Drucksache 16/2288 02. 05. 2013 Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 21. Mai 2013 b. w. LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 16. Wahlperiode K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Martin Brandl (CDU) und A n t w o r t des Ministeriums des Innern, für Sport und Infrastruktur Eheschließungsorte Die Kleine Anfrage 1494 vom 9. April 2013 hat folgenden Wortlaut: Immer mehr Brautpaare wünschen sich einen besonderen Ort für eine würdevolle Eheschließung. In einigen Bundesländern gibt es Ländererlasse, die eine Eheschließung z. B. unter freiem Himmel ermöglichen. Ich frage die Landesregierung: 1. Inwiefern ist die Landesregierung bereit, per Erlass Eheschließungsorte unter freiem Himmel zu ermöglichen? 2. Inwiefern hält die Landesregierung es für möglich, einen Eheschließungsort unter freiem Himmel zu gestatten unter der Vor- aussetzung, dass bei schlechter Witterung ein alternativer Eheschließungsort zur Verfügung steht? 3. Unter welchen Voraussetzungen hält die Landesregierung es für möglich, die Eheschließung auf einem Boot oder Schiff zu ermöglichen? Das Ministerium des Innern, für Sport und Infrastruktur hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 2. Mai 2013 wie folgt beantwortet: Vorbemerkung: Nach den materiell-rechtlichen Vorgaben des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) wird die Ehe nur dadurch geschlossen, dass die Eheschließenden persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit vor der Standesbeamtin oder dem Standesbeamten erklären, die Ehe miteinander eingehen zu wollen. Nachdem die Eheschließenden die Frage, ob sie die Ehe miteinander eingehen wollen, einzeln bejaht haben, spricht die Standesbeamtin oder der Standesbeamte aus, dass sie nunmehr kraft Gesetzes rechtmäßig verbundene Eheleute sind (vgl. §§ 1310 bis 1312 BGB). Die verfahrensrechtlichen Regelungen der Eheschließung finden sich im Personenstandsgesetz (PStG). Nach § 14 Abs. 1 PStG sind die Eheschließenden vor der Eheschließung zu befragen, ob sich seit der Anmeldung ihrer Eheschließung Änderungen in ihren die Ehevoraussetzungen betreffenden tatsächlichen Verhältnissen ergeben haben. Erst nach der Befragung darf die Standesbeamtin oder der Standesbeamte die Eheschließung vornehmen. Gemäß § 14 Abs. 2 PStG soll die Eheschließung in einer der Bedeutung der Ehe entsprechenden würdigen Form, die der Standesbeamtin oder dem Standesbeamten eine ordnungsgemäße Vornahme ihrer oder seiner Amtshandlung ermöglicht, vorgenommen werden. Die Erklärungen der Eheschließenden, die Ehe miteinander eingehen zu wollen, sind von der Standesbeamtin oder dem Standesbeamten im Anschluss an die Trauung in einer Niederschrift zu beurkunden. Bei § 14 Abs. 2 PStG handelt es sich um eine Ordnungsvorschrift, die sicherstellen will, dass die Eheschließung in einem Rahmen stattfindet, der der rechtlichen und gesellschaftlichen Bedeutung der Ehe gerecht wird und der Standesbeamtin oder dem Standesbeamten die ordnungsgemäße Vornahme der Befragung der Eheschließenden sowie der Beurkundung der Eheschließung ermöglicht. Den Ort der Eheschließung bestimmt das Standesamt (vgl. Nr. 14.1.1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Personenstandsgesetz – PStG-VwV – vom 29. März 2010). Es sind Räumlichkeiten vorzusehen, die die Standesbeamtin oder den Standesbeamten in die Lage setzen, ihre oder seine in der Mitwirkung an der Eheschließung und in der Beurkundung bestehende Amtshandlung ordnungsgemäß durchzuführen. Weder darf die Zuständigkeit der Standesbeamtin oder des Standesbeamten in Frage stehen, noch die Beurkundung gefährdet sein (vgl. Gaaz/Bornhofen, Personenstandsgesetz, § 14 Rdr. 10). Drucksache 16/2288 Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode Die Bewertung, wie diesen Anforderungen entsprochen wird, obliegt den für den Vollzug des Personenstandsrechts zuständigen Gemeinden, Verbandsgemeinden und Städten. Diese sind in ihrer Organisationshoheit befugt, auch festzulegen, in welchen Räumen die Eheschließungen stattfinden sollen. Bei der Widmung von Räumlichkeiten zu einem Trauzimmer muss sichergestellt sein, dass die Gemeinde die Dispositionsbefugnis hierüber behält und unter Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes jedem heiratswilligen Paar die Eheschließung in dem Trauzimmer ermöglicht wird (vgl. Gaaz/Bornhofen, Personenstandsgesetz, § 14 Rdr. 11). Für die Trauung gilt der Grundsatz der Beteiligtenöffentlichkeit. Neben der Standesbeamtin oder dem Standesbeamten, den Eheschließenden und eventuellen Trauzeugen können Verwandte und Freunde bei Trauungen zugegen sein. Unbeteiligten Dritten ist der Zutritt zum Eheschließungsraum zu verwehren (vgl. Gaaz/Bornhofen, Personenstandsgesetz, § 14 Rdr. 13). Die für die Eheschließung bestehenden verfahrensrechtlichen Vorgaben gelten für die Begründung der Lebenspartnerschaft entsprechend (§ 17 PStG). Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Fragen wie folgt: Zu Frage 1: Die Landesregierung beabsichtigt nicht, per Erlass Eheschließungsorte unter freiem Himmel generell zu ermöglichen. Mit Blick auf die bei der Terminierung einer Trauung nicht vorhersehbare Wettersituation kann eine Eheschließung insoweit nicht verantwortungsvoll unter freiem Himmel anberaumt werden. Hinsichtlich der weiteren Gründe wird auf die Ausführungen in der Vorbemerkung verwiesen. Zu Frage 2: Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen. Nach Lage des Einzelfalles kann eine Eheschließung unter freiem Himmel ausnahmsweise in Betracht kommen, wenn hinsichtlich der Örtlichkeit festgestellt werden kann, dass die in der Vorbemerkung skizzierten Anforderungen unzweifelhaft vorliegen und wenn die Möglichkeit gegeben ist, die Trauung, beispielsweise wegen der Wettersituation , kurzfristig in das angrenzende Trauzimmer zu verlegen. Zu Frage 3: Sofern bei einem Boot oder Schiff die in der Vorbemerkung skizzierten Anforderungen unzweifelhaft vorliegen, bestehen keine generellen Bedenken, dort Eheschließungen vorzunehmen. Da sich der Eheschließungsort innerhalb des Zuständigkeitsbereichs des Standesamts befinden muss sowie wegen der erforderlichen Beurkundung der Eheschließung muss das Boot oder Schiff während der Eheschließungszeremonie am Anlegeplatz vertäut sein oder vor Anker liegen. Die örtliche Zuständigkeit des Standesamts muss außer Frage stehen. Roger Lewentz Staatsminister