Drucksache 16/2263 23. 04. 2013 K l e i n e A n f r a g e der Abgeordneten Christine Schneider (CDU) und A n t w o r t des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Ernährung, Weinbau und Forsten Jagdnutzungsanweisung – JANA (2) Die Kleine Anfrage 1487 vom 4. April 2013 hat folgenden Wortlaut: Mit Wirkung vom 1. April 2013 wurde eine neue Grundsatzanweisung zur Jagdnutzung der vom Landesbetrieb Landesforsten verwalteten staatlichen Liegenschaften ( Jagdnutzungsanweisung – JANA) erlassen. Private Jagdgäste haben vor Beginn der praktischen Jagdausübung die jeweils festgelegten Entgelte für die Jagderlaubnisse zu entrichten, dies gilt dem Grundsatz nach auch für Abschussentgelt bei der Erlegung eines Hirsches, Damhirsches oder Muffelwidders der Klasse I oder II. Ich frage die Landesregierung: 1. Vor welchem rechtlichen Hintergrund wird die Entscheidung über die Entrichtung des Abschussentgeltes für den Abschuss solchen Trophäenträgers der Klasse I oder II bei der Erlegung durch einen Angehörigen von Landesforsten erstens grundsätzlich diesem selbst überlassen und zweitens auf den Zeitpunkt nach einer Erlegung verschoben? 2. Was geschieht mit Trophäen von Hirschen, Damhirschen und Muffelwiddern der Klasse I oder II, die von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern von Landesforsten erlegt und deren Trophäe nicht von der Erlegerin oder dem Erleger beansprucht wird? 3. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Landesforsten, die die Einzeljagd ausüben, können „in enger Abstimmung mit dem Forstamt “ Dritte an der Jagdausübung auf Schwarzwild, sonstiges weibliches Schalenwild, Kälber, Lämmer und Kitze beteiligen. Wie begründet sich die unterschiedliche Behandlung solcher Jagdgäste gegenüber den Inhabern einer entgeltpflichtigen Jahresjagderlaubnis bzw. einer Kurzzeitjagderlaubnis? 4. Welche wissenschaftlich gesicherten Erkenntnisse liegen der Landesregierung über die verschiedenen zur Verfügung stehenden Bleiersatzstoffe hinsichtlich des Eintrags von Schadstoffen in die Umwelt, der Einhaltung höchster Tierschutz- und Sicherheitsstandards und insbesondere hinsichtlich der Gesundheitsgefahren beim Verzehr von Wildbret vor? 5. Wie kann die Landesregierung die Umsetzung der Vorgaben zur ausschließlichen Nutzung bleifreier Munition in der Praxis gewährleisten ? Das Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Ernährung, Weinbau und Forsten hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 22. April 2013 wie folgt beantwortet: Die neue Jagdnutzungsanweisung ( JANA) hat eine nachhaltige und vorbildliche Bewirtschaftung der Wildbestände bei besonderer Berücksichtigung der Aspekte von Tier-, Arten- und Naturschutz auf den landeseigenen Flächen unter Maßgabe einer Optimierung der gesamtbetrieblichen Werteerzeugung im landeseigenen Forstbetrieb zum Ziel. Dabei soll das waldbauliche Betriebsziel ohne Maßnahmen zur Wildschadensverhütung erreicht werden. Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Kleine Anfrage 1487 der Abgeordneten Christine Schneider (CDU) namens der Landesregierung wie folgt: Zu den Fragen 1 und 2: Noch vor Inkrafttreten der neuen JANA wurde den Forstämtern seit Juli 1994 zur Vorgabe gemacht, Abschüsse von Hirschen und Muffelwiddern aller Klassen überwiegend zu verkaufen. Lediglich bis zu 35 % des Trophäen tragenden Wildes der Klasse II b können durch Angehörige von Landesforsten erlegt werden. Für die Erlegung von Hochwild der Klasse I durch Angehörige von Landesforsten wird grundsätzlich ein Abschussentgelt erhoben. Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 8. Mai 2013 b. w. LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 16. Wahlperiode Drucksache 16/2263 Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode Mit Inkrafttreten der neuen JANA wurde die Entrichtung eines Abschussentgeltes für Trophäen tragendes Hochwild nicht nur der Klasse I, sondern auch der Klasse II auch für Angehörige von Landesforsten obligatorisch, sofern sie die Trophäe für sich beanspruchen (§ 18 Abs. 4 Satz 2 der JANA). Die Höhe des zu entrichtenden Entgelts richtet sich nach § 15 Abs. 2 der JANA. Da das Forstamt die Regiejagd u. a. nach wirtschaftlichen Grundsätzen zu verwalten hat, hat es darauf zu achten, dass der Abschuss von Trophäen tragendem Wild abschussentgeltpflichtig erfolgt. Dies gilt im Rahmen der Steuerungskompetenz des Forstamts für die Beteiligung von Angehörigen von Landesforsten an der Jagdausübung (§ 18 Abs. 3 der JANA) auch bei einer Abschussvergabe von Hochwild der Klassen I und II an diesen Personenkreis. Infolgedessen ist nur in besonderen Ausnahmefällen davon auszugehen , dass ein entgeltfreier Abschuss aufgrund Verzichts auf die Trophäe dieser Klassen zum Tragen kommt. Zu Frage 3: § 18 Abs. 7 der JANA hat folgenden Wortlaut: „In enger Abstimmung mit dem Forstamt können Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Landesforsten, die die Einzeljagd ausüben, in ihrer Begleitung Dritte im Rahmen der Abschusserfüllung an der Jagdausübung auf Schwarzwild, sonstiges weibliches Schalenwild sowie Kälber, Lämmer und Kitze beteiligen.“ Diese Regelung soll dazu beitragen, die in § 1 Abs. 2 normierten Oberziele der JANA effektiver umzusetzen. Auch für diese Beteiligungsmöglichkeit privater Jägerinnen und Jäger gilt, dass Trophäen tragendes Wild nicht entgeltfrei erlegt werden kann. Die Abschussfreigabe ist vielmehr auf Zuwachsträger und Jungwild sowie Schwarzwild beschränkt. Darüber hinaus eröffnet die Regelung die Möglichkeit zur gegenseitigen Hilfeleistung bei der Bergung und Versorgung des Wildes und etwaigen Unfällen. Zu Frage 4: Die Erkenntnisse stützen sich auf Forschungsergebnisse, die am 18. und 19. März 2013 auf einem gemeinsamen Symposium des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz und des Bundesinstituts für Risikobewertung „Alle(s) Wild?“ in Berlin öffentlich vorgestellt worden sind. In Forschungsvorhaben wurde das „Abprallverhalten von Jagdmunition“, „Untersuchungen zur Tötungswirkung bleifreier Geschosse“ sowie die ersten Ergebnisse aus dem laufenden Projekt „Lebensmittelsicherheit von jagdlich gewonnenem Wildbret“ untersucht. Projektergebnisse: Im Forschungsprojekt „Lebensmittelsicherheit von jagdlich gewonnenem Wildbret“ wurde der Nachweis geführt, dass Wildbret, wenn es mit Bleigeschossen gewonnen wurde, signifikant höhere Gehalte an Blei aufweist als die analogen Proben von Tieren, die bleifrei erlegt wurden. Alternative Geschossmaterialien wie Kupfer und Zink sind weniger toxisch als Blei. Daher ist bleifreie Jagdmunition hinsichtlich der Gesundheitsrisiken bei Rückständen im gewonnenen Fleisch deutlich günstiger einzuschätzen als die bleihaltige Munition. Untersuchungen der Deutschen Versuchs- und Prüfanstalt für Jagd- und Sportwaffen (DEVA) und der Hochschule für nachhaltige Entwicklung Eberswalde zeigen, dass die Konstruktion des Geschosses ein wichtiger Einflussfaktor für das waidgerechte Töten des Wildes und die Sicherheit der an der Jagd beteiligten Personen ist. Grundlagen für die Formulierung zielballistischer Leistungsparameter für einen tierschutzgerechten und jagdpraktisch zufriedenstellenden Einsatz von bleifreien Geschossen konnten gelegt werden. Auf dem Markt sind bleifreie Alternativgeschosse in unterschiedlicher Ausprägung bereits verfügbar. Zu Frage 5: Durch anlassbezogene Kontrollen. Ulrike Höfken Staatsministerin