Drucksache 16/2366 28. 05. 2013 Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 25. Juni 2013 LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 16. Wahlperiode K l e i n e A n f r a g e der Abgeordneten Julia Klöckner (CDU) und A n t w o r t des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Weiterbildung und Kultur Zeitlich befristete Verträge für Lehrerinnen und Lehrer in den Landkreisen Bad Kreuznach und Birkenfeld Die Kleine Anfrage 1543 vom 2. Mai 2013 hat folgenden Wortlaut: Ich frage die Landesregierung: 1. Welche verschiedenen Formen zeitlich befristeter Arbeitsverträge mit Lehrerinnen und Lehrern gibt es derzeit in den Landkreisen Bad Kreuznach und Birkenfeld? 2. Wie stellen sich im Landesgesamtvergleich (aufgeschlüsselt nach Schulart) im Landkreis Bad Kreuznach und im Landkreis Birkenfeld die absoluten und relativen Zahlen für das laufenden Schuljahr dar? 3. An welchen Schulen im Landkreis Bad Kreuznach und im Landkreis Birkenfeld werden welche Formen befristeter Arbeitsver- träge für Lehrerinnen und Lehrer derzeit genutzt (bitte absolute Zahlen für die jeweilige Schule aufführen sowie die relativen Zahlen im Vergleich zu dauerhaft angestellten und beamteten Lehrerinnen und Lehrern)? 4. Bei wie vielen dieser Lehrerinnen und Lehrer mit befristeten Arbeitsverträgen besteht der Wunsch (Antrag) auf dauerhafte Anstellung und in wie vielen Fällen wird das Land dem in welcher Zeit entsprechen können? 5. Wie hoch ist der Abfluss und der Zufluss an Lehrerinnen und Lehrern in und von benachbarten Bundesländern (bitte teilen Sie mir die Angaben für den Landkreis Bad Kreuznach und den Landkreis Birkenfeld für das aktuell laufende und das vorangegangene Schuljahr mit)? 6. Wie beurteilt die Landesregierung den Einsatz befristeter Lehrkräfte? Das Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Weiterbildung und Kultur hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 27. Mai 2013 wie folgt beantwortet: Vorbemerkung: Bei den befristeten Arbeitsverhältnissen von Lehrerinnen und Lehrern handelt es sich im Regelfall um Vertretungsverträge. Diese dienen der Sicherung der Unterrichtsversorgung während der vorübergehenden Abwesenheit einer verbeamteten oder unbefristet beschäftigten Lehrkraft (z. B. wegen Elternzeit oder Erkrankung). Vertretungsverträge sind notwendigerweise befristete Verträge, weil der zugrunde liegende Bedarf ein vorübergehender ist. Das Abschließen von mehreren befristeten Arbeitsverträgen hintereinander ist rechtlich möglich und durch höchstrichterliche Rechtsprechung bestätigt: Das Bundesarbeitsgericht geht auf der Basis der Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs in seinen richtungsweisenden Entscheidungen vom 18. Juli 2012 (7 AZR 443/09 und 7 AZR 783/10) davon aus, dass die Verlängerung oder Wiederholung aufeinanderfolgender befristeter Arbeitsverhältnisse zur Deckung eines zeitweiligen Bedarfs zulässig ist. Zu beachten ist jedoch ein Missbrauchsverbot, nach dem alle Umstände einschließlich der Zahl und der Gesamtdauer der mit demselben Arbeitgeber geschlossenen befristeten Verträge geprüft werden müssen. Die bei der Beantwortung angegebenen Daten beziehen sich sowohl auf Lehrkräfte, die für längere Vertretungseinsätze eingestellt wurden, als auch auf die zur Abdeckung von kurzfristigem Unterrichtsausfall eingestellten PES-Lehrkräfte. Mit den derzeit zur Verfügung stehenden Auswertungsmöglichkeiten aus der bei der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) geführten Personaldatenbank ist eine Differenzierung zurzeit noch nicht möglich. Drucksache 16/2366 Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Kleine Anfrage namens der Landesregierung wie folgt: Zu Frage 1: Befristete Arbeitsverträge werden auf der rechtlichen Grundlage des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) abgeschlossen. Gemäß § 3 TzBfG wird unterschieden zwischen Arbeitsverträgen, die auf bestimmte Zeit geschlossen werden, deren Dauer also kalendermäßig bestimmt ist (Zeitbefristung, von denjenigen, deren Befristung sich aus Art, Zweck oder Beschaffenheit der Arbeitsleistung ergibt (zweckbefristeter Arbeitsvertrag). Beide Arten können auch in der Weise kombiniert werden, dass ein zweckbefristeter Arbeitsvertrag mit einer – zusätzlichen – Zeitbefristung als Höchstfrist versehen wird (z. B. „…zur Vertretung von…, längstens bis zum…“). Zeitbefristungen und Zweckbefristungen sind unter den gesetzlichen Voraussetzungen des § 14 TzBfG i.V.m. § 30 TV-L nur zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt sind. Zusätzliche Befristungsgründe ergeben sich aus § 21 Bundeserziehungsgeldgesetz (BEEG) und § 6 Pflegezeitgesetz (PflegeZG). Unter den Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 und 3 TzBfG können ausnahmsweise auch zeitlich befristete Verträge ohne Sachgrund abgeschlossen werden. Alle befristeten Arbeitsverhältnisse können mit Vollzeit - oder Teilzeitarbeit ausgestaltet sein. Zu Frage 2: Die Zahl der am 6. Mai 2013 an einzelnen Schularten in Rheinland-Pfalz bzw. in den Landkreisen Bad Kreuznach und Birkenfeld eingesetzten PES- und Vertretungslehrkräfte an staatlichen Schulen sowie die diesen Verträgen zugrunde liegenden Befristungsmodalitäten sind aus der Anlage 1 ersichtlich. Daraus ergibt sich auch die relative Verteilung der einzelnen Vertragsarten sowohl für das gesamte Land als auch für die Landkreise Birkenfeld und Bad Kreuznach. Dabei ist zu beachten, dass insbesondere bei den PES-Verträgen der Stundenumfang eher gering ist. Zu Frage 3: Die Anzahl der am 6. Mai 2013 an den staatlichen Schulen in den Landkreisen Bad Kreuznach und Birkenfeld eingesetzten PES- und Vertretungslehrkräfte sowie die diesen Verträgen zugrunde liegenden Befristungsmodalitäten sind aus der Anlage 2 ersichtlich. Daraus ergibt sich auch der jeweilige prozentuale Anteil der in den einzelnen Kategorien befristet beschäftigten Lehrkräfte im Verhältnis zur Zahl der dauerhaft beschäftigten Lehrerinnen und Lehrer. Dabei ist zu beachten, dass insbesondere bei den PES-Verträgen der Stundenumfang eher gering ist. Zu Frage 4: Aus den Bewerberdatenbanken ist ersichtlich, dass zurzeit 1 955 gültige Bewerbungen von ausgebildeten Lehrkräften vorliegen, die derzeit einen befristeten Arbeitsvertrag mit dem Land Rheinland-Pfalz innehaben. Wie viele dieser Bewerberinnen und Bewerber und ggf. zu welchem Zeitpunkt eine Planstelle erhalten werden, ist nicht prognostizierbar. Die Vergabe von Planstellen richtet sich alleine nach dem Gebot der Bestenauslese. Dabei wird die Wahrnehmung eines Vertretungsvertrags durch Vergabe eines Bonus auf die Auswahlnote berücksichtigt. Zusätzlich besteht für langjährige Vertretungslehrkräfte mit vollständiger Lehramtsausbildung ein eigener Einstellungskorridor. Zu Frage 5: Die Daten derjenigen Lehrkräfte, die im Rahmen des Lehreraustauschverfahrens das Land wechseln, werden jährlich im sogenannten Helzerbrief bekannt gegeben. Dabei handelt es sich um auf Dauer beschäftigte Lehrkräfte, zumeist Beamtinnen und Beamte, die auf persönlichen Wunsch in einem anderen Land tätig werden wollen. Wie viele Lehrkräfte einen befristeten Vertrag vorzeitig beenden, um in ein anderes Bundesland zu wechseln bzw. nach dem Ende eines befristeten Arbeitsvertrags ein Angebot eines anderen Bundeslandes annehmen, wird nicht erfasst. Auch darüber, wie viele Absolventinnen und Absolventen der rheinland-pfälzischen Studienseminare nach dem Abschluss ihrer Ausbildung Stellen in anderen Bundesländern annehmen, werden keine Daten erfasst. Dass ausgebildete Lehrkräfte Stellen in anderen Bundesländern annehmen, ist nicht unüblich. In Rheinland-Pfalz wurden im Schuljahr 2011/2012 im Wege des Planstellenvergabeverfahrens insgesamt 261 Lehrkräfte eingestellt, die ihre Ausbildung nicht in Rheinland-Pfalz absolviert haben. Davon wurden sieben Lehrkräfte im Landkreis Bad Kreuznach eingestellt und fünf im Landkreis Birkenfeld. Im Schuljahr 2012/2013 wurden im Wege des Planstellenvergabeverfahrens insgesamt 280 Lehrkräfte eingestellt, die ihre Ausbildung nicht in Rheinland-Pfalz absolviert haben. Davon wurden neun Lehrkräfte im Landkreis Bad Kreuznach eingestellt und drei im Landkreis Birkenfeld. Zu Frage 6: Vertretungsverträge sind ein Instrument zur Sicherung der Unterrichtsversorgung. Sofern eine dauerhaft beschäftigte Lehrkraft durch Krankheit oder Elternzeit ausfällt, wird durch den Abschluss eines befristeten Vertrages der ansonsten entstehende Unterrichtsausfall vermieden. Es handelt sich hierbei um eine notwendige Überbrückungsmaßnahme im Interesse der Schülerinnen und Schüler. 2 Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode Drucksache 16/2366 Vertretungsverträge können der Natur der Sache nach nicht der dauerhaften Erwerbssicherung und Lebensplanung der Vertretungskräfte dienen. Die Landesregierung verkennt allerdings nicht, dass durch den Abschluss mehrerer Vertretungsverträge hintereinander bei den Lehrkräften Hoffnungen auf dauerhafte Beschäftigung erwachsen können. Um mehr jungen Lehrkräften schon frühzeitig eine dauerhafte Lebensperspektive zu eröffnen, baut das Land Rheinland-Pfalz einen Vertretungspool mit Beamtenstellen auf, der derzeit 200 Stellen umfasst und bis 2016 auf 1 000 Stellen ausgebaut werden soll. Doris Ahnen Staatsministerin 3 Drucksache 16/2366 Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode 4 Anlage 1 Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode Drucksache 16/2366 5 Anlage 2 Drucksache 16/2366 Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode 6 Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode Drucksache 16/2366 7