtigt. II. Anfrage 1373 Zu Frage 1: Der Hauptpersonalrat für die staatlichen Lehrkräfte an Gymnasien und Kollegs hat im Rahmen des Stufenverfahrens nach § 74 Abs. 4 Landespersonalvertretungsgesetz (LPersVG) Kenntnis über die Dokumentation der Schulleiterin erlangt. Das Schreiben über die Einleitung des Stufenverfahrens wurde dem Hauptpersonalrat am 28. August 2012 übersandt. Inwieweit dieser in diesem Zusammenhang den Bezirkspersonalrat für die staatlichen Lehrerinnen und Lehrer an Gymnasien und Kollegs und den örtlichen Personalrat über die Dokumentation der Schulleiterin informiert hat, entzieht sich der Kenntnis der Landesregierung. Der Bezirkspersonalrat und der örtliche Personalrat wurden nicht gesondert über diese Dokumentation informiert. Zu Frage 2: Wie in der Vorbemerkung dargestellt, ist die Schulleiterin im Rahmen ihrer Personalverantwortung gehalten, Vorgänge, die personalrechtlich relevant werden könnten, zu dokumentieren. Anders wäre weder das Interesse des Dienstherrn, Personalmaßnahmen begründen zu können, noch das Interesse des Beschäftigten, sich vor unbegründeten Personalmaßnahmen zu schützen, realisierbar . Die Dokumentation der Schulleiterin ist personalvertretungsrechtlich von keiner Relevanz. Derartige Notizen lösen weder auf örtlicher Ebene noch bei der Stufenvertretung Beteiligungsrechte der Personalvertretung aus. Insbesondere handelt es sich bei dieser auf dem Computer erstellten, tabellarischen Aufbereitung der Vorgangsdokumentation weder um eine technische Einrichtung im Sinne des § 80 Abs. 2 Nr. 2 LPersVG noch um ein Verfahren zur Überwachung von Beschäftigten im Sinne des § 80 Abs. 2 Nr. 3 LPersVG. Zu Frage 3: Es wird auf die Vorbemerkung verwiesen. Zu Frage 4: Der zuständigen Abteilung im Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Weiterbildung und Kultur war bekannt, dass die ADD die Dokumentation der Schulleiterin in den Prozess eingeführt hat. 3 Drucksache 16/2117 Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode III. Anfrage 1374 Zu Frage 1: Personalmaßnahmen wie Versetzungen und Abordnungen von Lehrkräften fallen in die Zuständigkeit der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD). Dem Grundsatz folgend, dass die Personalvertretung bei einer Personalmaßnahme zu beteiligen ist, auf deren Ebene die Maßnahme entschieden wird, war vorliegend der Bezirkspersonalrat für die staatlichen Lehrerinnen und Lehrer an Gymnasien und Kollegs im Rahmen der Mitbestimmung zu beteiligen (vgl. § 53 Abs. 1 Landespersonalvertretungsgesetz – LPersVG). Dem Bezirkspersonalrat oblag es gemäß § 53 Abs. 7 LPersVG, vor einem Beschluss in der Angelegenheit dem örtlichen Personalrat Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Zu Frage 2: Im Zusammenhang mit dem eingeleiteten Versetzungsverfahren wurden die personalvertretungsrechtlichen Beteiligungsrechte gewahrt. Der zuständige Bezirkspersonalrat für die staatlichen Lehrerinnen und Lehrer an Gymnasien und Kollegs wurde gemäß § 79 Abs. 2 Nr. 5 LPersVG um Zustimmung zur beabsichtigten Versetzung gebeten und nach dessen Nichtzustimmung wurde die Angelegenheit im Stufenverfahren gemäß § 74 Abs. 4 LPersVG dem Ministerium, als der obersten Dienstbehörde, vorgelegt. Die nahezu zeitgleich erfolgte erste Abordnung, die einen Zeitraum von zwei Monaten umfasste und Gegenstand des einvernehmlich für erledigt erklärten Verfahrens auf vorläufigen Rechtsschutz war, wurde unter Heranziehung der Regelung in § 79 Abs. 2 Nr. 6 LPersVG nicht dem Bezirkspersonalrat zur Mitbestimmung vorgelegt. Die nachfolgenden Abordnungen der Lehrkraft erfolgten nach Zustimmung des zuständigen Bezirkspersonalrates. Im Übrigen wird auf II. Anfrage 1373, Antwort zu Frage 2 verwiesen. Zu Frage 3: Der Landesregierung ist das Schreiben der Präsidentin der ADD vom 21. Dezember 2012 an den örtlichen Personalrat der Schule bekannt. Sie teilt im Ergebnis die darin vertretene Ansicht, soweit sie den vorliegenden Sachverhalt betrifft. Zu Frage 4: Das Landespersonalvertretungsgesetz besitzt denselben hohen Stellenwert wie jedes Gesetz, das vom Bundes- oder Landesgesetzgeber verabschiedet wurde. Überdies hat die Landesregierung nie einen Zweifel daran gelassen, dass sie den Personalvertretungsrechten der Beschäftigten eine besondere Bedeutung beimisst. IV. Anfrage 1375 Zu den Fragen 1 bis 3: Die Landesregierung hält das Vorgehen der Schulleiterin und der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) insgesamt für angemessen . Wie bereits unter I. Anfrage 1372, Antwort zu Frage 1 erläutert, hatte der Vergleichsabschluss im Wesentlichen das Ziel, die Diskussionen um die Lehrkraft zu beenden, um am Rabanus-Maurus-Gymnasium den Schulfrieden wiederherzustellen, damit ein geordneter Schulalltag und ein störungsfreier Schulbetrieb ermöglicht wird. Entsprechend dem außergerichtlichen Vergleich haben die Beteiligten im Verfahren auf vorläufigen Rechtsschutz die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt, sodass das Verfahren eingestellt wurde. Die Lehrkraft hat – wie in der Vergleichsvereinbarung vorgesehen – einen Versetzungsantrag an eine andere Schule gestellt. Eine retrospektive Beurteilung der Einlassungen im Verfahren auf vorläufigen Rechtsschutz ist vor diesem Hintergrund obsolet. Sie würde zudem den Zielen des Vergleichs zuwiderlaufen, weil der durch den Vergleichsabschluss erreichte Rechtsfrieden im Nachhinein beeinträchtigt werden könnte. Bei den eidesstattlichen Versicherungen kommt hinzu, dass diese höchstpersönliche Wahrnehmungen und Eindrücke von Geschehnissen betreffen, die naturgemäß von nicht beteiligten Dritten nicht getragen werden können . Zu Frage 4: Der Landesregierung ist bekannt, dass die ADD in dem Verfahren auf vorläufigen Rechtschutz gegen die Abordnungsverfügung der Antragserwiderung die schriftlichen Äußerungen der Mitglieder der erweiterten Schulleitung zu innerdienstlichen Spannungen zwischen der Lehrkraft und der Schulleitung und anderen Lehrkräften beigefügt hatte. Die ADD hatte die Mitglieder der erweiterten Schulleitung jedoch nicht zur Abgabe der Stellungnahmen aufgefordert. Zu Frage 5: Die Vorlage dieser Äußerungen erfolgte zur Bekräftigung der dauerhaften innerdienstlichen Spannungen und somit zur Dokumentation der dienstlichen Gründe für die Abordnung sowie der fehlerfreien Ermessenausübung seitens des Dienstherrn. Dies ist 4 Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode Drucksache 16/2117 prozessrechtlich nicht zu beanstanden. Da das Verwaltungsgericht Mainz die ADD gemäß § 99 Abs. 1 VwGO um Vorlage der vollständigen einschlägigen Akten und Verwaltungsvorgänge im Original gebeten hat, war es sogar geboten. Zu Frage 6: Die ADD hat in ihrer Zuständigkeit für die Angelegenheit mehrere intensive Gespräche mit dem Lehrer und dessen Anwalt geführt , die der Deeskalation dienen sollten. Insbesondere der Abschluss des außergerichtlichen Vergleichs diente maßgeblich dem Ziel, den Konflikt zu beenden oder zumindest zu entschärfen. Das Ministerium, das über den Verlauf der Angelegenheit informiert war, hat die von der ADD eingeleiteten Maßnahmen als angemessen angesehen. In Vertretung: Hans Beckmann Staatssekretär 5