Drucksache 16/2576 12. 07. 2013 Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 19. August 2013 b. w. LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 16. Wahlperiode K l e i n e A n f r a g e der Abgeordneten Andreas Hartenfels und Ruth Ratter (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) und A n t w o r t des Ministeriums der Finanzen Brandmeldeanlagen bzw. Rauchwarnmelder in öffentlichen Gebäuden Die Kleine Anfrage 1687 vom 21. Juni 2013 hat folgenden Wortlaut: Seit Juli 2012 müssen alle Wohnungen in Rheinland-Pfalz mit Rauchmeldern ausgestattet sein. Das Rundschreiben des Ministeriums der Finanzen vom 18. März 2004 über „Bauaufsichtliche Anforderungen an Schulen“ schreibt für Schulgebäude weder Brandmeldeanlagen noch eine Überwachung mit Rauchwarnmeldern vor. Ich frage die Landesregierung: 1. Wie beurteilt die Landesregierung die Notwendigkeit von Brandmeldeanlagen/Rauchwarnmeldern in öffentlichen Gebäuden und Einrichtungen allgemein sowie in Schulen, Kindertagesstätten und Behinderteneinrichtungen im Speziellen? 2. Hält die Landesregierung die gesetzlichen Vorschriften zum vorbeugenden Brandschutz, insbesondere im Zusammenhang mit der Installation von Rauchwarnmeldern/Brandmeldeanlagen im öffentlichen Bereich für angemessen? 3. Welche Empfehlungen gibt die Landesregierung Kommunen als Eigentümerinnen von Gebäuden und Einrichtungen mit Publikumsverkehr bei der Entscheidung, so Brandmeldeanlagen/Rauchwarnmelder notwendig sind? 4. Gibt es gesicherte Erkenntnisse darüber, wie viele Schulen und Kindertagesstätten inzwischen mit Rauchmeldern ausgestattet sind? Das Ministerium der Finanzen hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 11. Juli 2013 wie folgt beantwortet : Brandmeldeanlagen und Rauchwarnmelder sind Brandschutzeinrichtungen mit unterschiedlichem Leistungsspektrum. Eine Brandmeldeanlage besteht aus einer Vielzahl von Komponenten, die an eine Steuerungseinheit (Brandmelderzentrale) angeschlossen sind. Hier laufen alle Meldungen der integrierten Sensoren auf und lösen einen vorbestimmten Aktionsplan aus, z. B. Notruf bei der zuständigen Feuerwehr-Alarmierungsstelle, Ansteuerung der Alarmorganisation und weiterer Brandschutzeinrichtungen wie Entrauchungsanlagen und Feuerschutzabschlüsse. Brandmeldeanlagen sind von Fachleuten unter Berücksichtigung des jeweiligen objektbezogenen Brandschutzkonzepts zu planen und von Fachfirmen zu installieren. Sie finden bei größeren baulichen Anlagen, insbesondere mit komplexen Nutzungs- oder Raumstrukturen , Anwendung. Rauchwarnmelder sind leicht zu installierende Einzelgeräte, die auf Rauch mit einem Signalton reagieren. Sie sind für Wohnungen und Räume mit wohnungsähnlicher Nutzung vorgesehen, um anwesende Personen frühzeitig vor Brandrauch, insbesondere in den Nachtstunden, zu warnen. Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Zu Frage 1: Ob in öffentlichen Gebäuden und Einrichtungen Brandmeldeanlagen oder Rauchwarnmelder erforderlich sind, ist in dem jeweiligen Brandschutzkonzept festzulegen. Drucksache 16/2576 Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode So sieht das Rundschreiben des Ministeriums der Finanzen „Bauaufsichtliche Anforderungen an Schulen“ vom 18. März 2004 eine Alarmierungsanlage vor, jedoch keine über eine Brandmeldeanlage gesteuerte Alarmierung. In der Vorgänger-Regelung vom 12. Januar 1989 waren Brandmeldeanlagen mit Handauslösung noch enthalten; diese hatten sich aufgrund vieler Missbrauchsfälle nicht bewährt. Im Rundschreiben des Ministeriums der Finanzen „Brandschutztechnische Anforderungen an Einrichtungen zum Zwecke der Pflege oder Betreuung nach dem Landesgesetz über Wohnformen und Teilhabe (LWTG)“ vom 16. April 2012 werden für Einrichtungen mit umfassendem Leistungsangebot Brandmeldeanlagen, für Einrichtungen mit besonderer konzeptioneller Ausrichtung (z. B. eigenständig betreute Wohngruppen für pflegebedürftige Menschen) Rauchwarnmelder gefordert. In größeren Kindertagesstätten können z. B. in Abhängigkeit von Geschossigkeit und Rettungswegführung oder bei Umnutzungen sowohl Brandmeldeanlagen als auch Rauchwarnmelder erforderlich sein; in diesen Einrichtungen werden verstärkt auch auf freiwilliger Basis Rauchwarnmelder installiert. Zu Frage 2: Die gesetzlichen Vorgaben zum Brandschutz sind ausreichend. Bei öffentlichen Gebäuden handelt es sich in der Regel um bauliche Anlagen besonderer Art oder Nutzung (Sonderbauten). Für bestimmte Sonderbauten ist durch Verordnungen, Richtlinien und Rundschreiben geregelt, in welchen Fällen Brandmeldeanlagen oder Rauchwarnmelder vorzusehen sind; im Übrigen kann die Bauaufsichtsbehörde im Einzelfall die erforderlichen Brandschutzeinrichtungen verlangen. Zu Frage 3: Ob bauliche Anlagen mit Brandmeldeanlagen oder Rauchwarnmelder auszustatten sind, richtet sich nach den bauordnungsrechtlichen Vorschriften. Betreiber öffentlicher Einrichtungen können sich aber auch aus betrieblichen oder sonstigen Gründen für den Einbau von Brandmeldeanlagen oder Rauchwarnmeldern entscheiden. Eine erhöhte Sicherheit ist nur dann zu erreichen, wenn vorhandene Brandschutzeinrichtungen regelmäßig überprüft und instandgehalten und die erforderlichen sonstigen Brandschutzvorkehrungen, insbesondere die organisatorischen Maßnahmen (Brandschutzordnung ), nicht vernachlässigt werden. Zu Frage 4: Entsprechende Erkenntnisse liegen nicht vor. Dr. Carsten Kühl Staatsminister