Drucksache 16/2505 27. 06. 2013 Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 2. August 2013 LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 16. Wahlperiode K l e i n e A n f r a g e der Abgeordneten Katharina Raue und Stephanie Nabinger (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) und A n t w o r t des Ministeriums des Innern, für Sport und Infrastruktur Erhebung von Gebühren im Rahmen polizeilicher Einsätze Die Kleine Anfrage 1659 vom 6. Juni 2013 hat folgenden Wortlaut: Die Polizei des Landes Rheinland-Pfalz kann für ihre Einsätze Gebühren nach den Ziffern 14.7 und 14.8 der Landesverordnung über die Gebühren der allgemeinen und inneren Verwaltung einschließlich der Polizeiverwaltung (Besonderes Gebührenverzeichnis) erheben . Dies sind namentlich Einsätze für die Suche, Rettung oder Bergung einer Person sowie ungerechtfertigt ausgelöste Einsätze der Polizei. Vor diesem Hintergrund fragen wir die Landesregierung: 1. In wie vielen Fällen wurde ein Gebührentatbestand ausgelöst? 2. Welche Lebenssachverhalte waren betroffen? 3. In wie vielen Fällen der Frage 1 wurden Gebühren festgesetzt? 4. In welcher Gesamthöhe? 5. In welcher Höhe wurden diese Gebühren auch entrichtet (bitte jeweils für die Jahre 2011 und 2012 angeben)? 6. Teilt die Landesregierung die Ansicht, dass diese Gebühren nur in Fällen festgesetzt werden dürfen, in denen der Einsatz vor- sätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde? Das Ministerium des Innern, für Sport und Infrastruktur hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 26. Juni 2013 wie folgt beantwortet: Zu Frage 1: Ziffer 14.7 Suche, Rettung oder Bergung einer Person: Im Jahr 2011 = 50 Fälle; im Jahr 2012 = 65 Fälle Ziffer 14.8.1 Ungerechtfertigtes Auslösen eines Einsatzes der Polizei durch eine Person: Im Jahr 2011 = 156 Fälle; im Jahr 2012 = 163 Fälle Ziffer 14.8.2 Ungerechtfertigte Alarmierung durch eine Überfall- oder Einbruchmeldeanlage: Im Jahr 2011 = 4 817 Fälle; im Jahr 2012 = 5 938 Fälle Zu Frage 2: Ziffer 14.7 Suche, Rettung oder Bergung einer Person: Hier handelte es sich ausschließlich um Suizidandrohungen von Personen. Nach Aufgreifen der Personen wurde festgestellt, dass die Suizidandrohung nicht ernst gemeint war und auch keine Selbstgefährdung für die Person vorlag. Drucksache 16/2505 Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode Ziffer 14.8.1 Ungerechtfertigtes Auslösen eines Einsatzes der Polizei durch eine Person: Die Gruppe unterteilt sich in – Amokdrohungen gegenüber Schulen und Institutionen, – Missbrauch von Notrufen, – Vortäuschen von Straftaten. Im Bereich des Missbrauchs von Notrufen und Vortäuschens von Straftaten reicht die Palette der Mitteilungen von angeblichen Tötungsdelikten , Entführungen, Schlägereien, Notlagen bis zu angeblichen verdächtigen Beobachtungen und Scherzanrufen. Ziffer 14.8.2 Ungerechtfertigte Alarmierung durch eine Überfall- oder Einbruchmeldeanlage: Hier handelt es sich um fehlerhaft ausgelöste Alarme durch eine Überfall- und Einbruchmeldeanlage. Überwiegend handelt es sich dabei um Anlagen, die durch Gewerbetreibende betrieben werden. Die Ursache des Fehlalarms wie auch die Bekanntgabe gegenüber der Polizei ist dabei ohne Belang. Zu Frage 3: Ziffer 14.7 Suche, Rettung oder Bergung einer Person: Im Jahr 2011 = 44 Fälle; im Jahr 2012 = 50 Fälle Ziffer 14.8.1 Ungerechtfertigtes Auslösen eines Einsatzes der Polizei durch eine Person: Im Jahr 2011 = 104 Fälle; im Jahr 2012 = 137 Fälle Ziffer 14.8.2 Ungerechtfertigte Alarmierung durch eine Überfall- oder Einbruchmeldeanlage: Im Jahr 2011 = 4 582 Fälle; im Jahr 2012 = 5 712 Fälle Zu Frage 4: Ziffer 14.7 Suche, Rettung oder Bergung einer Person: Im Jahr 2011 = 7 271,54 €; im Jahr 2012 = 14 073,80 € Ziffer 14.8.1 Ungerechtfertigtes Auslösen eines Einsatzes der Polizei durch eine Person: Im Jahr 2011 = 31 291,90 €; im Jahr 2012 = 40 152,84 € Ziffer 14.8.2 Ungerechtfertigte Alarmierung durch eine Überfall- oder Einbruchmeldeanlage: Im Jahr 2011 = 629 641,93 €; im Jahr 2012 = 748 422,54 € Zu Frage 5: Ziffer 14.7 Suche, Rettung oder Bergung einer Person: Im Jahr 2011 = 4 542,74 €; im Jahr 2012 = 5 782,34 € Ziffer 14.8.1 Ungerechtfertigtes Auslösen eines Einsatzes der Polizei durch eine Person: Im Jahr 2011 = 14 837,64 €; im Jahr 2012 = 21 577,11 € Ziffer 14.8.2 Ungerechtfertigte Alarmierung durch eine Überfall- oder Einbruchmeldeanlage: Im Jahr 2011 = 627 121,93 €; im Jahr 2012 = 744 222,54 € Zu Frage 6: Bei der Fragestellung, ob Gebühren nach den Ziffern 14.7 bis 14.8.2 nur bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten einer Person geltend gemacht werden, ist zu differenzieren: Während bei Ziffer 14.8.1 (ungerechtfertigtes Auslösen eines Einsatzes der Polizei durch eine Person) ein grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten der einsatzauslösenden Person Tatbestandsmerkmal ist, kommt es auf diese Aspekt bei Ziffer 14.8.2 (unge- 2 Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode Drucksache 16/2505 rechtfertigtes Auslösen eines Einsatzes der Polizei durch Alarmanlagen) nicht an. Hier genügt der objektive Tatbestand einer fehlerhaften Alarmierung der Polizei durch eine Überfall- oder Einbruchmeldeanlage. Ein Verschulden des Anlagenbetreibers ist nicht erforderlich. Nochmals differenziert zu betrachten ist Ziffer 14.7 (Suche, Rettung oder Bergung einer Person). Hier ist grundsätzlich jedes schuldhafte Handeln einer Person für das Auslösen des Gebührentatbestandes ausreichend. Eingeschränkt wird dies jedoch in den Fällen, in denen eine Selbsttötungsabsicht, ein die freie Willensbestimmung ausschließender Zustand oder sonst eine hilflose Lage der einsatzauslösenden Person gegeben ist. Bei diesen Fällen wird eine Gebühr nicht erhoben. Roger Lewentz Staatsminister 3