Drucksache 16/2545 03. 07. 2013 Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 12. August 2013 b. w. LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 16. Wahlperiode K l e i n e A n f r a g e der Abgeordneten Ellen Demuth (CDU) und A n t w o r t des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Weiterbildung und Kultur Schulentwicklungsplanung im Landkreis Neuwied Die Kleine Anfrage 1671 vom 11. Juni 2013 hat folgenden Wortlaut: Im Rahmen der kontinuierlichen Schulentwicklungsplanung des Landkreises Neuwied hat der beauftragte Schulentwicklungsplaner kürzlich in einem Gutachten vorgestellt, dass die Zahl der Schülerinnen und Schüler in den letzten Jahren im Kreis Neuwied gesunken ist und zukünftig weiter abnehmen wird. Verschiedene Realschulen plus sind laut den Ergebnissen des Gutachtens in Gefahr , in der Zukunft die Dreizügigkeit nicht mehr zu erreichen. Vor diesem Hintergrund hat der Landrat in der Presse die Zusammenschließung verschiedener Realschulen plus mit dislozierten Standorten sowie die Gründung einer Integrierten Gesamtschule (IGS) mit dislozierten Standorten als Handlungsmöglichkeiten vorgeschlagen. Ich frage die Landesregierung: 1. Ist die Einrichtung einer Realschule plus mit einer Dislozierung in zwei Standorte grundsätzlich zulässig? 2. Ist die Einrichtung einer Integrierten Gesamtschule (IGS) mit einer Dislozierung in zwei Standorte grundsätzlich zulässig? 3. Welche Art der Dislozierung der Standorte vertikal – horizontal sind ggf. an einer dislozierten Realschule plus oder IGS zulässig? 4. Wie bewertet die Landesregierung den Zusammenschluss zweier Realschulen zu einer Realschule plus mit zwei Standorten als Möglichkeit der Erhaltung eines wohnortnahen Schulangebots? 5. Welche Möglichkeiten sieht die Landesregierung, um eine wohnortnahe Schulversorgung zukünftig im Kreis Neuwied zu ge- währleisten? Das Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Weiterbildung und Kultur hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 3. Juli 2013 wie folgt beantwortet: Zu den Fragen 1 bis 3: Dislozierungen von Realschulen plus und Integrierten Gesamtschulen sind grundsätzlich zulässig. Die Voraussetzungen für eine genehmigungsfähige Dislozierung von Schulen sind in dem Leitfaden „Schulstrukturentwicklung und Schulentwicklungsplanung“ der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion unter Punkt 2.2.2 wie folgt aufgeführt: „Wenn Dislozierungen in den weiterführenden Schulen von Seiten des Schulträgers als notwendig erachtet werden, werden nur solche Dislozierungen akzeptiert, die alle Parallelklassen einer Jahrgangsstufe an einem Standort versammeln. Die beiden Standorte müssen in zumutbarer Entfernung liegen. Eine Dislozierung von zweizügigen Schulen ist ausgeschlossen. Bei der Einrichtung von dislozierten Systemen hat der Schulträger sicherzustellen, dass der vorhandene Schulraum effektiv genutzt wird, bei Bedarf mehr schulisches Verwaltungspersonal zur Verfügung steht, die Schülerbeförderung sichergestellt und mit dem Träger bzw. den Trägern der Schülerbeförderung abgesprochen ist.“ Zu den Fragen 4 und 5: Grundsätzlich hält es die Landesregierung aus pädagogischen und organisatorischen Gründen für vorteilhafter, Schulen an nur einem Standort zu errichten. Mit der Option Schulen an zwei Standorten horizontal zu dislozieren, wird Schulträgern die Möglichkeit eröffnet, vorhandenen Schulraum effektiv zu nutzen. Drucksache 16/2545 Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode Möglichkeiten für die Sicherstellung eines wohnortnahen Schulangebotes werden beispielsweise im Entwurf der „Leitlinien für ein wohnortnahes Angebot an Realschulen plus“ beschrieben. Derzeit haben betroffene Institutionen und Interessensvertretungen die Möglichkeit, den Entwurf zu kommentieren. Nach den Sommerferien werden die Leitlinien den Schulträgern zugeleitet und auf einer Tagung vorgestellt. Doris Ahnen Staatsministerin