Drucksache 16/2577 12. 07. 2013 Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 19. August 2013 b. w. LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 16. Wahlperiode K l e i n e A n f r a g e der Abgeordneten Andreas Hartenfels und Anna Neuhof (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) und A n t w o r t des Ministeriums für Wirtschaft, Klimaschutz, Energie und Landesplanung Umsetzung der Teilfortschreibung LEP IV – Kapitel Erneuerbare Energien – durch die Planungsgemeinschaft Mittelrhein-Westerwald Die Kleine Anfrage 1684 vom 19. Juni 2013 hat folgenden Wortlaut: Durch die Inkraftsetzung der Teilfortschreibung des LEP IV – Kapitel Erneuerbare Energien – sind die Regionalen Planungsgemeinschaften in Rheinland-Pfalz aufgefordert, innerhalb von 18 Monaten ihre regionalen Raumordnungspläne anzupassen. Insbesondere die Planungsgemeinschaft Mittelrhein-Westerwald hat bisher auf eine Ausweisung von Vorrangflächen für die Windkraftnutzung und dadurch auf eine überregionale Steuerung verzichtet. Vor diesem Hintergrund fragen wir die Landesregierung: 1. Mit welcher Begründung hat die Planungsgemeinschaft Mittelrhein-Westerwald in der Vergangenheit auf eine Ausweisung von Windvorrangflächen verzichtet und teilt die Landesregierung diese Begründung? 2. Welche Folgen hatte dieser Verzicht für die Ausweisung von Windvorrangflächen in dieser Planungsgemeinschaft auch insbe- sondere in Abgrenzung zu dem Vorgehen und den Ergebnissen bzgl. einer Nutzung von Windkraftanlagen in anderen Planungsgemeinschaften? 3. Ist der Landesregierung bekannt, in welchen Schritten (zeitliche Abfolge und inhaltliche Ausrichtung) die Planungsgemeinschaft Mittelrhein-Westerwald in den nächsten 18 Monaten ihren regionalen Raumordungsplan anpassen will? 4. In welcher Form unterstützt die Landesregierung die Planungsgemeinschaft Mittelrhein-Westerwald für eine zeitnahe Fortschreibung ihres regionalen Raumordnungsplans? 5. Welche Maßnahmen kann die Landesregierung ergreifen, falls die Planungsgemeinschaft Mittelrhein-Westerwald in den nächsten 18 Monaten ihren regionalen Raumordnungsplan nicht anpasst und auf die von der Landesregierung gewünschte überregionale Steuerung aktiv verzichtet? Das Ministerium für Wirtschaft, Klimaschutz, Energie und Landesplanung hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 10. Juli 2013 wie folgt beantwortet: Zu Frage 1: Weder nach dem Inhalt des LEP III aus dem Jahre 1995 noch nach dem des bisherigen LEP IV aus dem Jahre 2008 waren die Planungsgemeinschaften verpflichtet, auf der Ebene der Regionalplanung die Windenergienutzung räumlich zu steuern. Vor diesem Hintergrund legte die Planungsgemeinschaft Mittelrhein-Westerwald den von der Regionalvertretung beschlossenen regionalen Raumordnungsplan – Teilplan Windenergie – der obersten Landesplanungsbehörde im Dezember 2005 zur Genehmigung vor. Die in dem Plan ausgewiesenen Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie bedeckten allerdings nur eine Fläche von 1 067 ha, dies entsprach einem Anteil von lediglich 0,2 % an der Gesamtfläche der Region Mittelrhein-Westerwald. Die vom Gesetzgeber eingeführte grundsätzliche Privilegierung der Windenergie im Außenbereich gem. § 35 Baugesetzbuch verpflichtet aber jeden Plangeber, der eine Steuerung der Windenergie beabsichtigt, dieser auch substanziell Raum zu geben. Daran mangelte es aufgrund der zu geringen Flächenausweisung bei dem vorgelegten Plan und machte diesen ersten Entwurf rechtlich fehlerhaft . Demgemäß wurde die Genehmigung des Plans von der obersten Landesplanungsbehörde versagt. Daraufhin beschloss die Regionalvertretung, die Entwicklung der Windenergienutzung in der Region nicht regionalplanerisch zu steuern, sondern dies der Bauleitplanung zu überlassen. Drucksache 16/2577 Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode Erst mit der kürzlich in Kraft getretenen Teilfortschreibung des LEP IV „Erneuerbare Energien“ wurden die Planungsgemeinschaften über das Ziel Z 163 b verpflichtet, Vorranggebiete für die Windenergienutzung auszuweisen. Zu Frage 2: Die Träger der vorbereitenden Bauleitplanung haben von den Steuerungsmöglichkeiten des § 35 Abs. 3 BauGB weitgehend Gebrauch gemacht und sind dabei verantwortungsbewusst und sachgerecht vorgegangen. Dies belegen auch die zahlreichen in der Region abgeschlossenen und geplanten Solidarpakte. Ergebnisse bzgl. einer Nutzung von Windkraftanlagen in anderen Planungsgemeinschaften lassen sich aus der jeweiligen Entwicklung der installierten Leistungen und Stromerträge ablesen, die in der Beantwortung der Kleinen Anfrage 1480 vom 2. April 2013 (Drucksache 16/2276) aufgezeigt wurden. Zu Frage 3: Die Schritte der Planungsgemeinschaft Mittelrhein-Westerwald zur Fortschreibung des regionalen Raumordnungsplans werden von den dortigen Beschlussorganen festgelegt. In der öffentlichen Sitzung der Regionalvertretung am 4. Juli 2013 in Ochtendung wurde die „Fortschreibung des Regionalen Raumordnungsplans “ beraten und der Beschluss zur Umsetzung der Teilfortschreibung des Landesentwicklungsprogramms (LEP IV) gefasst. Zu Frage 4: Grundsätzlich wird jede Planungsgemeinschaft bei der Erfüllung ihrer Aufgaben durch die jeweils zuständige obere Landesplanungsbehörde unterstützt (§ 14 Abs. 5 LPlG). Darüber hinaus gewährt die Landesregierung den Planungsgemeinschaften für die vorzunehmenden Ausschlussfestsetzungen eine besondere Unterstützung. Gemäß Z 163 d der Teilfortschreibung des LEP IV grenzen die Planungsgemeinschaften innerhalb der landesweit bedeutsamen historischen Kulturlandschaften diejenigen Gebiete ab, in denen wegen der besonderen Schutzwürdigkeit der Kulturlandschaften die Windenergienutzung ausgeschlossen ist. Eine gutachterliche Erarbeitung der konkreten Ausschlusskriterien und darauf aufbauend einen Vorschlag für die Abgrenzung der Ausschlussgebiete innerhalb der landesweit bedeutenden historischen Kulturlandschaften wurde Regionen übergreifend von der obersten Landesplanungsbehörde an ein externes Planungsbüro vergeben. Die Vorgehensweise und die Erarbeitung des Gutachtens fanden in enger Abstimmung mit allen Planungsgemeinschaften sowie mit Vertretern der berührten Ressorts statt. Sobald das Gutachten abgeschlossen ist, werden die Ergebnisse den Regionalen Planungsgemeinschaften, somit auch der Planungsgemeinschaft Mittelrhein-Westerwald zur Verfügung gestellt. Zu Frage 5: Mit Schreiben vom 13. Juni 2013 wurden die Regionalen Planungsgemeinschaften aufgefordert, einen zeitnahen Aufstellungs- bzw. Fortschreibungsbeschluss herbeizuführen und die an die Fortschreibung des LEP IV angepassten Regionalpläne gemäß § 10 Abs. 4 Satz 1 LPlG bis zum 11. November 2014 der obersten Landesplanungsbehörde im Ministerium für Wirtschaft, Klimaschutz , Energie und Landesplanung zur Genehmigung vorzulegen. Falls die vorgenannte Frist nicht eingehalten werden sollte, wird zu prüfen sein, ob gegebenenfalls eine Fristverlängerung gewährt werden kann. Grundsätzlich ist in diesem Zusammenhang aber auch auf die Regelung des § 10 Abs. 4 Satz 2 LPlG hinzuweisen, wonach die oberste Landesplanungsbehörde die Planung ganz oder teilweise selbst durchführen oder deren Durchführung der oberen Landesplanungsbehörde übertragen kann. Eveline Lemke Staatsministerin