Drucksache 16/2134 15. 03. 2013 Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 8. April 2013 LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 16. Wahlperiode K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Ulrich Steinbach (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) und A n t w o r t des Ministeriums für Wirtschaft, Klimaschutz, Energie und Landesplanung Kartellverdacht gegen das E-Commerce-Versandhaus Amazon Die Kleine Anfrage 1401 vom 22. Februar 2013 hat folgenden Wortlaut: Laut Presseberichtserstattung (u. a. F.A.Z. vom 21. Februar 2013) ermittelt das Bundeskartellamt gegen das E-Commerce-Versandhaus Amazon wegen des Verdachts der Wettbewerbsbehinderung. Dabei steht im Vordergrund, dass Amazon Anbieter auf der sogenannten „ Marketplace“-Seite durch Preisklauseln unter Druck gesetzt und dadurch gegen das allgemeine Kartellverbot verstoßen habe. Das Bundeskartellamt hat dazu eine Abfrage unter 2 400 Online-Händlern gestartet. Vor diesem Hintergrund frage ich die Landesregierung: 1. Welche Kenntnisse hat die Landesregierung über die Ermittlungen des Bundeskartellamts? 2. Hat die Landesregierung diese Ermittlungen unterstützt oder wurde Unterstützung angefragt? 3. Hat die Landesregierung Erkenntnisse darüber, wie viele Unternehmen und Anbieter in Rheinland-Pfalz betroffen sind oder sein könnten? 4. Wie bewertet die Landesregierung den Vorwurf des Kartellverbots aus kartellrechtlicher Sicht und welche Maßnahmen unter- nimmt die Landesregierung, entsprechende Verstöße zu unterbinden und zu ahnden? Das Ministerium für Wirtschaft, Klimaschutz, Energie und Landesplanung hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 14. März 2013 wie folgt beantwortet: Zu den Fragen 1, 2 und 3: Das zuständige Bundeskartellamt informierte mit Pressemeldung vom 20. Februar 2013 über den Beginn einer Befragung von 2 400 Händlern, die ihre Waren über den Amazon Marketplace anbieten. Die Landeskartellbehörde wurde nicht beteiligt. Welche Unternehmen in Rheinland-Pfalz betroffen sind bzw. sein könnten, ist nicht bekannt. Zu Frage 4: Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) schützt die Freiheit des Wettbewerbs. Eine Beschränkung der Preisfestsetzungsfreiheit von Unternehmen kann grundsätzlich einen Kartellverstoß begründen. Ob im vorliegenden Fall ein Verstoß gegen das Kartellverbot vorliegt, wird durch das Bundeskartellamt geprüft. Die Landeskartellbehörde kann nur im Rahmen ihrer Zuständigkeit Unternehmen verpflichten, eine Zuwiderhandlung gegen eine Vorschrift des GWB abzustellen. Sie verfolgt Kartelle, deren Wirkung nicht über die Landesgrenze hinauswirken. Verstöße gegen das GWB können durch ein Verwaltungs- oder Bußgeldverfahren geahndet werden. Eveline Lemke Staatsministerin