Drucksache 16/2277 25. 04. 2013 K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Herbert Schneiders (CDU) und A n t w o r t des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Ernährung, Weinbau und Forsten Aufhebung von Jagdzeiten für Rot-, Dam- und Muffelwild außerhalb von Bewirtschaftungsbezirken Die Kleine Anfrage 1484 vom 3. April 2013 hat folgenden Wortlaut: Die Landesregierung hat eine neue Landesjagdverordnung angekündigt. Der Entwurf der Landesjagdverordnung sieht in § 42 Abs. 2 vor, dass außerhalb von Bewirtschaftungsbezirken die Jagd auf Rot-, Dam- und Muffelwild, vorbehaltlich der Bestimmungen des § 32 Abs. 4 Satz 1 LJG (Muttertierschutz) sowie der Vorgaben des § 13 LJVO, ganzjährlich ausgeübt werden darf. Demgegenüber hat der Gesetzgeber bei der Novellierung des Landesjagdgesetzes im Jahr 2010 vorgegeben, dass die Jagd auf Wild nur zu bestimmten Zeiten ausgeübt werden darf und außerhalb der Jagdzeiten das Wild mit der Jagd zu verschonen ist (s. a. § 32 Abs. 1 LJG). Innerhalb der Bewirtschaftungsbezirke wird diese Regelung bei der Festlegung der Jagd- und Schonzeiten für Rot-, Dam- und Muffelwild berücksichtigt. Vor diesem Hintergrund frage ich die Landesregierung: 1. Wer hat den Verordnungsgeber ermächtigt, den Regel-/Ausnahmetatbestand aus § 32 des Landesjagdgesetzes umzukehren und damit den Willen des Verordnungsgebers über den des Gesetzgebers zu stellen? 2. Welche sachlich belegbare Begründung rechtfertigt eine derartige Maßnahme? 3. Ist es dem Verordnungsgeber gestattet, eine Jagd- oder Schonzeitenregelung für eine Wildart nach räumlichen Kriterien zu differenzieren? Das Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Ernährung, Weinbau und Forsten hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 23. April 2013 wie folgt beantwortet: Die Landesregierung erarbeitet derzeit eine Novellierung der Landesjagdverordnung. Im Zuge dieser Novellierung werden u. a. die Regelungsinhalte der bisherigen Landesverordnung über Bewirtschaftungsbezirke für Rot-, Dam- und Muffelwild vom 7. April 1989 (GVBl. S. 111), BS 792-1-3, aufgegriffen, weiterentwickelt und an die Vorgaben des Landesjagdgesetzes vom 9. Juli 2010 (GVBl. S. 149), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. September 2012 (GVBl. S. 310), BS 792-1-1, angepasst. In der Folge soll die Landesverordnung über Bewirtschaftungsbezirke für Rot-, Dam- und Muffelwild aufgehoben werden. Der Entwurf zur Novellierung der Landesjagdverordnung befindet sich derzeit in der Anhörung gemäß § 29 GGO. Insgesamt wurden 25 vom Jagdrecht berührte Interessenvertretungen und Institutionen um ihre Stellungnahme gebeten; 20 von ihnen haben bis heute von der Möglichkeit der Stellungnahme Gebrauch gemacht. Die Argumente, die im Einzelnen vorgebracht worden sind, werden zurzeit geprüft und in der Zusammenschau abgewogen und in gebotener Weise durch Änderung des Verordnungsentwurfs berücksichtigt. Anschließend wird der Verordnungsentwurf dem für die Angelegenheiten der Rechtspflege zuständigem Ministerium zur Prüfung in rechtlicher und gesetzestechnischer Hinsicht zugeleitet werden. Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 8. Mai 2013 b. w. LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 16. Wahlperiode Drucksache 16/2277 Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Kleine Anfrage 1484 des Abgeordneten Herbert Schneiders (CDU) namens der Landesregierung wie folgt: Zu Frage 1: Die Landesregierung teilt nicht die Auffassung, dass der VO-Entwurf in § 42 Abs. 2 den „Regel-/Ausnahmetatbestand aus § 32 des Landesjagdgesetzes“ umkehrt und damit den Willen des Verordnungsgebers über den des Gesetzgebers stellt. Der Gesetzgeber sieht in § 32 Abs. 3 des Landesjagdgesetzes (LJG) ausdrücklich vor, dass aus Gründen der Landeskultur Schonzeiten für Wild gänzlich versagt werden können (Wild ohne Schonzeit). In Verbindung mit § 51 Abs. 1 Nr. 2 d LJG hat der Verordnungsgeber deshalb die Möglichkeit, die Schonzeiten für die zu bewirtschaftenden Wildarten außerhalb der Bewirtschaftungsbezirke einzuschränken oder aufzuheben. Zu Frage 2: Die derzeitig gültigen Regelungen haben sich als nicht ausreichend erwiesen, um die Ziele des § 13 LJG zu erreichen. Zu Frage 3: Ja. Auf § 51 Abs. 1 Nr. 2 d LJG wird hingewiesen. Ulrike Höfken Staatsministerin