Drucksache 16/2410 05. 06. 2013 Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 26. Juni 2013 b. w. LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 16. Wahlperiode K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Michael Billen (CDU) und A n t w o r t des Ministeriums des Innern, für Sport und Infrastruktur Kommunal-Gebietsreform II Die Kleine Anfrage 1573 vom 13. Mai 2013 hat folgenden Wortlaut: Ich frage die Landesregierung: 1. Welche rechtliche Relevanz hat die sogenannte „Bruch-Liste“, nach der angeblich in der ersten Stufe der Kommunal- und Ver- waltungsreform vorgegangen werden soll? 2. Soll die Reform der Landkreise noch vor der Landtagswahl 2016 angegangen werden? 3. Wie wird man in Zukunft von Seiten der Landesregierung mit Bürgerentscheiden umgehen? Werden sie auch weiterhin in „kon- struktive“ und „destruktive“ Bürgerentscheide kategorisiert? 4. Wie viel Landesgeld wurde bisher für Gutachten, die vom Innenministerium zum Themenkomplex „Kommunal- und Verwal- tungsreform“ beantragt wurden, ausgegeben? 5. Wie viel Landesgeld insgesamt und einzeln aufgelistet steht den Kommunen, die freiwillig fusionieren, an Hochzeitsprämie und darüber hinaus zugesagten Finanzmitteln zu? 6. Will die Landesregierung bei zukünftigen Vorhaben der Kommunal- und Verwaltungsreform oder anderen Projekten daran fest- halten, erst die Presse und dann die betroffenen Kommunen zu unterrichten? Das Ministerium des Innern, für Sport und Infrastruktur hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 5. Juli 2013 wie folgt beantwortet: Zu Frage 1: Die am 26. Februar 2009 im Innenausschuss des Landtags Rheinland-Pfalz vorgestellte Liste war Grundlage für den weiteren Diskussionsprozess zur Kommunal- und Verwaltungsreform. Eine eigenständige rechtliche Wirkung ergibt sich aus dieser Liste nicht. Im Übrigen wird auf die Beantwortung der Kleinen Anfrage 15/2584 der Abgeordneten Anke Beilstein (CDU), Drucksache 15/4071, verwiesen. Zu Frage 2: Es ist vorgesehen, im Jahr 2014 mit den Vorbereitungen für eine zweite Stufe der Kommunal- und Verwaltungsreform zu beginnen. Ziel ist es, die Gebiets- und Verwaltungsstrukturen der Landkreise und kreisfreien Städte demografiefest zu machen und ihre Leistungsfähigkeit dauerhaft zu sichern. Dabei soll auch die Stadt-Umland-Problematik angegangen werden. Zu Frage 3: Das Ergebnis eines Bürgerentscheids zu einer Gebietsänderungsmaßnahme ist als wichtiger Belang in die in jedem Einzelfall vorzunehmende Gesamtabwägung einzustellen. Der Landtag selbst ist im Jahr 2011 im Fall der noch bis zum 30. Juni 2014 verbandsfreien Stadt Osthofen in einem schon laufenden Gesetzgebungsverfahren auf das Ergebnis eines Bürgerentscheids in der Stadt Osthofen eingegangen. Der Gesetzentwurf der Fraktionen der SPD, CDU und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN für ein Landesgesetz über die freiwillige Bildung der neuen Verbandsgemeinde Eich-Osthofen, Drucksache 16/531, der im Plenum am 10. November 2011 seine erste Beratung fand, wurde nicht weiter- Drucksache 16/2410 Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode verfolgt, nachdem gegen den Beschluss des Stadtrats Osthofen vom 26. September 2011 dort ein Bürgerbegehren mit dem Ziel eingereicht worden war, statt dem beschlossenen Zusammenschluss mit der Verbandsgemeinde Eich einen Zusammenschluss mit der Verbandsgemeinde Westhofen anzustreben. Dieses Ziel wurde in der Stadt Osthofen mit Bürgerentscheid vom 11. März 2012 verbindlich. Danach haben sich noch vor Ablauf der Freiwilligkeitsphase die Stadt Osthofen und die Verbandsgemeinde Westhofen auf die Bildung einer neuen Verbandsgemeinde verständigt. Auf dieser Grundlage haben die Fraktionen der SPD, CDU und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN den Gesetzentwurf über die freiwillige Bildung der Verbandsgemeinde Wonnegau aus der Stadt Osthofen und der Verbandsgemeinde Westhofen in den Landtag eingebracht (Drucksache 16/1755). Dieses Gesetz hat der Landtag am 12. Dezember 2012 beschlossen. Wenn im Sinne der Formulierung der Kleinen Anfrage der Bürgerentscheid in der Stadt Osthofen als „konstruktiv“ bezeichnet wird, erhebt die Landesregierung dagegen keinen Widerspruch. Zu Frage 4: In der Sitzung des Innenausschusses des Landtags am 10. Januar 2012 hat das Ministerium des Innern, für Sport und Infrastruktur die Kosten für Gutachten im Rahmen der Kommunal- und Verwaltungsreform mit einem Gesamtbetrag von 1 163 785 Euro angegeben. Hinzu kommen die Kosten für das Gutachten von Prof. Dr. Martin Junkernheinrich, Technische Universität Kaiserslautern, zum Gebietsänderungsbedarf und zu Neugliederungskonstellationen von verbandsfreien Gemeinden und Verbandsgemeinden in Höhe von 199 150,21 Euro. Zu Frage 5: Die Höhe der sogenannten „Hochzeitsprämie“ ist bislang jeweils im entsprechenden Gesetz über die konkrete Gebietsänderungsmaßnahme festgelegt. Soweit Gesetze zu freiwilligen Gebietsänderungen noch nicht vom Landtag verabschiedet sind, steht den betreffenden Kommunen im Sinne der Fragestellung noch kein konkret zu beziffernder Betrag zu. Folgende „Hochzeitsprämien“ sind aufgrund dieser Bestimmungen für zum 1. Juli 2014 erfolgende Gebietsänderungen geregelt: Verbandsgemeinde Otterbach-Otterberg 1 078 500 Euro Verbandsgemeinde Wonnegau 787 920 Euro Verbandsgemeinde Rhein-Mosel 1 031 300 Euro Verbandsgemeinde Römerberg-Dudenhofen 1 082 100 Euro. Darüber hinaus erhalten aufgrund entsprechender gesetzlicher Regelungen – die Stadt Osthofen in den Jahren 2014 100 v. H. 2015 80 v. H. 2016 70 v. H. 2017 60 v. H. und 2018 50 v. H. der Schlüsselzuweisungen B nach § 9 Abs. 2 Nr. 2 LFAG, wobei für die Ermittlung dieser Schlüsselzuweisungen B die Stadt Osthofen auch in der Zeit vom 1. Juli 2014 bis zum 31. Dezember 2018 wie eine verbandsfreie Gemeinde behandelt wird, – die Verbandsgemeinde Römerberg-Dudenhofen eine Zuweisung zur Weiterleitung an die Ortsgemeinde Römerberg i. H. v. 970 000 Euro, an die Ortsgemeinde Dudenhofen i. H. v. 605 000 Euro, an die Ortsgemeinde Hanhofen i. H. v. 250 000 Euro und an die Ortsgemeinde Harthausen i. H. v. 320 000 Euro, wobei die Zuwendungsbeträge zur Reduzierung von Verbindlichkeiten zu verwenden sind. Soweit in den vorbezeichneten Fällen Gebietskörperschaften die Förderung von Investitionsprojekten in Aussicht gestellt worden ist, können noch keine näheren Angaben gemacht werden, bevor nicht auf der Grundlage von prüffähigen Anträgen und Unterlagen die Förderungsvoraussetzungen und die zuwendungsfähigen Kosten ermittelt sind. Klarstellend wird darauf hingewiesen, dass von der Fragestellung keine Zuwendungen an kommunale Gebietskörperschaften erfasst sind, deren Gebietsänderung bereits umgesetzt ist. Zu Frage 6: Die Landesregierung verfährt nach dem Grundsatz, Wesentliches zur Kommunal- und Verwaltungsreform zunächst dem Innenausschuss des Landtags zu berichten. Da dessen Sitzungen im Regelfall öffentlich sind, ist eine Berichterstattung durch die Medien vor einer Information der kommunalen Gebietskörperschaften nicht zu vermeiden. Roger Lewentz Staatsminister