Drucksache 16/2210 11. 04. 2013 Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 6. Mai 2013 b. w. LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 16. Wahlperiode K l e i n e A n f r a g e der Abgeordneten Michael Hüttner und Hans Jürgen Noss (SPD) und A n t w o r t des Ministeriums des Innern, für Sport und Infrastruktur Hinausschieben des Ruhestandsbeginns bei der Polizei Die Kleine Anfrage 1450 vom 20. März 2013 hat folgenden Wortlaut: Nach dem Landesbeamtengesetz können Beamtinnen und Beamte einen Antrag auf Hinausschieben des Ruhestandsbeginns stellen. In der Polizei wird davon vermehrt Gebrauch gemacht. Vor diesem Hintergrund fragen wir die Landesregierung: 1. Wie viele Anträge auf Hinausschieben des Ruhestandsbeginns wurden von Polizeibeamtinnen und -beamten seit dem Jahr 2008 (aufgeschlüsselt nach Jahren) gestellt? 2. Welches sind nach Einschätzung der Landesregierung Gründe für Anträge auf Hinausschieben des Ruhestandsbeginns? 3. Wie vielen dieser Anträge wurde entsprochen und wie viele wurden abgelehnt? 4. Welches waren in der Regel die Gründe für die Bewilligung und für die Versagung solcher Anträge? 5. Hat die Bewilligung solcher Anträge Auswirkungen auf die Personalstruktur der Polizei insgesamt und die der einzelnen Polizeibehörden und -einrichtungen? Das Ministerium des Innern, für Sport und Infrastruktur hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 9. April 2013 wie folgt beantwortet: Vorbemerkung: Nach der bis zum 27. Juni 2002 geltenden Fassung des § 55 LBG war ein Hinausschieben des Ruhestandsbeginns nur durch die oberste Dienstbehörde mit Zustimmung des Beamten möglich, wenn dringende dienstliche Belange die Fortführung der Dienstgeschäfte durch einen bestimmten Beamten erforderten. Mit Gesetz vom 27. Juni 2002 (GVBl. S. 301) wurde die Vorschrift um die Möglichkeit erweitert, auch auf Antrag des Beamten durch die oberste Dienstbehörde den Eintritt in den Ruhestand um eine bestimmte Zeit hinauszuschieben, wenn dies im dienstlichen Interesse lag. § 38 des LBG in der ab 1. Juli 2012 geltenden Fassung beinhaltet weiterhin diese Möglichkeiten des Hinausschiebens des Ruhestandsbeginns um eine bestimmte Frist, die jeweils ein Jahr und insgesamt drei Jahre nicht überschreiten darf; allerdings liegt die Entscheidungszuständigkeit seitdem bei den jeweiligen Dienstvorgesetzten. Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Zu Frage 1: 2008 2009 2010 2011 2012 2013 8 18 16 46 90 25 (bisher) In den nachstehend genannten Jahren wurden insgesamt Anträge auf Hinausschieben des Ruhestandsbeginns gestellt. Drucksache 16/2210 Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode Zu Frage 2: Im Wesentlichen dürften in der privaten Lebensplanung und -gestaltung liegende Gründe für Anträge auf Hinausschieben des Ruhestandsbeginns maßgeblich sein. Entsprechende Anträge bedürfen keiner Begründung. Der Einfluss der privaten Lebensplanung dürfte sich insbesondere im signifikanten Anstieg der Anträge ab dem Jahr 2011 niedergeschlagen haben, nachdem im Jahr 2010 die besondere polizeiliche Altersgrenze modifiziert bzw. abgesenkt wurde. Zu Frage 3: Von den seit dem Jahr 2008 bislang vorliegenden 203 Anträgen auf Hinausschieben des Ruhestandsbeginns wurden 187 (die Zahl beinhaltet auch Mehrfachanträge einer Person) genehmigt, neun Anträge mussten abgelehnt werden und über sieben Anträge ist noch nicht entschieden. Zu Frage 4: Bei der Entscheidung über Anträge auf Hinausschieben des Ruhestandsbeginns ist unabhängig von dem Motiv für die Antragstellung allein auf das Vorliegen eines dienstlichen Interesses abzustellen. Kriterien hierfür können organisatorische und personalwirtschaftliche Aspekte ebenso sein wie solche, die in der Person der Antragstellerin bzw. des Antragstellers liegen. Für die überwiegend erfolgten Bewilligungen war meist bestimmend, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller eine dienstliche Aufgabe oder Funktion bei anhaltender gesundheitlicher Eignung sowie Leistungsfähigkeit und -bereitschaft weiterhin unter Nutzung des erworbenen Fachwissens wahrnehmen und damit auch zum Erhalt von Personalstärken beitragen konnte. Soweit Ablehnungen erfolgten, waren dafür überwiegend eine fehlende gesundheitliche Eignung, der Wegfall des Aufgabenbereichs aufgrund organisatorischer Veränderungen oder personalwirtschaftliche Gründe maßgebend. Zu Frage 5: Die Bewilligung hat bereits aufgrund des Ausnahmecharakters solcher Anträge auf die Personalstruktur der Polizei insgesamt keine nennenswerten Auswirkungen. Allenfalls für einzelne Polizeibehörden mit ungünstiger Altersstruktur kann eine Vielzahl von Bewilligungen entsprechender Anträge die Verbesserung der Altersstruktur verlangsamen. In Vertretung: Heike Raab Staatssekretärin