Drucksache 16/2530 02. 07. 2013 Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 12. August 2013 b. w. LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 16. Wahlperiode K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Bernhard Henter (CDU) und A n t w o r t des Ministeriums des Innern, für Sport und Infrastruktur Geplante Realisierung des Projekts Windpark Losheim-Britten (Saarland) innerhalb des Naturparks Saar-Hunsrück – 2 Die Kleine Anfrage 1667 vom 10. Juni 2013 hat folgenden Wortlaut: In meiner Kleinen Anfrage 1467 (Drucksache 16/2236) hatte ich unter anderem die Landesregierung um Antwort auf meine Frage Nr. 6 gebeten, ob die Landesregierung bereit sei, aufgrund der länderübergreifenden Auswirkungen das angestrebte Verwaltungsstreitverfahren der Ortsgemeinde Greimerath als Musterprozess anzuerkennen und die Verfahrenskosten einschließlich des ggf. erforderlichen Revisionsverfahrens zu übernehmen. Darüber hinaus hatte ich die Frage aufgeworfen (Frage Nr. 7), ob die Landesregierung insgesamt bereit sei, die juristischen Bemühungen der Ortsgemeinde Greimerath um Wahrung ihrer Rechte und Schutz ihrer Belange vor rechtswidrigen Beeinträchtigungen durch die saarländische Gemeinde Losheim in der beantragten Form zu unterstützen. In der Beantwortung meiner vorgenannten Kleinen Anfrage teilte die Landesregierung mit Datum vom 17. April 2013 zu meinen Fragen 6 und 7 mit, dass einerseits eine entsprechende Anfrage bzw. Antrag der Ortsgemeinde Greimerath vom 7. März 2013 bisher nicht vorläge, andererseits dieser Antrag mit Datum vom 21. März 2013 durch das Ministerium des Innern, für Sport und Infrastruktur abgelehnt wurde! Vor diesem Hintergrund frage ich die Landesregierung: 1. Teilt die Landesregierung die Auffassung, dass es sich bei dem angestrebten Streitverfahren gegen die Bauleitplanung „Windpark Britten“ zwar vordergründig um einen konkreten Fall handelt, das Verfahren dennoch aber von grundsätzlich erheblicher Bedeutung für eine größere Zahl von an der Landesgrenze liegenden kommunalen Gebietskörperschaften oder für das Land selbst sein dürfte (wenn nein, bitte konkrete Darlegung und Begründung)? 2. Wie beurteilt die Landesregierung die Kritik, dass es kein abgestimmtes Verfahren gäbe, wenn Windkraftanlagen an der Landesgrenze errichtet würden und sichergestellt werden müsste, dass solche Planungsverfahren zukünftig auf rechtlich belastbare und sichere Füße gestellt werden müssten, um teilweise massive Konflikte zwischen benachbarten Kommunen künftig zu vermeiden (bitte Darlegung)? 3. Teilt die Landesregierung weiterhin die Auffassung, dass durch eine abschließende gerichtliche Klärung sich in derartigen Fällen zukünftig erhebliche Konfliktpotenziale zwischen Gebietskörperschaften auf beide Seiten der Landesgrenze vermeiden ließen (wenn nein, bitte Begründung)? 4. Ist die Landesregierung bereit, aufgrund der länderübergreifenden Auswirkungen der geplanten Maßnahme das angestrebte Verwaltungsstreitverfahren der Ortsgemeinde Greimerath, entsprechend dem neuen Antrag der Ortsgemeinde Greimerath vom 13. Mai 2013, als Musterprozess anzuerkennen und die Verfahrenskosten einschließlich des ggf. erforderlichen Revisionsverfahrens zu übernehmen? Wenn nein, bitte detaillierte Begründung. 5. Ist die Landesregierung insgesamt bereit, die juristischen Bemühungen der Ortsgemeinde Greimerath um Herbeiführung einer Rechtssicherheit in der beantragten Form zu unterstützen? Wenn ja, wie konkret? Wenn nein, bitte detaillierte Begründung. Das Ministerium des Innern, für Sport und Infrastruktur hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 1. Juli 2013 wie folgt beantwortet: Zu den Fragen 1, 3 und 4: Nach § 17 Abs. 1 Nr. 2 Landesfinanzausgleichsgesetz (LFAG) in Verbindung mit Nummer 4.1.1.2 der Verwaltungsvorschrift über Zuweisungen aus dem Ausgleichsstock (VV-AStock) vom 2. Juli 2004 (MinBl. S. 295) können Streitverfahren als Musterprozess anerkannt werden, wenn die strittige Frage für eine größere Zahl kommunaler Gebietskörperschaften oder für das Land von erheb - Drucksache 16/2530 Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode licher Bedeutung ist. Im konkreten Fall wurde von der Ortsgemeinde Greimerath nicht dargelegt, dass diese Voraussetzung erfüllt ist. Vielmehr beschränken sich die angesprochenen Streitfragen grundsätzlich auf den konkreten Fall und sind nicht für eine größere Zahl von kommunalen Gebietskörperschaften oder für das Land von erheblicher Bedeutung. Von der Antragstellerin wurden Gesichtspunkte angeführt, die nach ihrer Auffassung zur Unwirksamkeit des beanstandeten Bebauungsplans führen sollen. Die in dem Zusammenhang angeführten rechtlichen Aspekte – wie zum Beispiel die Behandlung des Artenschutzes in der Bauleitplanung oder die Verletzung des Abwägungsgebots etc. – finden ihre Grundlage im Bundesrecht bzw. im EU-Recht und waren bereits Gegenstand umfangreicher obergerichtlicher und höchstrichterlicher Rechtsprechung. Daneben wurden die in der Sache erstellten Gutachten angegriffen. Eine Auseinandersetzung mit der bestehenden Rechtsprechung erfolgte nicht. Es blieb insofern offen, wo die Ortsgemeinde Greimerath rechtsgrundsätzlichen Klärungsbedarf sieht. Ein solcher lässt sich auch nicht aus der bloßen Nähe zu einer Landesgrenze ableiten. Die Anforderungen, die das Gebot der interkommunalen Abstimmung des § 2 Abs. 2 des Baugesetzbuches (BauGB) des Bundes an Bauleitpläne benachbarter Gemeinden stellt, gelten selbstverständlich auch dann, wenn die Nachbargemeinde in einem anderen Bundesland liegt. Es ist deshalb nicht ersichtlich, dass sich durch die angestrebte Klage zukünftig erhebliche Konfliktpotenziale zwischen Gebietskörperschaften auf beiden Seiten der Landesgrenze vermeiden ließen. Aus den genannten Erwägungen wurde die von der Ortsgemeinde Greimerath beantragte Anerkennung als Musterprozess durch das Ministerium des Innern, für Sport und Infrastruktur versagt. Bei den Hilfen nach § 17 Abs. 1 Nr. 2 LFAG aus dem Ausgleichsstock handelt es sich nicht um eine Prozesskostenhilfe, sondern um eine Förderung der gerichtlichen Klärung allgemeinbedeutsamer Rechtsfragen. Zu Frage 2: Neben dem Gebot der interkommunalen Abstimmung ist auch die Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden in der Bauleitplanung bundesgesetzlich in den §§ 3 ff. BauGB geregelt. Folglich ergibt sich insoweit für die Landesregierung aufgrund der Lage einer Gemeinde an der Landesgrenze kein gesetzgeberischer Handlungsbedarf. Zu Frage 5: Es wird wiederholend darauf hingewiesen, dass eine Unterstützung in der beantragten Form aus den in der Antwort zu Fragen 1, 3 und 4 dargestellten Gründen nicht möglich ist. Roger Lewentz Staatsminister