Drucksache 16/2409 05. 06. 2013 Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 26. Juni 2013 b. w. LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 16. Wahlperiode K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Michael Billen (CDU) und A n t w o r t des Ministeriums des Innern, für Sport und Infrastruktur Kommunal-Gebietsreform I Die Kleine Anfrage 1572 vom 13. Mai 2013 hat folgenden Wortlaut: Ich frage die Landesregierung: 1. Warum wird den Verbandsgemeinden Hillesheim, Obere Kyll, Bad Kreuznach sowie Bad Münster am Stein-Ebernburg ein Aufschub ohne Bedingungen bis 2019 gewährt, den anderen von Zwangsfusion betroffenen Verbandsgemeinden nicht? 2. Welche Verbandsgemeinden oder verbandsfreien Gemeinden hatten in ihren Stellungnahmen, wie im Schreiben des Innen- ministers vom 3. Mai 2012 ausgeführt, mitgeteilt, dass sie die vom Innenminister vorgeschlagene Gebietsänderung gegebenenfalls akzeptieren könnten, wenn ihr Wirksamwerden nicht zum 1. Juli 2014, sondern in einem Zeitraum bis zum Jahr 2019 erfolgen würde? 3. Kann das Angebot des Innenmisters einer Fristverlängerung für eine Fusion bis zum Jahre 2019 auch von Verbandsgemeinden beschlossen werden, wenn ein Bürgerentscheid die vom Innenministerium angedachte Fusion abgelehnt hat? 4. Was wird mit den verbleibenden Verbandsgemeinden, die laut dem Ersten Landesgesetz zur Kommunal- und Verwaltungsreform in Rheinland-Pfalz reformbedürftig sind, im Jahr 2019 passieren? Welche sind es? 5. Werden auch 2019 noch Verbandsgemeinden, die nach dem Ersten Landesgesetz zur Kommunal- und Verwaltungsreform in Rheinland-Pfalz betroffen sind, von Fusionen verschont bleiben, wenn Ausnahmegründe konstatiert werden? 6. Werden kreisinterne Fusionen von Verbandsgemeinden in 2014 nicht hinderlich sein, wenn man 2019 die Kreise neu zuschneiden möchte? 7. Ist es auszuschließen, dass in 2014 fusionierte Verbandsgemeinden 2019 erneuten Veränderungen durch weitere Fusionen unterworfen sind? Das Ministerium des Innern, für Sport und Infrastruktur hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 5. Juni 2013 wie folgt beantwortet: Zu Frage 1: Die Landesregierung beabsichtigt Gesetzesinitiativen für zehn zum 1. Juli 2014 umzusetzende Zusammenschlüsse unter Beteiligung von drei verbandsfreien Gemeinden und 17 Verbandsgemeinden, zu denen im Rahmen der sogenannten Freiwilligkeitsphase keine verbindlichen Beschlüsse der kommunalen Vertretungsorgane zu freiwilligen Gebietsänderungen zustande gekommen sind. Hinsichtlich der übrigen verbandsfreien Gemeinden und Verbandsgemeinden mit Gebietsänderungsbedarf soll die Gebietsreform bis zum Jahr 2019 abgeschlossen sein, was jedoch nicht bedeutet, dass alle diese Fälle bis zum Jahr 2019 aufgeschoben würden. Hierzu wird auch auf den Bericht der Landesregierung über die aufgrund des Ersten Landesgesetzes zur Kommunal- und Verwaltungsreform durchgeführten Maßnahmen (Stand: Dezember 2012, Drucksache 16/1916, Ziff. 5) verwiesen. Für die Verbandsgemeinden Bad Kreuznach und Bad Münster am Stein-Ebernburg hängen alle weiteren Schritte davon ab, ob ein freiwilliger Zusammenschluss der Städte Bad Kreuznach und Bad Münster am Stein-Ebernburg erfolgt. Hinsichtlich der Verbandsgemeinden Hillesheim und Obere Kyll erscheint unter Beteiligung weiterer Verbandsgemeinden eine einvernehmliche Gesamtlösung möglich; diese wird aber nicht zur Jahresmitte 2014 umsetzbar sein. Drucksache 16/2409 Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode Zu Frage 2: Diese Möglichkeit wurde mit mir in vertraulichen Gesprächen mit verschiedenen Gemeinden erörtert. Entsprechende schriftliche Stellungnahmen liegen bislang für einen Zusammenschluss der verbandsfreien Stadt Kirn und der Verbandsgemeinde Kirn-Land vor. Zu Frage 3: An einen Bürgerentscheid, mit dem bei Erreichen des notwendigen Abstimmungsquorums eine freiwillige Gebietsänderung abgelehnt wird, ist der Gemeinderat bzw. Verbandsgemeinderat drei Jahre lang gebunden (§ 17 a Abs. 8 GemO). Diese Bindungswirkung entfällt jedoch, wenn ein gegenteiliger Bürgerentscheid ergeht, der indes nach § 17 a Abs. 4 Satz 1 GemO innerhalb von drei Jahren nicht durch ein Bürgerbegehren, sondern allenfalls durch Beschluss des Gemeinde- bzw. Verbandsgemeinderats (§ 17 a Abs. 1 Satz 2 GemO) herbeigeführt werden kann. Zu Frage 4: Hierzu wird auf die Ziffern 4.1 und 5 des Berichts der Landesregierung über die aufgrund des Ersten Landesgesetzes zur Kommunalund Verwaltungsreform durchgeführten Maßnahmen verwiesen (Drucksache 16/1916). Zu Frage 5: Ja, sofern sie nicht als Nachbar einer verbandsfreien Gemeinde oder Verbands gemeinde mit Gebietsänderungsbedarf für eine Gebietsänderung in Betracht kommen. Zu Frage 6: Im Rahmen einer zweiten Stufe der Kommunal- und Verwaltungsreform werden die Grenzen gebietlich veränderter oder neu gebildeter Verbandsgemeinden zu beachten sein. Zu Frage 7: In Einzelfällen kann dies im Rahmen der verfassungsrechtlich erforderlichen Abwägung nicht ausgeschlossen werden. Roger Lewentz Staatsminister