Drucksache 16/2227 16. 04. 2013 K l e i n e A n f r a g e der Abgeordneten Dorothea Schäfer (CDU) und A n t w o r t des Ministeriums für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie Arbeitsgemeinschaft der Patientenorganisationen Rheinland-Pfalz Die Kleine Anfrage 1463 vom 25. März 2013 hat folgenden Wortlaut: Ich frage die Landesregierung: 1. Welche Aufgaben und Funktionen hat die Arbeitsgemeinschaft der Patientenorganisationen Rheinland-Pfalz (bitte getrennt nach Tätigkeitsfeldern aufschlüsseln)? 2. Wie setzt sich die Arbeitsgemeinschaft der Patientenorganisationen Rheinland-Pfalz personell und strukturell zusammen? 3. Wer ist Mitglied im Vorstand der Arbeitsgemeinschaft der Patientenorganisationen Rheinland-Pfalz? 4. Wer hat die Rechtsaufsicht über die Arbeitsgemeinschaft der Patientenorganisationen Rheinland-Pfalz? 5. Welche Inhalte hat die Geschäftsordnung beziehungsweise die Satzung der Arbeitsgemeinschaft der Patientenorganisationen Rheinland-Pfalz und wie kann diese eingesehen werden? 6. Hinsichtlich der Aufnahmekriterien: Wer kann wann und unter welchen Voraussetzungen in die Arbeitsgemeinschaft aufge- nommen werden? Das Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 16. April 2013 wie folgt beantwortet: Die Beteiligung von Patientinnen und Patienten an der Gestaltung des Gesundheitswesens ist ein wichtiges Anliegen der Landesregierung . Sie hat daher im Zusammenwirken mit ihren Partnern im Gesundheitswesen die Mitwirkungsmöglichkeiten von Patientenvertreterinnen und Patientenvertretern in verschiedenen Gremien, unter anderem der Landesärztekammer (Ethikkommission , Schlichtungsausschuss), verbessert. Die Landesregierung wird diesen Weg fortsetzen und auch in den Entwürfen eines Landesgesetzes zur Bildung eines Gemeinsamen Landesgremiums nach § 90 a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sowie eines Heilberufsgesetzes weitere Verbesserungen vorsehen beziehungsweise dem Landesgesetzgeber zur Beschlussfassung vorschlagen. Zu 1.: Die Arbeitsgemeinschaft der Patientenorganisationen Rheinland-Pfalz wurde auf Anregung der Landesregierung von den dort Beteiligten ins Leben gerufen, um eine Vertreterin beziehungsweise einen Vertreter der Patientinnen und Patienten gemäß § 9 Abs. 1 Ziffer 5 i. V. m. § 5 Abs. 1 Ziffer 9 des Landeskrankenhausgesetzes Rheinland-Pfalz für eine Mitgliedschaft im Ausschuss für Krankenhausplanung benennen zu können. Hierzu gab es im Vorfeld vom damaligen Ministerium für Arbeit, Soziales, Familie, Frauen und Gesundheit moderierte Gespräche. Die Landesregierung war aber weder an der Gründungsveranstaltung der Arbeitsgemeinschaft noch an einer Formulierung beziehungsweise Definition ihrer Aufgaben und Funktionen beteiligt. Die Arbeitsgemeinschaft unterliegt weder einer Rechts- noch einer Fachaufsicht durch eine oberste Landesbehörde. Daher liegen der Landesregierung auch die zur Beantwortung von Frage 1 erforderlichen Informationen nicht vor. Zu 2.: In den vom Ministerium moderierten Gesprächen wurde unter den Beteiligten Einvernehmen erzielt, sich grundsätzlich an der auf Bundesebene erlassenen Verordnung zur Beteiligung von Patientinnen und Patienten in der Gesetzlichen Krankenversicherung – Patientenbeteiligungsverordnung – gem. § 140 g des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zu orientieren. Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 6. Mai 2013 b. w. LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 16. Wahlperiode Drucksache 16/2227 Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode Darüber hinaus wurde vereinbart, dass die Arbeitsgemeinschaft der Patientenorganisationen Rheinland-Pfalz als ein freiwilliger und unabhängiger Zusammenschluss grundsätzlich allen offensteht, die sich für Patientenbelange im rheinland-pfälzischen Gesundheitswesen einsetzen und an der Gestaltung des Gesundheitswesens aus Patientensicht mitwirken. Ferner wurde vereinbart, den Patientenfürsprecherinnen und Patientenfürsprechern sowie den sogenannten grünen Damen und Herren die Möglichkeit zu einer Mitgliedschaft zu eröffnen und Entscheidungen über die Aufnahme weiterer auf Ebene des Landes Rheinland-Pfalz organisierter Mitglieder an die Erfüllung von Voraussetzungen analog § 1 der Patientenbeteiligungsverordnung zu knüpfen. Zu 3.: Der Landesregierung liegen keine Erkenntnisse über die Größe und Zusammensetzung eines Vorstands der Arbeitsgemeinschaft vor. Zu 4.: Die Arbeitsgemeinschaft unterliegt keiner Rechtsaufsicht. Zu 5.: Der Landesregierung liegen keine Geschäftsordnung und keine Satzung der Arbeitsgemeinschaft vor. Es ist der Landesregierung auch nicht bekannt, ob sich die Arbeitsgemeinschaft eine Geschäftsordnung und/oder eine Satzung gegeben hat. Zu 6.: Auf die Antwort zu Frage 2 wird verwiesen. Ansonsten entscheidet die Arbeitsgemeinschaft eigenverantwortlich und ohne Beteiligung der Landesregierung, wer die Kriterien für eine Aufnahme erfüllt. Alexander Schweitzer Staatsminister