Drucksache 16/2454 13. 06. 2013 K l e i n e A n f r a g e der Abgeordneten Nicole Müller-Orth, Elisabeth Bröskamp und Dr. Dr. Rahim Schmidt (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) und A n t w o r t des Ministeriums für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie Nichtraucherschutzgesetz Die Kleine Anfrage 1602 vom 22. Mai 2013 hat folgenden Wortlaut: Das Nichtraucherschutzgesetz Rheinland-Pfalz ist seit 15. Februar 2008 in Kraft. Es gibt im Vergleich zu anderen Bundesländern zahlreiche Ausnahmeregelungen, wie z. B. besondere Regelungen für Einraumgaststätten und geschlossene Gesellschaften (Landesgesetz zur Änderung des Nichtraucherschutzgesetzes vom 28. Mai 2009). In Nordrhein-Westfalen ist drei Jahre nach dem Inkrafttreten des Gesetzes durch die rot-grüne Landesregierung eine Prüfung der Auswirkungen des Nichtraucherschutzgesetzes durchgeführt worden. Aufgrund dieser Prüfung wurde das Nichtraucherschutzgesetz in Nordrhein-Westfalen verbessert und ist am 1. Mai 2013 in Kraft getreten. Vor diesem Hintergrund fragen wir die Landesregierung: 1. Wurde seit 2008 eine Prüfung der Auswirkungen des Nichtraucherschutzgesetzes in Rheinland-Pfalz durchgeführt? 2. Welche positiven Auswirkungen haben die Regelungen im Nichtraucherschutzgesetz auf den Schutz von Kindern vor Passiv - rauchen? 3. Wie beurteilt die Landesregierung eine mögliche Aufhebung der Sonderregelungen im Nichtraucherschutzgesetz Rheinland-Pfalz analog den Regelungen im Nichtraucherschutzgesetz in Nordrhein-Westfalen? 4. Welche ökonomoischen Auswirkungen gab es nach dem Inkrafttreten des Nichtraucherschutzgesetzes in Rheinland-Pfalz? 5. Welche gesundheitlichen Auswirkungen gab es nach dem Inkrafttreten des Nichtraucherschutzgesetzes in Rheinland-Pfalz? 6. Plant die Landesregierung präventive Maßnahmen im schulischen Bereich zur Verminderung der jugendlichen Rauchanfänge- rinnen und Rauchanfänger? 7. Wie beurteilt die Landesregierung die Forderung nach einem Verbot von Zigarettenautomaten? Das Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 13. Juni 2013 wie folgt beantwortet: Zu 1.: Die Landesregierung hat aufgrund des Landtagsbeschlusses vom 26. September 2007 zu Drucksache 15/1536 den Landtag über die Erfahrungen mit dem Nichtraucherschutzgesetz Rheinland-Pfalz unterrichtet (Drucksache 15/4679 vom 16. Juni 2010). Das damalige Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Familie und Frauen hat für die Berichterstattung umfangreiche Befragungen der obersten Landesbehörden, der kommunalen Spitzenverbände, des Deutschen Hotel- und Gaststättenverbands – Landes - verband Rheinland-Pfalz, des Landesportbundes und des Statistischen Landesamtes durchgeführt. Für den wichtigen Regelungsbereich der Gaststätten im Nichtraucherschutzgesetz Rheinland-Pfalz wurden alle Ordnungsämter nach einem einheitlichen Muster befragt. Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 1. August 2013 LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 16. Wahlperiode Drucksache 16/2454 Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode Zu 2.: Seit vielen Jahren ist wissenschaftlich erwiesen, dass der Konsum von Tabakprodukten eines der größten vermeidbaren Gesundheitsrisiken ist (Deutsches Krebsforschungszentrum [Hrsg.]: Passivrauchen – ein unterschätztes Gesundheitsrisiko, Heidelberg, 2005). Im Tabakrauch sind über 4 800 unterschiedliche Substanzen enthalten. Bei einer Vielzahl von Substanzen wurde inzwischen nachgewiesen, dass sie karzinogen wirken. Das Deutsche Krebsforschungszentrum hat in der Dokumentation auf die gesundheitlichen Folgen der Passivrauchbelastung aufmerksam gemacht. Nach deren Angaben kann bei Kindern durch Passivrauchbelastungen die Lungenfunktion dauerhaft beeinträchtigt werden. Auch das Risiko, Atemwegserkrankungen zu erleiden, ist bei passivrauchenden Kindern erhöht. Vor dem Inkrafttreten des Nichtraucherschutzgesetzes Rheinland-Pfalz waren Kinder und Jugendliche in vielen Lebensbereichen einer Passivrauchbelastung ausgesetzt. Durch das Nichtraucherschutzgesetz Rheinland-Pfalz wurden besonders die von Kindern und Jugendlichen genutzten Bereiche rauchfrei. Dazu gehören die Schulen, Sportstätten, Kinos und Gaststätten. Die grundsätzliche Rauchfreiheit von Gaststätten ist dabei besonders hervorzuheben. So ist es Familien nun möglich, Restaurants zu besuchen, ohne sich einer Passivrauchbelastung auszusetzen. Zu 3.: Die Verhinderung des Tabakkonsums und der Nichtraucherschutz sind wichtige Anliegen der rheinland-pfälzischen Gesundheitspolitik . Die Politik der Landesregierung folgt daher dem Grundsatz, dass in den Lebensbereichen, die nichtrauchende und rauchende Menschen gleichermaßen nutzen, der Schutz vor Passivrauchbelastungen stets Vorrang hat. Dies wird durch das Nichtraucherschutzgesetz Rheinland-Pfalz sichergestellt. Dieser Schutz erstreckt sich in Rheinland-Pfalz und Nordrhein-Westfalen vorrangig auf öffentliche Einrichtungen, Gaststätten, Krankenhäuser, Rehabilitationseinrichtungen, Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe, Haftanstalten, Hochschulen, Theater, Kinos, Museen, Sportstätten und Flughäfen. Unterschiede gibt es bei den Einzelregelungen im Gaststättenbereich, bei öffentlichen Einrichtungen, bei Einkaufszentren und Spielplätzen . In Nordrhein-Westfalen ist, anders als in Rheinland-Pfalz, das Rauchen auf Spielplätzen und in Einkaufszentren verboten. In Rheinland-Pfalz dürfen keine Raucherräume in Behörden oder sonstigen Einrichtungen des Landes eingerichtet werden, was hingegen in Nordrhein-Westfalen erlaubt ist. In Rheinland-Pfalz ist das Rauchen in Einraumgaststätten und in abgeschlossenen Nebenräumen von Mehrraumgaststätten erlaubt; in Nordrhein-Westfalen hingegen nicht. In beiden Ländern ist es jedoch möglich, für geschlossene Gesellschaften privater Natur das Rauchverbot in Gaststätten aufzuheben. Das Nichtraucherschutzgesetz Rheinland-Pfalz wurde im September 2007 vom Landtag beschlossen. Die aufgrund der verfassungsrechtlichen Vorgaben notwendige Änderung des Nichtraucherschutzgesetzes im Mai 2009 wurde von allen Fraktionen mitgetragen . Der breite gesellschaftliche Konsens zum Nichtraucherschutzgesetz Rheinland-Pfalz wurde in der Befragung im Jahr 2010 deutlich. Der Bericht kommt zu dem Ergebnis, dass sich das Gesetz und die darin enthaltenen Ausnahmeregelungen bewährt haben. Dies spiegelt sich auch in der stetig sinkenden Zahl von Schreiben beziehungsweise Petitionen von Bürgerinnen und Bürgern wider. Aus der Sicht der Landesregierung wurde das Ziel eines umfassenden Schutzes vor den Gefahren des Passivrauches erreicht. Eine Änderung der bestehenden Regelungen ist nicht geplant. Zu 4.: Der Landesregierung liegen keine quantifizier- und belastbaren gesicherten Erkenntnisse darüber vor, welche ökonomischen Auswirkungen das Nichtraucherschutzgesetz Rheinland-Pfalz auf die Gastronomie und die Tabakwirtschaft des Landes hat. Für den Bereich des Gastgewerbes sind zwar branchenbezogene Effekte erwartet worden, diese lassen sich aber mit Hilfe der vorhandenen Daten nicht nachweisen. Nach Angaben des Statistischen Landesamtes Rheinland-Pfalz können auf der Basis der amtlichen Gastgewerbestatistik und der Insolvenzstatistik keine quantitativen Aussagen über Auswirkungen des Nichtraucherschutzgesetzes Rheinland-Pfalz gemacht werden. Für das Gastgewerbe existieren zwar Stellungnahmen der Verbände, diesen liegen aber nach Kenntnis der Landesregierung keine empirisch gesicherten repräsentativen Daten zugrunde. Auch lassen sich aus den Umsatzzahlen keine unmittelbare Zusammenhänge zwischen der Entwicklung der Umsätze und dem Inkrafttreten des Nichtraucherschutzgesetzes ableiten. 2 Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode Drucksache 16/2454 Zu 5.: Es liegen der Landesregierung keine statistischen Angaben zu den gesundheitlichen Auswirkungen des Nichtraucherschutzgesetzes Rheinland-Pfalz vor. Das Deutsche Krebsforschungszentrum weist darauf hin, dass ein Verzicht auf das Rauchen schon nach kurzer Zeit positive Folgen für die Gesundheit hat (Deutsches Krebsforschungszentrum [Hrsg.]: 10 Gründe, mit dem Rauchen aufzuhören , Heidelberg, 2008). Wie dargestellt, können durch Passivrauch gesundheitliche Beeinträchtigungen hervorgerufen werden. Das Nichtraucherschutzgesetz Rheinland-Pfalz verhindert in vielen Lebensbereichen der Bürgerinnen und Bürger eine Passiv - rauchbelastung und trägt damit dazu bei, ein gesünderes Lebensumfeld herzustellen. Zu 6:. Die Landesregierung unterstützt, in Zusammenarbeit mit der Landeszentrale für Gesundheitsförderung in Rheinland-Pfalz e. V., seit Langem eine Vielzahl von Präventionsmaßnahmen zur Förderung des Nichtrauchens bei Erwachsenen und Jugendlichen. Seit dem Jahr 2000 wird in Zusammenarbeit mit der AOK Rheinland-Pfalz die Kampagne „Lass stecken“ zur Förderung des Nicht - rauchens mit verschiedenen Bausteinen umgesetzt. Ein Baustein ist der Wettbewerb „Be Smart – Don’t Start“, der sich direkt an Schülerinnen und Schüler der Klassen 5 bis 8 wendet. Bei diesem Wettbewerb steht der Verzicht auf das „heimliche“ Rauchen im Vordergrund. Die Schülerinnen und Schüler werden regelmäßig zu ihrem Rauchverhalten befragt und es gibt bei einem Rauchverzicht verschiedene Geld- und Sachpreise zu gewinnen. Unterstützt wird der Wettbewerb durch das Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Weiterbildung und Kultur. Ein weiterer Baustein ist das „Aktionsprogramm zur Förderung des Nichtrauchens“. Darin bietet die Landeszentrale für Gesundheitsförderung in Rheinland-Pfalz e. V. Konzepte zur Förderung des Nichtrauchens an Schulen, Projektideen sowie Unterrichtsvorschläge an und greift das Thema Elternarbeit auf. Die Landesregierung hat mit der Verwaltungsvorschrift „Suchtprävention in der Schule und Verhalten bei suchtmittelbedingten Auffälligkeiten“ eine weitere Voraussetzung geschaffen, um unter anderem dem Nikotinmissbrauch zu begegnen. Aufbauend auf dieser Vorschrift wurde für alle Beratungslehrkräfte an rheinland-pfälzischen Schulen eine modulare Schulung von der Landeszentrale für Gesundheitsförderung in Rheinland-Pfalz e. V. entwickelt. Im Auftrag der Landesregierung stellt die Landeszentrale für Gesundheitsförderung in Rheinland-Pfalz e. V. viele Materialien zum Thema Rauchen bereit. Beispielsweise Informationsbroschüren, wie die Elterninfo „Passivrauch“, worin über die Gefahren des Passivrauches aufgeklärt wird, sowie Plakate und Postkarten, die sich an Schülerinnen und Schüler richten. Zu 7.: Der Zugang zu Tabakwaren in der Öffentlichkeit ist in § 10 Abs. 2 Jugendschutzgesetz ( JuSchG) geregelt. Seit 1. Januar 2009 müssen Zigarettenautomaten derart umgerüstet sein, dass Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren die Entnahme von Zigaretten unmöglich ist. Mit dieser Verschärfung der gesetzlichen Vorschriften wurden wesentliche Schritte für einen besseren Schutz von Kindern und Jugendlichen unternommen. Die gesetzlichen Regelungen werden grundsätzlich als geeignet zum Schutze Jugendlicher angesehen, sofern eine rechtskonforme Umsetzung erfolgt und Umgehungsmöglichkeiten ausgeschlossen sind. Die Zuständigkeit für das Verbot von Zigarettenautomaten liegt beim Bund. Alexander Schweitzer Staatsminister 3