Drucksache 16/2497 26. 06. 2013 Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 31. Juli 2013 b. w. LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 16. Wahlperiode K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Wolfgang Reichel (CDU) und A n t w o r t des Ministeriums des Innern, für Sport und Infrastruktur Fußgängerüberwege (FGÜ) und die Beseitigung in der Stadt Mainz sowie landesweit Die Kleine Anfrage 1657 vom 5. Juni 2013 hat folgenden Wortlaut: Im Jahr 2011 wurden an verschiedenen Stellen in der Stadt Mainz FGÜ entfernt, weil keine der Norm entsprechende Beleuchtung vorhanden war. Vor diesem Hintergrund frage ich die Landesregierung: 1. Welche gesetzlichen Voraussetzungen müssen FGÜ erfüllen, um zulässig zu sein? 2. Gibt es eine EU-Richtlinie, die den Rückbau von FGÜ erforderlich gemacht hat, wenn z. B. keine der Norm entsprechende Straßenbeleuchtung vorhanden war? 3. Wenn nein, welche gesetzliche Grundlage hatte die Beseitigung (Abbau der Schilder und der Straßenmarkierung) der FGÜ in der Stadt Mainz? 4. Wie viele und wo wurden FGÜ landesweit „zurückgebaut“? 5. Wie bewertet die Landesregierung den Rückbau der FGÜ, wenn diese in unmittelbarer Nähe von Schulen, Kindertagesstätten, Senioreneinrichtungen liegen oder wenn sie für Menschen mit Behinderung die sichere Straßenquerung ermöglichten? 6. Unter welchen Bedingungen können bereits zurückgebaute FGÜ wieder angelegt werden? Das Ministerium des Innern, für Sport und Infrastruktur hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 25. Juni 2013 wie folgt beantwortet: Zu den Fragen 1 bis 3: Die Zulässigkeit von Fußgängerüberwegen (FGÜ) ist nach den Vorgaben der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) und den entsprechenden Verwaltungsvorschriften (VwV-StVO) zu beurteilen. Die „Richtlinien für die Anlage und Ausstattung von Fußgängerüberwegen (R-FGÜ 2001)“ definieren zudem die technischen und fachlichen Rahmenbedingungen. In diesen Richtlinien ist auch die Frage der Beleuchtung geregelt. Danach müssen FGÜ beleuchtet sein, „damit Fußgänger auch bei Dunkelheit und regennasser Fahrbahn auf dem FGÜ und auf der Wartefläche am Straßenrand aus beiden Richtungen deutlich erkennbar sind und die Erkennbarkeit der Markierung des FGÜ bei Nacht gewährleistet ist.“ Die Ausführung der Beleuchtung erfolgt nach DIN; EU-Richtlinien sind hierzu nicht bekannt. Zu Frage 4: Erkenntnisse über die Anzahl „rückgebauter“ FGÜ liegen nicht vor. Eine landesweite Erhebung bei den Kommunen würde einen nicht vertretbaren Verwaltungsaufwand erfordern. Zu den Fragen 5 und 6: Statistiken belegen, dass sich der weitaus überwiegende Teil der Unfälle innerorts mit Fußgängern bei der Überquerung der Fahrbahn ereignen. Insofern ist es der Landesregierung auch ein besonderes Anliegen, gerade für diese Verkehrsteilnehmer ein Höchstmaß an Sicherheit zu gewährleisten. Eine Vielzahl von Maßnahmen, wie beispielsweise bauliche Querungshilfen, geschwindig- Drucksache 16/2497 Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode keitsreduzierende Maßnahmen in Form von Fahrbahnverschwenkungen, Geschwindigkeitsanzeigen und auch FGÜ, kommen situationsangepasst und maßgeschneidert zum Einsatz. Umgekehrt bedeutet dies allerdings auch, dass eine in der Örtlichkeit falsch eingesetzte Maßnahme ein Risiko darstellen kann. Insofern müssen die örtlich zuständigen Behörden – bei der Einrichtung von FGÜ sind dies im vorliegenden Fall die Straßenverkehrsbehörde und die Straßenbaubehörde der Stadt Mainz sowie die Polizei – die jeweilige Situation vor dem Hintergrund der normativen Vorgaben bewerten. Sollten diese Vorgaben nicht erfüllt sein, könnte dies zu Verkehrssicherheitsdefiziten führen. Sollten sie sich hingegen beispielsweise durch veränderte Verkehrsverhältnisse wieder eingestellt haben, wäre auch die erneute Anlage eines FGÜ möglich. Roger Lewentz Staatsminister