Drucksache 16/2566 10. 07. 2013 Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 12. August 2013 b. w. LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 16. Wahlperiode K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Martin Brandl (CDU) und A n t w o r t des Ministeriums für Wirtschaft, Klimaschutz, Energie und Landesplanung Umsetzung des Gesetzes zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung von im Ausland erworbenen Berufsqualifikationen (BQFG Bund) Die Kleine Anfrage 1678 vom 18. Juni 2013 hat folgenden Wortlaut: Ich frage die Landesregierung: 1. Wann wird der Gesetzentwurf zur Umsetzung des BQFG Bund auf Landesebene vorgestellt? 2. Auf welcher Grundlage und anhand welcher Kriterien wird die Anerkennung von im Ausland erworbenen Bildungsabschlüssen erfolgen? 3. Welche Stellen werden jeweils für das Anerkennungsverfahren zuständig sein? 4. Inwiefern ist eine zentrale Stelle für die Anerkennungsverfahren geplant? 5. Welche Stellen sollen für Anpassungsmaßnahmen bei einer Teilanerkennung einer Berufsqualifikation zuständig sein? 6. Wie sollen Anpassungsmaßnahmen finanziert werden? 7. Was sind die Voraussetzungen, um Anspruch auf eine Prüfung nach BQFG Bund zu haben? Das Ministerium für Wirtschaft, Klimaschutz, Energie und Landesplanung hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 8. Juli 2013 wie folgt beantwortet: Die Gesetze zur Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen der Länder ergänzen das gleichnamige Gesetz des Bundes, das am 1. April 2012 in Kraft getreten ist. Mit dem Bundesgesetz und den Landesgesetzen werden vergleichbare Regelungen für bundes- und landesrechtlich geregelte Berufe geschaffen. Die Landesgesetze basieren in weiten Teilen auf einem zwischen den koordinierenden Ressorts der Länder abgestimmten Mustergesetz , das sich wiederum an den Bundesregelungen orientiert. Dies vorausgeschickt, beantworte ich die vorgenannte Kleine Anfrage wie folgt: Zu Frage 1: Die Landesregierung hat die Einbringung des Gesetzentwurfs am 18. Juni 2013 beschlossen. In der 52. Plenarsitzung am 3. Juli 2013 ist im Landtag Rheinland-Pfalz die erste Beratung erfolgt (Drucksache 16/2470). Zu Frage 2: Grundsätzlich sehen die Gesetze des Bundes und die Gesetze der Länder vor, dass die jeweils zuständige Stelle prüft, ob wesentliche inhaltliche oder zeitliche Unterschiede zwischen der im Ausland erworbenen Berufsausbildung und der deutschen Berufsausbildung (Referenzqualifikation) bestehen. Ist dies der Fall, prüft die zuständige Stelle, ob diese Unterschiede durch sonstige Befähigungsnachweise – wie z. B. Weiterbildungen , Zusatzausbildungen – oder durch nachgewiesene einschlägige sowohl im In- als auch Ausland erworbene Berufserfahrungen ausgeglichen werden können. Drucksache 16/2566 Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode Erhält die zuständige Stelle z. B. wegen verlorener Dokumente keine ausreichenden Nachweise oder fehlen ihr die erforderlichen Informationen für ihre Prüfung, ist es im Anwendungsbereich des BQFG möglich, eine Qualifikationsanalyse zur Feststellung der für einen Vergleich mit der inländischen Berufsbildung maßgeblichen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten durchzuführen . Eine Qualifikationsanalyse kann durch unterschiedliche Instrumente, zum Beispiel durch Arbeitsproben oder Fachgespräche , erfolgen. Zu Frage 3: Maßgeblich ist das Ausbildungsniveau im deutschen Referenzberuf. Deswegen obliegt die Prüfung der im Ausland erworbenen Abschlüsse in der Regel den zuständigen Stellen, die für die Wahrung der Ausbildungsqualität des jeweiligen Berufes im Inland zuständig sind. Für Gleichwertigkeitsprüfungen zu Ausbildungsberufen im dualen System sind vor allem die Kammern zuständig. Bei den reglementierten Berufen richtet sich die Zuständigkeit nach dem jeweiligen Fachrecht und den Ausführungsbestimmungen der Länder. Die für die einzelnen Berufe zuständigen Stellen werden aktuell im Anerkennungsportal des Bundes www.anerkennung-in-deutschland .de ausgewiesen. Mit einem Fragesystem im Anerkennungs-Finder werden Anerkennungssuchende direkt zu der für sie zuständigen Stelle geleitet und mit den wesentlichen Informationen für das Verfahren versorgt. Zu Frage 4: Die Landesregierung prüft, ob dem aufgrund der EU-Dienstleistungsrichtlinie geschaffenen Einheitlichen Ansprechpartner (EAP) die Aufgabe eines Lotsen für Anerkennungsverfahren bzw. Verfahren zur Berufsqualifikationsfeststellung zuerkannt werden kann und sollte. Diese zu prüfende Aufgabenübertragung steht auch im Zusammenhang mit der Überarbeitung der EU-Berufsanerkennungsrichtlinie . Rat, EU-Parlament und EU-Kommission haben sich am 13. Juni 2013 auf eine Überarbeitung der Berufsanerkennungsrichtlinie geeinigt. Der Entwurf sieht vor, dass die Mitgliedstaaten alle Informationen über die Anerkennung von Berufsqualifikationen bei reglementierten Berufen über die Einheitlichen Ansprechpartner zur Verfügung stellen müssen. Der Einheitliche Ansprechpartner soll darüber hinaus in Einzelfällen Unterstützung in Anerkennungsverfahren leisten. Die formale Bestätigung des Ergebnisses durch Rat und Parlament ist für September 2013 vorgesehen. Zu Frage 5: In den reglementierten Berufen müssen bei festgestellten Unterschieden die von der zuständigen Stelle festgelegten Ausgleichmaßnahmen , wie z. B. ein Anpassungslehrgang oder eine Prüfung, erfolgreich absolviert werden, um in diesem Beruf zu arbeiten. In den nicht reglementierten Berufen kann es hilfreich sein, die im Bescheid aufgeführten fehlenden Qualifikationen durch die Teilnahme an passenden Weiterbildungsmaßnahmen auszugleichen. Zu Frage 6: Die Kosten für die Anpassungsmaßnahme sind von den Antragstellenden in der Regel selbst zu tragen. Unter bestimmten Voraussetzungen kann finanzielle Unterstützung durch die Agenturen für Arbeit oder die Träger der Grundsicherung geleistet werden. Darüber hinaus stehen grundsätzlich auch Instrumente zur Förderung der Weiterbildung wie der Bildungsgutschein oder der Qualischeck zur Verfügung. In Einzelfällen werden z. B. von Stiftungen Stipendien angeboten. Zu Frage 7: Einen Antrag nach dem Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz kann stellen, wer über einen ausländischen Berufsabschluss verfügt und beabsichtigt, eine Erwerbstätigkeit in Deutschland auszuüben. Nicht nachgewiesen werden muss die Erwerbstätigkeitsabsicht von Staatsangehörigen der EU/EWR/Schweiz und von Personen mit Wohnort in der EU/EWR/Schweiz. Ein Antrag kann unabhängig von der Staatsangehörigkeit und vom Aufenthaltsstatus gestellt werden. Nicht zugänglich ist das Verfahren für un- oder angelernte Personen, die über keinen Berufsabschluss aus einem anderen Staat verfügen. Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz des Bundes kommt nicht zur Anwendung bei der Anerkennung landesrechtlich geregelter Berufe. Hierzu werden die Gesetze zur Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen der Länder verabschiedet. Eveline Lemke Staatsministerin