Drucksache 16/2446 12. 06. 2013 K l e i n e A n f r a g e der Abgeordneten Elisabeth Bröskamp (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) und A n t w o r t des Ministeriums für Integration, Familie, Kinder, Jugend und Frauen Kindertagespflege im Landkreis Altenkirchen Die Kleine Anfrage 1594 vom 21. Mai 2013 hat folgenden Wortlaut: Die Kindertagespflege als familiennahe Betreuungsform wird von vielen Eltern als Alternative zur Kindertagesstätte angenommen. Zur Qualitätsverbesserung dieser Kinderbetreuung werden mittlerweile viele Tagespflegepersonen durch einen 160 Unterrichtsstunden umfassenden Kursus auf ihre Tätigkeit vorbereitet. Auch der Landkreis Altenkirchen beteiligt sich aktiv an dieser Qualifizierung. Um die Wahlfreiheit der Eltern zwischen institutioneller und familiennaher Kinderbetreuung gewährleisten zu können, ist es wichtig, die Kindertagespflege als Angebot zu etablieren. Vor diesem Hintergrund frage ich die Landesregierung: 1. Wie viele Tagespflegepersonen sind zurzeit im Landkreis Altenkirchen und in der Stadt Altenkirchen beschäftigt (bitte für die Verbandsgemeinden getrennt angeben)? 2. Wie viele Kinder (und wie viele Stunden in der Woche pro Kind) werden im April 2013 im Landkreis Altenkirchen und in der Stadt Altenkirchen durch Kindertagespflegepersonen betreut (bitte für jede Tagesmutter einzeln ausführen)? 3. Wie hoch sind die finanziellen Aufwendungen, mit denen sich der Landkreis Altenkirchen an der Qualifizierung der Tages- pflegepersonen beteiligt (in den letzten fünf Jahren)? 4. In welcher Höhe wird die Pflegepauschale für ein zu betreuendes Kind an die Tagespflegeperson ausgezahlt (Stundenlohn)? 5. In welcher Höhe und für wie viele Tagespflegepersonen wird der vom Landkreis Altenkirchen zu leistende Rentenbeitrag gezahlt und wie hoch wäre dieser insgesamt, wenn für alle Kinder und für alle Tagesmütter der Rentenbeitrag anteilig gezahlt würde? 6. Erfolgt eine Kürzung der Bezüge der Tagespflegepersonen, wenn das zu betreuende Kind erkrankt? Wenn ja, mit welcher Begründung? 7. Werden auf Anordnung des Jugendamts Kinder aus der Tagespflegestelle herausgenommen, wenn ein Kindertagesstättenplatz frei wird? Wenn ja, mit welcher Begründung und wie oft ist dies geschehen? Das Ministerium für Integration, Familie, Kinder, Jugend und Frauen hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 12. Juni 2013 wie folgt beantwortet: Zu Frage 1: Im Landkreis Altenkirchen stehen 134 Tagespflegepersonen zur Verfügung, in der Stadt Altenkirchen sind dies 29 Tagespflegepersonen . In den Verbandsgemeinden stehen folgende Tagespflegepersonen zur Verfügung: Betzdorf 16 Daaden 9 Flammersfeld 12 Gebhardshain 9. Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 1. August 2013 LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 16. Wahlperiode Drucksache 16/2446 Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode Hamm 18 Herdorf 4 Kirchen 13 Wissen 2. Darüber hinaus arbeiten weitere 62 Tagespflegepersonen aus anderen Landkreisen im Landkreis Altenkirchen: Neuwied 23 Rhein-Sieg-Kreis 15 Westerwaldkreis 12 Siegen 4 Siegen-Wittgenstein 8. Zu Frage 2: Im April 2013 wurden im Bereich des Landkreises Altenkirchen (Kreisjugendamtsbezirk) für insgesamt 231 Kinder Kosten der Kinder - tagespflege übernommen. Die Abrechnung der geleisteten Betreuungsstunden erfolgt entweder nach Vorlage von Stundenabrechnungen für den jeweiligen Monat oder aufgrund gewährter Betreuungspauschalen für vorab festgelegte Stunden. Von den 231 im April 2013 in Kindertagespflege betreuten Kindern wurden 121 im Rahmen einer pauschalen Stundenberechnung betreut. In diesen Fällen ergibt sich folgender Betreuungsaufwand: bis 5 Std./Woche 21 Kinder bis 10 Std./Woche 27 Kinder bis 15 Std./Woche 20 Kinder bis 20 Std./Woche 13 Kinder bis 25 Std./Woche 15 Kinder bis 30 Std./Woche 8 Kinder bis 35 Std./Woche 5 Kinder bis 40 Std./Woche 7 Kinder bis 50 Std./Woche 5 Kinder. Für die anderen 110 Kinder wurden jeweils Stundenabrechnungen mit unterschiedlicher Stundenanzahl vorgelegt. Eine Mitteilung darüber, wie viele Stunden in der Woche ein Kind betreut wurde, dessen Betreuungsaufwand jeden Monat anhand einer Stundenaufstellung abgerechnet wird, ist aufgrund der begrenzten Zeit zur Beantwortung der Anfrage nicht möglich. Aufgrund der hohen Anzahl der zur Verfügung stehenden Tagespflegepersonen und der begrenzten Zeit zur Beantwortung der Anfrage kann keine Zuordnung der geleisteten Betreuungsstunden zu einzelnen Tagespflegepersonen erfolgen. Zu Frage 3: Der Landkreis Altenkirchen hat in Kooperation mit drei verschiedenen Bildungsträgern (anerkannte Einrichtungen der Weiterbildung ) im Zeitraum 2007/2008 bis 2012/2013 insgesamt zehn Qualifizierungsmaßnahmen nach dem Standard von 160 Unterrichtsstunden (DJI-Curriculum) durchgeführt. Diese Maßnahmen haben insgesamt 155 Tagespflegepersonen mit Zertifikat abgeschlossen. Für alle Maßnahmen wurde jeweils eine Förderung nach dem Programm „Qualifizierung von Tagespflegepersonen in Rheinland-Pfalz“ beantragt und bewilligt. Hierbei wurde in der Regel der maximale Festbetragszuschuss in Höhe von 5 920 € pro Gesamtqualifizierungsmaßnahme abgerufen. Bei vier der insgesamt zehn Maßnahmen lag die Landeszuwendung entsprechend des jeweiligen Förderbedarfs geringfügig darunter. Der Landkreis Altenkirchen beteiligt sich über die Akquise neuer Tagespflegepersonen an der Organisation und Begleitung der Qualifizierungskurse bis hin zur Abnahme der Abschlussprüfung; der Überprüfung der persönlichen Eignung (Eignungsvoreinschätzung der Kursteilnehmenden) sowie in Form von Unterrichtstätigkeit der Mitarbeiterinnen des Fachdienstes Kindertagespflege des Jugendamtes und Familienbüros an den Qualifizierungen. Grundlage sind die jeweils geltenden Förderrichtlinien des Landes Rheinland -Pfalz. Über die Sachleistung der Unterrichtstätigkeit hinaus erbringt der Landkreis Altenkirchen i. d. R. eine finanzielle Eigenbeteiligung an den Maßnahmen abhängig von den Gesamtkosten und auf der Grundlage der Endabrechnung bzw. des Einzelverwendungsnachweises der Maßnahme (Fehlbedarfsfinanzierung). Die Beteiligung des Landkreises Altenkirchen in der Sachleistung der Unterrichtstätigkeit entspricht Aufwendungen in Höhe von rd. 2 800 € für den Zeitraum der vergangenen fünf Jahre. Zusätzlich hat sich der Landkreis Altenkirchen mit insgesamt gut 3 500 € finanziell an den Maßnahmen beteiligt, abhängig vom jeweiligen Förderbedarf. 2 Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode Drucksache 16/2446 Zu Frage 5: Entsprechend der Regelung des § 23 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII tragen die Jugendämter 50 % der nachgewiesenen Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Tagespflegeperson. Dieser Satz wird vom Jugendamt Altenkirchen übernommen. Da die Höhe der Zahlung prozentual von der laufenden Geldleistung ermittelt wird und die Geldleistung entsprechend der Betreuungsstunden variiert, können keine weiteren Aussagen zu der Übernahme von Kosten zur Alterssicherung getroffen werden. 3 Zu Frage 4: Kindertagespflege wird gemäß § 23 Abs. 2 SGB VIII durch Zahlung einer Geldleistung gefördert. Dabei wird die Geldleistung an die Tagespflegeperson pro Kind und Stunde ausgezahlt. Die Höhe der Kostensätze wird vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt, soweit Landesrecht nichts anderes bestimmt, und kann der beigefügten Tabelle entnommen werden. Wir zitieren den entsprechenden Punkt unserer Richtlinien vom 1. Januar 2012: 3.1 Höhe der Leistungen, Auszahlung 3.1.1 Für den Sachaufwand und zur Anerkennung der Förderungsleistung (§ 23 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 SGB VIII) wird geeigneten Kindertagespflegepersonen – ausgehend von einer Betreuungszeit von 40 Wochenstunden – ein Betrag in Höhe von monatlich 780,00 € (4,50 €/je Zeitstunde) je betreutes Kind gezahlt. Ist die Betreuungszeit länger oder kürzer, werden die Leistungen entsprechend erhöht oder gekürzt. Die Höhe der Leistungen im Einzelfall ergeben sich aus der beigefügten Tabelle (Anlage 1), die Bestandteil dieser Richtlinien ist. Eine Anpassung der Leistungen erfolgt bei Bedarf durch den Jugendhilfeausschuss. 3.1.2 Die Leistungen nach Ziffer 3.1.1 betragen bei Kindertagespflegepersonen gemäß Ziffer 2.2 Buchstabe d) bis zum Nachweis der Qualifizierung ausgehend von einer Betreuungszeit von 40 Wochenstunden 382 €/monatlich (2,20 €/je Zeit stunde), gemäß Leistungen B der beigefügten Tabelle (Anlage 1). In Fällen, in denen die Übernahme eines Tagespflegeverhältnisses vor dem 1. Oktober 2005 erfolgte, wird bis zum Nachweis der Qualifikation der bisherige Stunden satz von 2,80 €/je Zeitstunde weiterhin gewährt. 3.1.3 Der Anteil des Sachaufwands in den Leistungen nach Ziffer 3.1.1 und 3.1.2 wird auf 20 % festgesetzt. 3.1.4 Wird Kindertagespflege durch unterhaltspflichtige Personen (insbesondere Großeltern) geleistet, gelten die Bestimmungen über die Qualifizierung (Ziffer 2) und Leistungen (Ziffer 3) entsprechend. In Fällen, die vor Inkrafttreten dieser Richtlinien bewilligt wurden, kann die Qualifizierung nach Ziffer 2 nachgeholt werden. Andernfalls wird der bisherige Stundensatz von 50 % der Leistungen B weiterhin gewährt. 3.1.5 Bei einem erhöhten Betreuungsaufwand (Randzeitenbetreuung, besonderer Förderbedarf des zu betreuenden Kindes, schwierige soziale Bedingungen) kann eine Zulage von bis zu 100,00 € pro Monat zusätzlich zu den Leistungen nach Ziffern 3.1.1 und 3.1.2 gezahlt werden. 3.1.6 Wird Kindertagespflege über Nacht erforderlich, wird für die Nachtzeit zwischen 2.00 Uhr und 6.00 Uhr statt der Leistungen nach Ziffer 3.1.1 eine Nachtpauschale in Höhe von insgesamt 10 € gezahlt. 3.1.7 Neben den Leistungen für den Sachaufwand und zur Anerkennung der Förderungsleistung werden den Kindertages pflegepersonen die nachgewiesenen Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung sowie die hälftigen Kosten nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung, Krankenversicherung und Pflegeversicherung erstattet (§ 23 Abs. 2, Ziffer 3 und 4 SGB VIII). Im Falle des § 24 Abs. 5, Satz 2, 2. Halbsatz SGB VIII, können die Aufwendungen erstattet werden. Eine Fortzahlung der o. a. Beiträge kann nach Beendigung eines Kindertagespflegeverhältnisses für den laufenden und folgenden Monat gewährt werden, sollte eine auf die Beendigung unmittelbar anschließende Vermittlung der Tages - pflege person seitens des Jugendamtes nicht möglich sein. 3.1.8 Werden weitere Kosten im Zusammenhang mit der Kindertagespflege erforderlich, können diese im Einzelfall in angemessenem Umfang übernommen werden. 3.1.9 Die Auszahlung der laufenden Leistungen zur Kindertagespflege erfolgt spätestens zum 10. des Folgemonats an die Kindertagespflegeperson. Beginnt oder endet ein Kindertagespflegeverhältnis im Laufe des Monats, sind die Pflegetage spitz abzurechnen. Drucksache 16/2446 Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode Zu Frage 6: Abgerechnet werden die tatsächlich erbrachten Betreuungsleistungen der Tagespflegepersonen. Ist vereinbart, dass die Tagespflegeperson am Ende eines Monats einen Nachweis über die tatsächlich geleisteten Betreuungsstunden vorlegt, erhält sie nur die Vergütung für die tatsächlich erbrachte Betreuungszeit. Im Falle einer pauschalen Leistungsgewährung wird bei einer kurzen Erkrankung des Kindes keine Kürzung der Pauschale vorgenommen . Liegt eine längere Erkrankung des Kindes vor mit der Folge, dass die pauschal vereinbarten Betreuungszeiten über mehrere Wochen nicht erfüllt werden, wird für diese Zeit der durchschnittliche wöchentliche Betreuungsumfang ermittelt und die Tagespflegeperson erhält für die Dauer der Erkrankung des Kindes eine der tatsächlich erbrachten Betreuungsleistung angepasste Auszahlung. Zu Frage 7: Es werden keine Kinder aus der Tagespflegestelle herausgenommen, wenn ein Kindertagesstättenplatz frei wird. Bei Anfragen hinsichtlich der Betreuungsmöglichkeiten werden Eltern grundsätzlich hinsichtlich der Möglichkeiten (Tagespflegeperson , Platzangebot in Kindertagesstätte) beraten. Der Wunsch der Eltern, gegebenenfalls das Kind noch in der Kindertagespflege zu belassen, wird grundsätzlich respektiert. Wenn Kinder früher wechseln, geschieht dies auf Wunsch der Eltern. Irene Alt Staatsministerin 4