Drucksache 16/2124 13. 03. 2013 Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 8. April 2013 b. w. LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 16. Wahlperiode K l e i n e A n f r a g e der Abgeordneten Anke Beilstein (CDU) und A n t w o r t des Ministeriums des Innern, für Sport und Infrastruktur Verdopplung von Sondernutzungsgebühren für Landes- und Bundesstraßen Die Kleine Anfrage 1382 vom 19. Februar 2013 hat folgenden Wortlaut: Die Behörden der Straßenbauverwaltung erheben für die Sondernutzung an Bundesfern- und Landesstraßen außerhalb der Ortsdurchfahrten Benutzungsgebühren. Die entsprechende Landesverordnung über die Gebühren der Behörden der Straßenverwaltung (besonderes Gebührenverzeichnis) vom 15. Juni 2011 ist am 14. Juli 2011 in Kraft getreten und sieht durchgängig in etwa eine Verdopplung der Gebühren vor. Ich frage die Landesregierung: 1. Aus welchem Grund ist eine so drastische Erhöhung der Gebühren erfolgt? 2. Wie hoch sind die jährlichen Einnahmen aus diesem Besonderen Gebührenverzeichnis und wer vereinnahmt diese Mittel in wel- cher Höhe? 3. Wie viele Privatpersonen und gewerbliche Unternehmen sind von Gebühren für Zufahrten gemäß den Ziffern 1.1.1, 1.1.2, 1.1.3 und 1.1.4 betroffen? 4. Welches Gesamtvolumen haben die Gebühren jeweils für die unter 3 genannten Ziffern? 5. Wie viele Tankstellen sind im Land betroffen? 6. Gegen wie viele der aufgrund der geänderten Landesverordnung ergangenen Gebührenbescheide wurde Widerspruch erhoben? Das Ministerium des Innern, für Sport und Infrastruktur hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 12. März 2013 wie folgt beantwortet: Zu Frage 1: Die Landesverordnung über die Gebühren der Straßenbau- und Verkehrsverwaltung (Besonderes Gebührenverzeichnis) vom 15. Juni 2011 ist die Zusammenfassung zweier selbstständiger Gebührenverzeichnisse. Die Landesverordnung über die Gebüh ren der Straßenbauverwaltung war hinsichtlich der Gebührenhöhe für Sondernutzun gen seit 1978 nicht und die Landesverordnung über die Gebühren der Verkehrsver waltung seit den Jahren 1993/1994 zumindest teilweise nicht mehr angepasst worden. Das bedeutet, dass während eines langen Zeitraums das Gebührenniveau sehr nied rig war. Die Anhebung des Gebührenniveaus erfolgte unter Berücksichtigung der Entwicklung des Verbraucherindexes. Zur Verringerung von Härtefällen wurde im Übrigen eine neue Vorschrift in die Verordnung aufgenommen, wonach bei Erhöhungen von mehr als 1 000 Euro die Angleichung stufenweise in drei gleichen Steigerungsraten zu erfolgen hat. Zu Frage 2: Die jährlichen Einnahmen aus dem neuen Besonderen Gebührenverzeichnis können derzeit noch nicht abschließend ermittelt werden . Dies ist zunächst dadurch bedingt, dass die Neufestsetzung der Gebühren in den regionalen Dienststellen teilweise noch nicht abgeschlossen ist, weil die Neufestset zung auf Grundlage des neuen Be sonderen Gebührenverzeichnisses überwiegend erst zum 1. Januar 2013 erfolgen konnte. Außerdem wurde mit der Gebührenneufestsetzung landeseinheitlich der Fest set zungszeitraum Drucksache 16/2124 Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode 1. Januar bis 31. Dezember neu festgelegt. In einigen Fällen muss aufgrund des bisher abweichenden Festsetzungszeitraums (Bsp. 1. Juli bis 30. Juni) zunächst eine anteilige Berechnung für den Festsetzungszeitraum 1. Juli bis 31. Dezember 2013 vorgenom - men werden, um dann ab 1. Januar 2014 die volle Jahresgebühr festzusetzen. Darüber hinaus können die Einnahmen wegen laufender Widerspruchsverfahren noch nicht abschließend ermittelt werden. Schließlich kann die Höhe der Einnahmen auch dadurch beeinflusst werden, dass gemäß § 7 Abs. 2 der Landesverordnung über die Gebühren der Straßenbau- und Verkehrsverwaltung jährliche Benutzungsgebühren nur bis zu einem Ablösebetrag von 1 000 Euro zwingend durch eine einmalige Zah lung abzulösen sind, bei einem Ablösebetrag über 1 000 Euro der Gebührenschuldner aber die Wahl hat, ob er durch eine einmalige Zahlung ablöst oder nicht. Die Gebühren werden von den regionalen Dienststellen des Landesbetriebs Mobilität vereinnahmt, bei Landesstraßen für den Landeshaushalt , bei Bundesfernstraßen für den Bundeshaushalt. Zu Frage 3: Bei den Gebühren nach den Ziffern 1.1.1, 1.1.2, 1.1.3 und 1.1.4 handelt es sich um Verwaltungsgebühren, die für Amtshandlungen in Bezug auf die Zustimmung oder Genehmigung bei Bauanträgen für bauliche Anlagen (Anbaurecht) oder für die Ertei lung der Erlaubnis für Sondernutzungen an Bundesfernstraßen erhoben werden. Diese Gebühren werden lediglich bei der erstmaligen Festsetzung der Gebühren er hoben. Für die Anpassungen aufgrund der Gebührenerhöhung wurden keine Ver waltungsgebühren nach den vorgenannten Ziffern erhoben. Eine Differenzierung nach Privatpersonen und gewerblichen Unternehmen wäre hinsichtlich der Gebühren für Zufahrten nur durch eine Einzelauswertung per Hand möglich gewesen, was zu einem nicht vertretbaren Verwaltungsaufwand geführt hätte. Zu Frage 4: Die Differenzierung innerhalb der in Frage 3 genannten Ziffern ist nicht möglich, da alle Verwaltungsgebühren des LBM auf einem einheitlichen Sachkonto verbucht wer den. Die Ermittlung des Gesamtvolumens getrennt nach den jeweiligen Gebührentat - beständen wäre nur durch eine Einzelauswertung möglich gewesen, was zu einem nicht vertretbaren Verwaltungsaufwand geführt hätte. Im Übrigen wäre, wie bereits zu Frage 3 ausgeführt, eine Differenzierung nach Privatpersonen und gewerblichen Un ter - nehmen ebenfalls nur mit einem nicht vertretbaren Verwaltungsaufwand möglich. Zu Frage 5: In Rheinland-Pfalz sind 60 Tankstellen betroffen. Zu Frage 6: Insgesamt wurde bisher gegen 77 Gebührenbescheide Widerspruch erhoben. Zehn Wi dersprüche wurden bislang der Widerspruchsbehörde (LBM Rheinland-Pfalz, Fach gruppe Recht) vorgelegt. Die restlichen Widersprüche werden derzeit noch bei den regionalen Dienststellen im Rahmen des Abhilfeverfahrens geprüft und bearbeitet. Roger Lewentz Staatsminister