Drucksache 16/2509 27. 06. 2013 Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 2. August 2013 LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 16. Wahlperiode K l e i n e A n f r a g e der Abgeordneten Gabriele Wieland und Bettina Dickes (CDU) und A n t w o r t des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Weiterbildung und Kultur Besetzung von Schulleiterstellen II Die Kleine Anfrage 1654 vom 3. Juni 2013 hat folgenden Wortlaut: Mehrere Schulleiter sind im Sommer des letzten Jahres in Pension gegangen. Nicht alle frei gewordenen Stellen sind seitdem wieder besetzt worden. Wir fragen deshalb die Landesregierung: 1. Gibt oder gab es in den vergangenen fünf Jahren landesweit Verfahren gegen die Besetzung von Schulleiterstellen oder gegen amtierende Schulleiter/Schulleiterinnen, aufgeschlüsselt nach Widerspruchs-, Disziplinar- und Gerichtsverfahren, Schulart, (GS, GRS+, RS+, Gymnasium, IGS, SF, BBS) und Dienstaufsichtsbezirk und wenn ja, wo, aus welchem Grund und mit welchem Ergebnis? 2. Teilt die Landesregierung die Auffassung, dass es in den letzten Jahren immer schwieriger geworden ist, nahtlos und zeitgerecht die ausgeschriebene Stelle zu besetzen? Wenn ja, worauf ist das zurückzuführen, gilt dieser Trend für alle Schularten und wie begegnet die Landesregierung dieser unerfreulichen Entwicklung? 3. Teilt die Landesregierung die Auffassung, dass zum Wohle der Schüler, Eltern und Lehrer langwierige Verfahren, die eine Besetzung der freien Schulleiterstelle verhindern, lösungsorientiert überwacht werden sollten – z. B. durch das Schließen eines Vergleichs? Das Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Weiterbildung und Kultur hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 27. Juni 2013 wie folgt beantwortet: Zu Frage 1: Angaben zu den in den letzten fünf Jahren (Schuljahre 2008/2009 bis 2012/2013) durchgeführten Widerspruchs-, Disziplinar- und Gerichtsverfahren gegen die Besetzung von Schulleiterstellen oder gegen amtierende Schulleiterinnen oder Schulleiter sind aus der Anlage ersichtlich. Bei den Verfahren gegen die Besetzung von Stellen handelt es sich im Regelfall um sogenannte Konkurrentenstreitigkeiten. Diese werden häufig in der Weise geführt, dass die unterlegenen Bewerber zunächst Widerspruch gegen die Auswahlentscheidung erheben und gleichzeitig die Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung in einem sogenannten Eilverfahren, also einem Verfahren zur Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz nach § 123 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), überprüfen lassen. Nach Ausgang dieses Verfahrens steht es den Antragstellerinnen oder Antragstellern frei, die Entscheidung des Gerichtes zu akzeptieren oder aber die Rechtmäßigkeit noch weiterhin im Widerspruchs- bzw. anschließend im Klageverfahren, dem sogenannten Hauptsacheverfahren überprüfen zu lassen. Hinsichtlich der erbetenen Angaben über die durchgeführten Disziplinarverfahren wird darauf hingewiesen, dass nach § 112 Landesdisziplinargesetz ein Verwertungsverbot besteht. Danach sind Unterlagen über Disziplinarvorgänge nach den dort bestimmten Fristen, die je nach Sachverhalt zwei, drei oder sieben Jahre betragen, zu vernichten. Sowohl bei den Disziplinarverfahren als auch bei den Widerspruchs- und Gerichtsverfahren gegen amtierende Schulleiterinnen oder Schulleiter enthalten die Tabellen in der Anlage aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes keine Angaben dazu, an welchen Schulen diese Verfahren durchgeführt wurden. Drucksache 16/2509 Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode Zu den Fragen 2 und 3: Eine generelle Tendenz, dass es „immer schwieriger geworden ist, nahtlos und zeitgerecht die ausgeschriebene Stelle zu besetzen“, ist nicht feststellbar. Dies belegt die Tatsache, dass von den 62 Schulleiterstellen, die zum 1. August 2012 nachbesetzt werden sollten, 48 zeitnah, davon 38 nahtlos nachbesetzt wurden. Je nach Schulart und Region stehen allerdings unterschiedlich viele geeignete Bewerberinnen und Bewerber für Schulleitungsstellen zur Verfügung. Im Grundschulbereich ist festzustellen, dass viele Lehrkräfte aus familiären Gründen keine Leitungsstelle übernehmen möchten. Allerdings hat sich die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber seit der zum 1. Juli 2012 vorgenommenen Anhebung der Besoldung für Leitungsstellen im Grundschulbereich erhöht. Auch in anderen Schularten sind gelegentlich mangels geeigneter Bewerberinnen und Bewerber Mehrfachausschreibungen erforderlich . Die Schulbehörde betreibt deshalb aktiv die Förderung von potenziellen künftigen Schulleitungsmitgliedern, indem sie beispielsweise die Schulleitungen dazu anhält, geeignet erscheinenden Lehrerinnen und Lehrern besondere schulische Aufgaben zu übertragen und/oder Lehrkräfte gezielt auf entsprechende Fortbildungsangebote, z. B. beim Zentrum für Schulleitung des Pädagogischen Landesinstituts, aufmerksam macht. Selbstverständlich ist es das Ziel, Schulleiterstellen möglichst nahtlos nachzubesetzen. Dabei ist die Schulbehörde an geltendes Recht gebunden. Dies beinhaltet auch, dass Bewerberinnen und Bewerber gegen Entscheidungen Rechtsbehelfe einlegen können. Sofern sie die ihnen zustehenden Rechte, z. B. zur Überprüfung von Auswahlentscheidungen im Wege eines Konkurrentenstreitverfahrens , in Anspruch nehmen, entstehen Verzögerungen, die sich dem Einfluss der Schulbehörde entziehen. Vor diesem Hintergrund beschränken sich die Möglichkeiten, die Besetzung von Funktionsstellen „lösungsorientiert zu überwachen “ darauf, unterlegenen Bewerberinnen und Bewerbern die Gründe der Entscheidung transparent darzustellen und sie hinsichtlich ihrer Entwicklungsbedarfe und/oder weiteren Perspektiven individuell zu beraten. Konkurrenzsituationen lassen sich nicht im Wege eines Vergleichs lösen. Solange mehrere Personen um eine konkrete Beförderungsstelle konkurrieren, müssen die unterlegenen Bewerberinnen und Bewerber entweder die Entscheidung akzeptieren oder es bedarf einer rechtskräftigen Entscheidung im Widerspruchs- oder Gerichtsverfahren. Ein Vergleich in der Weise, dass man der unterlegenen Bewerberin oder dem unterlegenen Bewerber eine andere Funktionsstelle anbietet, ist rechtlich nicht möglich, da auch diese andere Stelle im Rahmen eines Auswahlverfahrens nach dem Grundsatz der Bestenauslese besetzt werden muss. Doris Ahnen Staatsministerin 2 Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode Drucksache 16/2509 3 Drucksache 16/2509 Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode 4