Drucksache 16/2335 17. 05. 2013 Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 18. Juni 2013 b. w. LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 16. Wahlperiode K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Wolfgang Reichel (CDU) und A n t w o r t des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Weiterbildung und Kultur Schulleiterstelle am Mainzer Frauenlob-Gymnasium II Die Kleine Anfrage 1532 vom 24. April 2013 hat folgenden Wortlaut: Nach wie vor ist die Schulleiterstelle am Mainzer Frauenlob-Gymnasium vakant. Offensichtlich verzögert sich die Besetzung der Stelle weiter, obwohl bereits im ersten Verfahren geeignete Bewerber zur Verfügung standen und ein entsprechendes Gerichtsurteil dies bestätigt. Vor diesem Hintergrund frage ich die Landesregierung: 1. Wie ist die Landesregierung zur Auffassung gelangt, dass der unterlegene Bewerber für die Stelle nicht geeignet ist, und wie wurde diese Ablehnung dokumentiert? 2. Welche Schritte hat die Landesregierung unternommen, um verwaltungsintern die Frage zu klären, ob die ADD das Ziel erreichen wollte, dass der unterlegene Bewerber freiwillig seine Bewerbung zurückzieht? 3. Welche Konsequenzen hat die Landesregierung aus der juristischen Prüfung gezogen, dass ein Gedächtnisprotokoll, das sieben Monate nach dem Gespräch mit dem unterlegenen Bewerber erstellt wurde, nicht glaubhaft ist? 4. Wie wurde die Schulgemeinschaft am Frauenlob-Gymnasium über die längere Vakanz des Schulleiterpostens informiert? 5. Wie bewertet die Landesregierung insgesamt den Vorgang vor dem Hintergrund, dass ein wesentliches Lernziel an rheinland- pfälzischen Schulen die Herausbildung des staatsbürgerlichen Bewusstseins und die Kenntnis und Achtung des Rechtsstaats und seiner Organe ist? Das Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Weiterbildung und Kultur hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 17. Mai 2013 wie folgt beantwortet: Vorbemerkung: Nach dem auf Artikel 33 Abs. 2 Grundgesetz beruhenden § 9 Beamtenstatusgesetz sind Ernennungen, also Besetzungen von Beamtenstellen, nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung vorzunehmen. Zur Verwirklichung dieses Grundsatzes der Bestenauslese werden die zu besetzenden Stellen ausgeschrieben und im Wege eines Auswahlverfahrens besetzt. Für die Schulleiterstelle am Mainzer Frauenlob-Gymnasium lag nach Rückzug zweier Bewerbungen lediglich noch die Bewerbung eines nach schulfachlicher Einschätzung nicht geeigneten Bewerbers vor. Dadurch war eine Bewerbungssituation entstanden, aufgrund derer der Dienstherr nach sachgerechter Prüfung zu der Auffassung gelangt war, dass die Auswahl und die spätere Beförderung eines Bewerbers dem öffentlichen Interesse an einer bestmöglichen Besetzung der Stelle zuwidergelaufen wäre. Somit war es sachlich gerechtfertigt und rechtlich geboten, das Stellenbesetzungsverfahren abzubrechen. Dabei ist ein Verfahrensfehler unterlaufen, weshalb das Verwaltungsgericht Mainz in seinem Beschluss vom 9. November 2012 den Abbruch für nicht rechtmäßig erklärt hat. In dieser Entscheidung hat das Gericht weder den sachlichen Grund für den Abbruch noch die Eignungsbewertung des einzig verbliebenen Bewerbers gerügt. 2335_Layout 1 18.06.2013 08:26 Seite 1 Drucksache 16/2335 Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Kleine Anfrage namens der Landesregierung wie folgt: Zu Frage 1: Die Besetzung von Funktionsstellen im Schulbereich erfolgt in einem geregelten Personalauswahlverfahren, das auf der Basis der Bewerbungs- und Personalunterlagen, der dienstlichen Beurteilung und der funktionsbezogenen Überprüfung von der Schulaufsichtsbehörde durchgeführt wird. Die Bewertung des Bewerbers als nicht geeignet für die Schulleiterstelle am Frauenlob-Gymnasium ergab sich im Laufe des geregelten Personalauswahlverfahrens. Diese Bewertung wurde dem Bewerber von der Schulaufsicht in einem Gespräch mündlich vermittelt. Zu Frage 2: Das Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Weiterbildung und Kultur hat die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) zu dem Sachverhalt befragt. Nach Auskunft der ADD diente das Gespräch mit dem Bewerber der Information über seine Bewertung und über das weitere Vorgehen. In diesem Zusammenhang wurde u. a. auch die Möglichkeit einer Rücknahme der Bewerbung erwähnt. Zu Frage 3: Die internen Handlungsleitlinien der ADD beinhalten den Auftrag, schulfachliche Gutachten zeitnah zum Verfahren zu verschriftlichen . Gleiches gilt auch für Gesprächsprotokolle. Der vorliegende Fall ist zum Anlass genommen worden, hieran zu erinnern. Zu Frage 4: Die Schulgemeinschaft wurde durch Gespräche mit der stellvertretenden Schulleitung und mit Vertretern des Schulelternbeirats über den Stand des Besetzungsverfahrens informiert. Zu Frage 5: Jede Funktionsstellenbesetzung erfolgt nach rechtsstaatlichen Prinzipien. Dies beinhaltet, dass Bewerberinnen und Bewerber das Recht haben, im Verwaltungs- und Rechtsweg gegen Entscheidungen Rechtsmittel einzulegen. Im vorliegenden Fall hat der Bewerber davon Gebrauch gemacht. In Vertretung: Hans Beckmann Staatssekretär 2335_Layout 1 18.06.2013 08:26 Seite 2