Drucksache 16/2127 14. 03. 2013 K l e i n e A n f r a g e der Abgeordneten Hedi Thelen (CDU) und A n t w o r t des Ministeriums für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie Kfz-Beihilfen für Menschen mit Behinderung Die Kleine Anfrage 1383 vom 20. Februar 2013 hat folgenden Wortlaut: Nach Aussage des Vereins Mobil mit Behinderung (MmB) besteht in Rheinland-Pfalz das Problem, dass Menschen mit Behinderungen und Eltern von Kindern mit Behinderung Kfz-Beihilfen verwehrt werden. Die Begründung laute immer wieder, dass diese Beihilfen lediglich zur Teilhabe am Arbeitsleben dienten. Die eingeschränkte Gewährung der Kfz-Beihilfen stehe in klarem Widerspruch zu den Zielen der Behindertenpolitik und widerspreche auch der Grundintention der UN-Behindertenrechtskonvention. Auch in Rheinland-Pfalz sollte es möglich sein, Menschen mit Behinderung die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben zu ermöglichen . Ich frage die Landesregierung: 1. Ist nach Einschätzung der Landesregierung bei der Gewährung von Kfz-Beihilfen zur Beschaffung eines behindertengerechten Fahrzeugs von einem umfassenden Teilhabeanspruch von Menschen mit Behinderung auszugehen? 2. Ist es nach Einschätzung der Landesregierung insofern rechtswidrig, bei Hilfen zur Beschaffung eines Kraftfahrzeuges für Men- schen mit Behinderung die Teilhabe am Arbeitsleben und die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft nicht als grundsätzlich gleichberechtigte Zwecke der Eingliederungshilfe anzusehen? 3. Inwiefern trifft die einleitend zitierte Aussage des Vereins Mobil mit Behinderung auf die Situation in Rheinland-Pfalz zu? 4. Wie beurteilt die Landesregierung die Praxis der Bewilligung von Kfz-Beihilfen in Rheinland-Pfalz? 5. Inwieweit sieht sie in diesem Zusammenhang Handlungsbedarf vor dem Hintergrund der Aussage des Vereins Mobil mit Be- hinderung? Das Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 13. März 2013 wie folgt beantwortet: Zu 1. und 2.: Zu den möglichen Leistungen der Eingliederungshilfe gehören nach § 54 Abs. 1 Satz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch unter anderem Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft gemäß § 55 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch. Bestimmungen über Art und Umfang der Leistungen der Eingliederungshilfe sind gemäß § 60 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch in der Eingliederungshilfeverordnung geregelt. § 8 Abs. 1 Satz 1 der Eingliederungshilfeverordnung bestimmt unter anderem, dass die Hilfe zur Beschaffung eines Kfz als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben und zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft im Sinne des § 54 Abs. 1 Satz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit den §§ 33 und 55 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gilt. Nach § 8 Abs. 1 Satz 2 der Eingliederungshilfeverordnung wird sie in angemessenem Umfang gewährt, wenn der behinderte Mensch wegen Art und Schwere seiner Behinderung insbesondere zur Teilhabe am Arbeitsleben auf die Benutzung eines Kfz angewiesen ist. Durch diesen Wortlaut macht der Verordnungsgeber deutlich, dass die Leistung der Beschaffung eines Kfz schwerpunktmäßig unter dem Gesichtspunkt des Arbeitsmarktes erfolgt und eine entsprechende Leistung unter dem Gesichtspunkt der Teilhabe am Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 8. April 2013 b. w. LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 16. Wahlperiode Drucksache 16/2127 Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode Leben in der Gemeinschaft nur dann möglich ist, wenn die Notwendigkeit hierzu ein vergleichbares Gewicht hat, was insbesondere die Notwendigkeit einer ständigen und nicht nur vereinzelten oder gelegentlichen Benutzung des Fahrzeugs einschließt. Ob im Einzelfall ein ständiges Angewiesensein auf das Kfz zum Zwecke der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu bejahen ist, muss nach den gesamten Lebensumständen des Betroffenen bewertet werden. Zu 3. und 4.: Nach § 97 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Nr. 3 des Landesgesetzes zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch ist der überörtliche Träger der Sozialhilfe des Landes Rheinland-Pfalz sachlich zuständig für Leis - tungen der Eingliederungshilfe zur Versorgung mit Hilfsmitteln (§ 54 Abs. 1 Satz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit §§ 31 und 55 Abs. 2 Nr. 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch). Die Aufgaben – hier Kfz-Hilfe – des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe werden gemäß § 1 der Ersten Landesverordnung zur Durchführung des Landesgesetzes zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch von den Landkreisen und kreisfreien Städten als örtliche Träger der Sozialhilfe durchgeführt. Anträge auf Kfz-Hilfen sind beim jeweiligen örtlichen Träger der Sozialhilfe zu stellen. Da die Entscheidung über die Gewährung von Kfz-Hilfen im Einzelfall von den örtlichen Sozialhilfeträgern getroffen wird, liegen der Landesregierung keine verbindlichen Informationen darüber vor, ob die Aussage des Vereins Mobil mit Behinderung e. V. zutrifft und wie sich die Praxis der Bewilligung von Kfz-Hilfen in Rheinland-Pfalz darstellt. Zu 5.: Die derzeitigen gesetzlichen Regelungen ermöglichen es, Menschen mit Behinderung eine Kfz-Hilfe zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu gewähren, wenn die leistungsrechtlichen Voraussetzungen im Einzelfall erfüllt sind. Bezüglich der Aussage des Vereins Mobil mit Behinderung e. V. ist schon heute festzustellen, dass im Fall einer Ablehnung die Einlegung eines Rechtsbehelfs möglich ist. Mit diesem kann die Sach- und Rechtslage und somit die Rechtmäßigkeit der getroffenen Entscheidung des Sozialamtes überprüft werden. Alexander Schweitzer Staatsminister