Drucksache 16/2367 28. 05. 2013 K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Adolf Kessel (CDU) und A n t w o r t des Ministeriums für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie Bildungs- und Teilhabepaket in Rheinland-Pfalz Die Kleine Anfrage 1547 vom 3. Mai 2013 hat folgenden Wortlaut: Ich frage die Landesregierung: 1. Wie hoch belaufen sich die Mittel, welche dem Land Rheinland-Pfalz im Rahmen des Bildungspakets von der Bundesregierung zur Verfügung gestellt wurden? 2. Wie viele davon wurden vom Land Rheinland-Pfalz bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt ausgegeben (bitte aufgeschlüsselt nach den einzelnen Landkreisen und kreisfreien Städten sowie den jeweiligen im Rahmen des Bildungspakets geförderten Leistungsarten wie Mittagessen, Klassenfahrten, Nachhilfe, Vereinsmitgliedschaften, Schulmaterialien? 3. Wie viele der nicht verbrauchten Mittel müssen an den Bund zurückgezahlt werden? 4. Kann in Bezug auf eine zusätzliche Lernförderung von der Vorgabe des Bundes „nur wenn die Versetzung gefährdet ist“ abge- wichen werden? 5. Welche Leistungsangebote bestehen in den rheinland-pfälzischen Kommunen über die im Rahmen des vom Bund gewährleisteten Bildungs- und Teilhabepakets hinaus? 6. Welche Leistungsangebote bestanden in Rheinland-Pfalz vor der Einführung des Bildungs- und Teilhabepakets durch den Bund im Jahr 2011 und in welcher Höhe? Das Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 27. Mai 2013 wie folgt beantwortet: Zu 1.: Der Bund beteiligt sich nach § 46 Absatz 5 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch zweckgebunden an den Leistungen der kommunalen Träger für Unterkunft und Heizung im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Zur Kompensation der Ausgaben für Leistungen der Bildung und Teilhabe nach § 28 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) und § 6 b des Bundeskindergeldgesetzes (BKGG) wurde der Bundesanteil an den Leistungen für Unterkunft und Heizung seit dem Jahr 2011 um 5,4 Prozentpunkte erhöht. Rheinland-Pfalz wurden auf diesem Wege im Jahr 2012 22,8 Mio. Euro zugewiesen. Zu 2.: Die Ausgaben für Bildung und Teilhabe werden derzeit ausschließlich als Gesamtausgabe für die Ländermeldung nach § 46 Abs. 8 Satz 4 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch erhoben. Differenzierte Ausgaben für einzelne Leistungsarten sind nicht Teil dieser Erhebung . Verwertbare Daten einer amtlichen Statistik sind noch nicht verfügbar. Die Meldungen der Landkreise und kreisfreien Städte in Rheinland-Pfalz sind in der als Anlage beigefügten Tabelle – getrennt nach Rechtskreisen SGB II und BKGG – zusammengefasst. Zu 3.: Eine Rückzahlung der nicht verbrauchten Bundesmittel ist nicht vorgesehen; ob es zu einem Ausgleich für das Jahr 2012 kommt, ist noch nicht abzusehen. Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 25. Juni 2013 LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 16. Wahlperiode Drucksache 16/2367 Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode Nach § 46 Absatz 7 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch ist das Bundesministerium für Arbeit und Soziales erstmalig im Jahr 2013 ermächtigt, per Rechtsverordnung – die erhöhte Bundesbeteiligung an den Kosten der Unterkunft nach § 46 Absatz 6 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch auf Basis der Ist-Gesamtausgaben für Bildung und Teilhabe nach § 28 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und § 6 b des Bundeskindergeldgesetzes des Vorjahres für das Folgejahr festzulegen und für das laufende Jahr rückwirkend anzupassen (§ 46 Absatz 7 Satz 1 SGB II) sowie – die Differenzen zwischen dem rückwirkend zum Jahresanfang gültigen und dem für das abgeschlossene Vorjahr festgelegten Wert auch für das abgeschlossene Vorjahr auszugleichen (§ 46 Absatz 7 Satz 3 SGB II). Der Entwurf der Verordnung wurde am 22. Mai 2013 im Bundeskabinett beraten. Bundestag und Bundesrat werden sich noch vor der Sommerpause mit dem Verordnungsentwurf befassen. Während die Bundesregierung einen Ausgleich im Jahr 2013 für das Jahr 2012 für zulässig hält, geht die Mehrheit der Länder davon aus, dass ein solcher Ausgleich durch die bestehenden gesetzlichen Regelungen im Zweiten Buch Sozialgesetzbuch nicht gedeckt ist. Zu 4.: Die „Geeignetheit und Erforderlichkeit“ einer Lernförderung bezieht sich auf das wesentliche Lernziel. In der Praxis wird das Lernziel vielfach ausschließlich mit der Versetzung in die nächste Klassenstufe definiert. Eine Lernförderung kann jedoch auch erforderlich werden, wenn in dem jeweiligen Fach zwar ein durch die Zeugnisnote bestätigtes „ausreichendes“ Leistungsniveau erreicht wurde, aber Leistungsdefizite bestehen, die die Entwicklung des Kindes beeinträchtigen. Mit Rundschreiben des Ministeriums für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie vom 10. April 2013 wurde daher der Anwendungsbereich für die Gewährung von Leistungen für eine außerschulische Lernförderung erweitert. Grundsätzlich soll Lernförderung in geeigneten Fällen auch im Hinblick darauf erfolgen, dass ein Schulabschluss als wichtige Voraussetzung zur Erlangung eines Ausbildungs- oder Arbeitsplatzes erforderlich ist. Aufgrund dessen ist eher die Gewähr gegeben, den Lebensunterhalt für sich selbst sowie einer zukünftigen Familie sicherstellen zu können. Ferner kann sich Lernförderung im Einzelfall auch auf die Bereiche Dyskalkulie (Beeinträchtigung des arithmetischen Denkens) und Legasthenie (Lese-Rechtschreib-Störung) erstrecken. Zu 5. und 6.: Lernförderung findet auch im Rahmen von Ganztagsschulangeboten statt, die im laufenden Schuljahr an ca. 67 Prozent der allgemeinbildenden Schulen eingerichtet sind. Ein besonderer Schwerpunkt ist die Lernförderung in der Angebotsganztagsschule, auf die sich das im Schuljahr 2002/2003 gestartete Ausbauprogramm bezieht. Zeiten des Übens, Wiederholens und Vertiefens sind verbindlicher Bestandteil des gegenüber dem Unterricht zusätzlichen Bildungsangebots jeder Ganztagsschule. Im Durchschnitt umfasst das Zusatzangebot seit dem genannten Startschuljahr bis zu acht Wochenstunden, in denen grundsätzlich Lehrkräfte eingesetzt sind, die auch Unterricht in den Hauptfächern erteilen. Entsprechendes gilt für die verpflichtenden Ganztagsschulen. Das Personalbudget, das für das genannte Zusatzangebot verwendet und vom Land zu 100 Prozent bereitgestellt wird, beträgt im laufenden Schuljahr über 13,5 Mio. Euro. Im Schuljahr 2011/2012 waren es ca. 12,5 Mio. Euro. Offene Ganztagsschulen, vor allem die seit vielen Jahren bestehenden Betreuenden Grundschulen, legen Zeiten fest, in denen die Kinder Hausaufgaben machen können. Diese Ganztagsschulform wird in der Regel in der Verantwortung der Schulträger organisiert (in erster Linie der Kommunen), die auch das Personal dafür bereitstellen. Das Land zahlt Zuschüsse je nach Betreuungszeit und Gruppenzahl. Im Schuljahr 2011/2012 wurden ca. 2,7 Mio. Euro zugewiesen, im laufenden Schuljahr sind es 2,8 Mio. Euro. Zusätzlich stellt das Land Mittel für qualifizierte Hausaufgabenhilfen zur Verfügung. Anbieter dieser Hausaufgabenhilfen sind vor allem Träger von Grundschulen, die einen überdurchschnittlich hohen Förderbedarf – insbesondere für Kinder mit Migrationshintergrund – haben. Im laufenden Schuljahr wurden den Trägern insgesamt ca. 800 000 Euro zugewiesen. Im Schuljahr 2011/2012 betrug die entsprechende Zuweisung insgesamt ca. 700 000 Euro. In Vertretung: David Langner Staatssekretär Meldung § 46 Abs. 8 SGB II – 2012 Gesamtausgaben SGB II Gesamtausgaben BKGG Euro Euro 2 Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode Drucksache 16/2367 Stadt Koblenz 297 816,32 65 556,00 Landkreis Ahrweiler 177 478,94 146 136,63 Landkreis Altenkirchen 266 843,33 146 036,35 Landkreis Bad Kreuznach 431 262,53 204 431,63 Landkreis Birkenfeld 220 524,68 161 782,08 Landkreis Cochem-Zell 86 738,22 53 605,49 Landkreis Mayen-Koblenz 463 540,22 281 832,50 Landkreis Neuwied 483 416,71 356 992,73 Landkreis Rhein-Hunsrück-Kreis 130 625,44 196 240,26 Landkreis Rhein-Lahn-Kreis 197 907,54 121 946,29 Landkreis Westerwaldkreis 282 336,39 250 120,90 Stadt Trier 327 264,01 150 500,34 Landkreis Bernkastel-Wittlich 124 064,51 90 955,66 Landkreis Eifelkreis Bitburg-Prüm 88 136,48 42 066,89 Landkreis Vulkaneifel 132 998,26 63 877,70 Landkreis Trier-Saarburg 140 299,22 95 727,54 Stadt Frankenthal 100 834,94 47 258,28 Stadt Kaiserslautern 1 304 686,54 147 669,29 Stadt Landau 68 599,80 62 333,85 Stadt Ludwigshafen 804 680,29 146 780,00 Stadt Mainz 689 412,43 160 166,03 Stadt Neustadt 134 814,34 73 386,38 Stadt Pirmasens 179 538,98 41 291,75 Stadt Speyer 143 228,81 61 410,68 Stadt Worms 152 484,73 78 987,33 Stadt Zweibrücken 161 123,59 63 667,15 Landkreis Alzey-Worms 277 495,38 133 953,82 Landkreis Bad Dürkheim 197 131,46 127 309,51 Landkreis Donnersbergkreis 151 160,85 104 747,58 Landkreis Germersheim 211 271,15 54 704,97 Landkreis Kaiserslautern 233 794,01 115 635,78 Landkreis Kusel 172 893,98 86 088,55 Landkreis Südliche Weinstraße 151 329,84 65 929,37 Landkreis Rhein-Pfalz-Kreis 212 488,03 87 341,22 Landkreis Mainz-Bingen 368 748,43 104 071,47 Landkreis Südwestpfalz 99 480,81 83 932,62 Summe 2012 9 666 451,19 4 274 474,62 3 Anlage zu Frage 2