Drucksache 16/2139 18. 03. 2013 K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Christian Baldauf (CDU) und A n t w o r t des Ministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz Neubesetzung der Leitung der Abteilung 6 im Ministerium der Justiz und für Verbraucherschutz I Die Kleine Anfrage 1389 vom 21. Februar 2013 hat folgenden Wortlaut: Laut einem Medienbericht (vgl. „Mainzer Rhein-Zeitung“ vom 9. Januar 2013) wurde die frühere Leiterin des Büros des Ministerpräsidenten „vorläufig mit der Leitung der Abteilung betraut“. Die Stelle war mit dem Weggang des früheren Präsidenten des Oberlandesgerichts Koblenz frei geworden. In einer Pressemeldung vom gleichen Tag hat das Ministerium der Justiz und für Verbraucherschutz zu dieser Versetzung Stellung genommen. Hierzu frage ich die Landesregierung: 1. Mit welcher Begründung hat die Landesregierung sich für eine kommissarische Übertragung des Dienstpostens entschieden (bitte in der Antwort auch auf die Erwägungen des Beschlusses des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 27. November 2012 – Az. 2 EO 472/12 – eingehen)? 2. In welcher Besoldungsstufe war die kommissarische Leiterin der Abteilung 6 bei ihrer Versetzung in das Ministerium der Justiz und für Verbraucherschutz eingestuft? 3. Wird die Landesregierung die Stelle einer Leiterin/eines Leiters der Abteilung 6 ausschreiben? Wenn ja, mit welcher Besoldungsstufe ? 4. Mit welcher Besoldungsstufe war diese Stelle seit dem Jahr 2002 eingeordnet (bitte ggf. aufschlüsseln)? Das Ministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 14. März 2013 wie folgt beantwortet: Zu Frage 1: Im Ministerium der Justiz und für Verbraucherschutz ist der Dienstposten der Leiterin oder des Leiters der Abteilung 6 seit dem 23. Oktober 2012 vakant. Um eine möglichst reibungslose Funktionsfähigkeit des Geschäftsbetriebs zu gewährleisten, wurde die Abteilungsleitung vorübergehend kommissarisch besetzt. Zugleich wurde das Verfahren zur förmlichen Besetzung der Stelle eingeleitet . Weil davon auszugehen ist, dass die Stelle nur kurzfristig kommissarisch besetzt sein wird, droht kein beamtenrechtlich bedenklicher Erfahrungsvorsprung (vgl. hierzu die zitierte Entscheidung des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 27. November 2012 – 2 EO 472/12 –). Zu Frage 2: Die kommissarische Leiterin der Abteilung 6 war bei ihrer Versetzung in das Ministerium der Justiz und für Verbraucherschutz in die Besoldungsstufe B 3 eingestuft. Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 17. April 2013 b. w. LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 16. Wahlperiode Drucksache 16/2139 Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode Zu Frage 3: Die Stelle der Leiterin oder des Leiters der Abteilung 6 wird in Kürze ausgeschrieben. Die Besoldung erfolgt nach Besoldungsgruppe B 3 des Bundesbesoldungsgesetzes mit Option auf Beförderung nach Besoldungsgruppe B 6 bei Vorliegen der beamtenrechtlichen und stellenplanmäßigen Voraussetzungen. Zu Frage 4: Die Leiterinnen/Leiter der Abteilung 6 waren seit 2002 wie folgt besoldet: bis 31. 05. 2002 B 6 01. 06. 2002 – 02. 08. 2009 B 3 14. 10. 2009 – 16. 01. 2011 keine eigene Abteilungsleitung, da Organisationseinheit mit dem Landesprüfungsamt für Juristen 17. 01. 2011 – 22. 10. 2012 R 6 Jochen Hartloff Staatsminister