Drucksache 16/2131 15. 03. 2013 Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 8. April 2013 b. w. LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 16. Wahlperiode K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Johannes Zehfuß (CDU) und A n t w o r t des Ministeriums des Innern, für Sport und Infrastruktur Verkehrsgefährdungen durch herabfallende Eisplatten Die Kleine Anfrage 1384 vom 19. Februar 2013 hat folgenden Wortlaut: Im Zusammenhang mit immer wiederkehrenden Pressemeldungen über herabfallende Eisplatten von Lkws frage ich die Landesregierung : 1. Wie viele Verkehrsunfälle durch von Lkw herabfallende Eisplatten gab es im Zeitraum 2008 bis 2012 und wie ist deren örtliche Verteilung? 2. Wie viele Maßnahmen gegen Lkw-Führer gab es im Zeitraum 2008 bis 2012, weil diese die Eisplatten nicht vor Fahrtantritt ent- fernt haben? 3. Wie hoch sind die Kosten für eine Anlage zur Lkw-Enteisung? 4. Warum gibt es in Rheinland-Pfalz keine solche Anlage wie in zwölf anderen Bundesländern? 5. Wie sind nach Kenntnis der Landesregierung die Erfahrungen in den anderen Bundesländern mit diesen Anlagen zur Lkw-Ent- eisung? Gab es nach der Einrichtung der Anlage weniger gefährliche Situationen und Verkehrsunfälle durch von Lkw herabfallende Eisplatten? Das Ministerium des Innern, für Sport und Infrastruktur hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 13. März 2013 wie folgt beantwortet: Zu Frage 1: Die Verkehrsunfallanzeige der Polizei – also die formal vorgegebene Datenerhebung am Unfallort – enthält eine Vielzahl von Informationen , die zur Auswertung von Unfällen erforderlich ist. Für Unfälle, die durch „herabfallende Eisplatten“ entstehen, ist eine solche Information allerdings nicht enthalten. Insofern können zu solchen Unfällen keine Aussagen getroffen werden. Zu Frage 2: Eine Statistik über Maßnahmen gegen Lkw-Führer wegen herabfallender Schnee- und Eisplatten wird nicht geführt. Zu Frage 3: Der Landesbetrieb Mobilität Rheinland-Pfalz (LBM) betreibt selbst keine Anlagen zur Lkw-Enteisung, sodass zu den Kosten keine Erfahrungen vorliegen. Nach einer Internetrecherche ist jedoch von Kosten im fünfstelligen Euro-Bereich auszugehen. Zu Frage 4: Nach § 23 Abs. 1 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) muss der Fahrzeugführer dafür sorgen, dass das Fahrzeug den Vorschriften entspricht . Er ist somit auch verpflichtet, vor Fahrantritt Schnee bzw. Eis von seinem Fahrzeug abzuräumen. Bei Lkws helfen hierbei entweder fahrzeugseitige Vorkehrungen (z. B. Airbaglösung im Dachplanenbereich), das Anheben der Plane von innen oder die Drucksache 16/2131 Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode Räumung mittels Schieber und mitgeführter Leiter. Eine Verpflichtung zur Aufstellung derartiger Anlagen durch den Straßenbaulastträger besteht nicht. Da grundsätzlich vor jedem Fahrtantritt das Fahrzeug von Eis und Schnee befreit werden muss, würde eine solche Anlage nur einem verschwindend geringen Anteil der Lkw zur Verfügung stehen können – nämlich ausschließlich jenen, die gerade zufällig vor oder während der Schnee- und Eisplattenbildung auf dem Parkplatz mit dieser Anlage stehen und dort ihre Fahrt beginnen. Ein auch nur im Ansatz positives Kosten-Nutzen-Verhältnis ist daher nicht darstellbar. Zu Frage 5: Die Erfahrungen anderer Bundesländer sind uns nicht bekannt. Da der Unfalltypen-Katalog, den Rheinland-Pfalz anwendet, auch in anderen Bundesländern Grundlage für die Einordnung von Unfällen ist, ist davon auszugehen, dass auch dort die Unfälle nicht ausgewertet werden. Roger Lewentz Staatsminister