Drucksache 16/222 16. 08. 2011 Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 25. August 2011 b. w. LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 16. Wahlperiode K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Martin Brandl (CDU) und A n t w o r t des Ministeriums des Innern, für Sport und Infrastruktur Ferienreiseverordnung Die Kleine Anfrage 147 vom 26. Juli 2011 hat folgenden Wortlaut: Gemäß Ferienreiseverordnung dürfen Lkw mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t sowie Anhänger hinter Lkw auf den in dieser Verordnung genannten Autobahnen und Bundesstraßen an allen Samstagen im Juli und August in der Zeit von 7.00 bis 20.00 Uhr nicht verkehren. Ich frage die Landesregierung: 1. Mit welcher Begründung werden für den Transport von Lebensmitteln an Samstagen, nicht aber von Schnittblumen und leben- den Pflanzen, Ausnahmegenehmigungen vom Fahrverbot laut Ferienreiseverordnung gewährt? 2. Mit welcher Begründung werden in Rheinland-Pfalz Ausnahmegenehmigungen für den Transport von Schnittblumen und leben- den Pfalzen an Samstagen sehr restriktiv gehandhabt, während in Baden-Württemberg Ausnahmegenehmigungen offensichtlich regelmäßig möglich sind? 3. Wie beurteilt die Landesregierung die Wettbewerbsverzerrung dadurch, dass in Baden-Württemberg Ausnahmegenehmigungen für den Transport von Schnittblumen und lebenden Pflanzen an Samstagen erteilt werden, nicht aber in Rheinland-Pfalz? 4. Was sind die Erfolge der Ferienreiseverordnung in Rheinland-Pfalz? Das Ministerium des Innern, für Sport und Infrastruktur hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 15. August 2011 wie folgt beantwortet: Zu den Fragen 1 und 2: Die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen von den Verboten der Ferienreiseverordnung beurteilt sich nach § 4 Ferienreiseverordnung ; das Genehmigungsverfahren respektive die Genehmigungskriterien sind dabei an das Verfahren nach § 30 Abs. 3 StVO (Sonn- und Feiertagsfahrverbot) angepasst. Für den Transport von frischen und leichtverderblichen Lebensmitteln werden keine Ausnahmegenehmigungen benötigt. Solche Verkehre sind bereits über § 3 Abs. 1 Nr. 2 Ferienreiseverordnung (ebenso § 30 Abs. 3 Nr. 2 StVO) kraft Gesetzes vom Fahrverbot freigestellt. Für übrige Lebensmittel (z. B. in Konserven) bestehen grundsätzlich keine Befreiungstatbestände; sie unterliegen den bundesrechtlichen Fahrverboten wie viele andere Transportgüter auch. Die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen zum Transport von frischen Schnittblumen kann bei dringender Beförderung im Verbotszeitraum in Betracht kommen, wenn ansonsten die Verderblichkeit der frischen Schnittblumen zu befürchten ist. Die örtlich zuständigen Genehmigungsbehörden in Rheinland-Pfalz praktizieren diese Verfahrensweise bereits. Was den Transport von lebenden Pflanzen anlangt, ist eine schnelle Verderblichkeit dieser mit Wurzelballen und Nährlösung versorgten und/oder eingetopften Pflanzen, die beispielsweise auch zum längerfristigen Verkauf in Supermärkten, Baumärkten etc. dienen, grundsätzlich nicht zu befürchten. Ein dringendes Transportbedürfnis im Sinne der bundesrechtlichen Vorgaben während der jeweiligen Fahrverbotszeiträume ist daher im Allgemeinen nicht gegeben. Drucksache 16/222 Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode Zu Frage 3: Die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen nach der Ferienreiseverordnung (und der StVO i. V. m. mit der VwV-StVO) beruht jeweils auf bundesrechtlicher Grundlage der genannten Vorschriften. Die Realität hat jedoch in der Vergangenheit gezeigt, dass die Ausnahmegenehmigungspraxis in den Ländern zum Teil in unterschiedlicher Weise gehandhabt wird, sodass dieses zu Wettbewerbsverzerrungen innerhalb des gesamten Bundesgebietes führen kann; dies wird auch vom Bund beanstandet. Gleichwohl hat es der Bund in den vergangenen Jahren abgelehnt, gemeinsam mit den Ländern die Vorschriftenlage anzupassen. Der vom Bundesrat bereits im Jahr 2009 beschlossene Verordnungsantrag der Freien und Hansestadt Hamburg (Drucksache 391/09) zu einer Prüfung zur Änderung der StVO wird von der Bundesregierung abgelehnt; er ist bis heute nicht zur weiteren Bund-LänderAbstimmung gelangt. Aus Sicht der Landesregierung ist am Sonn- und Feiertagsfahrverbot sowie den Fahrverboten zur Ferienreisezeit grundsätzlich festzuhalten . Um zu einer bundesweit einheitlichen Genehmigungspraxis zu gelangen, wird es – auch aufgrund zwischenzeitlich eingetretener Veränderungen in den Lebens- und Wirtschaftsbedingungen – allerdings als geboten angesehen, die seit mehreren Jahrzehnten bereits bestehenden bundesrechtlichen Vorschriften der StVO, der VwV-StVO und der Ferienreiseverordnung in bestimmten engen Grenzen zu überarbeiten und anzupassen. Die Gesetzgebungskompetenz hierzu liegt gem. Art. 72 Abs. 1 i. V. m. Art. 74 Abs. 1 Nr. 22 GG beim Bund; Landesrecht über den Straßenverkehr ist nicht zulässig. Zu Frage 4: Bei der Ferienreiseverordnung handelt es sich um eine Verordnung des Bundes über Verkehrsverbote für Lkw auf konkret bestimmten Bundesfernstraßen, die zusätzlich zum Normalverkehr in den genannten Hauptferienreisezeiten Juli und August mit besonders starkem Ferienreiseverkehr belastet sind. In Rheinland-Pfalz ist lediglich die auch vom Urlaubsreiseverkehr stark frequentierte A 61 in der Auflistung der Verbotsstrecken des § 1 Abs. 2 Ferienreiseverordnung aufgenommen. Das Lkw-Fahrverbot an Samstagen in der Zeit von 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr in den Hauptferienreisemonaten Juli und August führt zu einer Entlastung der Autobahnen vom Lkw-Verkehr und damit u. a. zu Minderungen von Verkehrsbehinderungen und Verkehrsstauungen und somit zu einem reibungsloseren und homogeneren Verkehrsfluss. Roger Lewentz Staatsminister