Drucksache 16/2275 25. 04. 2013 Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 8. Mai 2013 b. w. LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 16. Wahlperiode K l e i n e A n f r a g e der Abgeordneten Wolfgang Reichel und Gerd Schreiner (CDU) und A n t w o r t des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Weiterbildung und Kultur Versetzungspraxis der ADD V Die Kleine Anfrage 1483 vom 3. April 2013 hat folgenden Wortlaut: Mit Schreiben vom 11. März 2013 antwortete die Landesregierung auf die Kleinen Anfragen zu der Thematik der Versetzungspraxis der ADD am Rabanus-Maurus-Gymnasium (vgl. Drucksache 16/2117). Vor diesem Hintergrund fragen wir die Landesregierung: 1. Wie umfangreich darf eine Dokumentation über einzelne Lehrkräfte sein? a) Wird die Landesregierung diesbezüglich zeitnah Richtlinien als Orientierungshilfe herausgeben? b) Wenn ja, mit welchem Inhalt? 2. Im Zusammenhang mit der öffentlichen Berichterstattung über unsere Kleinen Anfragen wurden wir auch aus Kollegium und Elternschaft weiterer Schulen in Rheinland-Pfalz auf ähnlich gelagerte Fälle angesprochen. In welchen Fällen haben Landesregierung oder ADD Kenntnis von Beschwerden über Dokumentationen zu vermeintlichem oder tatsächlichem Fehlverhalten von Lehrkräften? 3. Muss die Schulleitung vor dem Hintergrund, dass sie in der fraglichen Arbeitsgerichtsverhandlung ihre Dokumentation an Eides statt eingeführt hat und die ADD im Rahmen des Vergleichs alle geäußerten Vorwürfe zurückgenommen hat, mit dienstrechtlichen Konsequenzen rechnen? Wenn ja, warum und mit welchen Konsequenzen? Wenn nein, warum nicht? 4. Was wird die Landesregierung tun, um den angestrebten Rechtsfrieden an der Schule wiederherzustellen – dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass bei einer von der Schulleitung initiierten Solidaritätsadresse nur 26 von 96 Lehrern hinter der Schulleitung standen? Das Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Weiterbildung und Kultur hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 23. April 2013 wie folgt beantwortet: Zu Frage 1: Bei der Antwort der Landesregierung zu den Kleinen Anfragen 1372 bis 1375, Drucksache 16/2117, wurde in der Vorbemerkung Inhalt und Umfang der Dokumentationspflicht erläutert. Danach hängen Umfang und Inhalt der Dokumentation maßgeblich ab von der konkreten (Personal-)Entscheidung, der anzuwendenden Norm und den darin geregelten Voraussetzungen sowie dem Vorliegen von sonstigen Entscheidungsspielräumen. Die entscheidungserheblichen Umstände sind dabei so zu dokumentieren, dass die konkrete Entscheidung einer gerichtlichen Auseinandersetzung standhält. Maßgebend sind dabei die Umstände des Einzelfalles. Es ist vor diesem Hintergrund nicht beabsichtigt, Richtlinien zur Dokumentation herauszugeben. Zu Frage 2: Der Landesregierung sind weitere Beschwerden über Dokumentationen von Schulleiterinnen oder Schulleitern zu vermeintlichem oder tatsächlichem Fehlverhalten von Lehrkräften nicht bekannt. Drucksache 16/2275 Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode Der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion sind lediglich Vorwürfe des örtlichen Personalrates (ÖPR) gegen die Schulleitung einer berufsbildenden Schule bekannt, wonach diese Aufzeichnungen über Lehrkräfte der Schule führe. Bei einer Kontrolle durch die Schulaufsicht haben sich keine Anhaltspunkte für eine unzulässige Informationssammlung durch die Schulleitung ergeben. Eine in diesem Zusammenhang eingereichte Klage des ÖPR wurde vom Verwaltungsgericht Mainz als unzulässig abgewiesen. Zu Frage 3: In der Antwort der Landesregierung zu Frage 1 der Kleinen Anfrage 1372, Drucksache 16/2117, wurde ausgeführt, dass wesentliches Merkmal eines Vergleichs das gegenseitige Nachgeben der Parteien ist, ohne dass über die Richtigkeit der ursprünglich eingebrachten Feststellungen beider Parteien gerichtlich entschieden werden muss. Durch den geschlossenen Vergleich wird also über die Korrektheit der Aufzeichnungen der Schulleitung keine Aussage getroffen. Vor diesem Hintergrund ist die Vorlage der Aufzeichnungen der Schulleitung bei Gericht durch die Aufsichts- und Dienstleitungsdirektion kein dienstrechtlich zu würdigendes Fehlverhalten. Zu Frage 4: Der Rechtsfrieden am Rabanus-Maurus-Gymnasium ist durch den geschlossenen Vergleich und die Versetzung der betreffenden Lehrkraft hergestellt. Der Schulbetrieb gestaltet sich nach Auskunft der zuständigen Schulaufsicht störungsfrei. In Vertretung: Hans Beckmann Staatssekretär