Drucksache 16/2582 16. 07. 2013 Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 19. August 2013 b. w. LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 16. Wahlperiode K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Matthias Lammert (CDU) und A n t w o r t des Ministeriums des Innern, für Sport und Infrastruktur Genehmigung von Anträgen bei der Polizei nach § 75 Abs. 1 LBG Die Kleine Anfrage 1699 vom 25. Juni 2013 hat folgenden Wortlaut: Ich frage die Landesregierung: 1. Wie viele Anträge sind von Polizeibeamten/-innen seit 1. Juli 2012 bis zum heutigen Tag auf Teilzeitbeschäftigung gem. § 75 Lan- desbeamtengesetz gestellt worden (bitte aufschlüsseln nach Polizeipräsidien)? 2. Wie viele Anträge auf Teilzeitbeschäftigung nach § 75 LBG sind genehmigt bzw. abgelehnt worden? 3. Welche Begründungen wurden bei einer ablehnenden Antragsbescheinigung angeführt? 4. Gibt die Landesregierung mir Recht, dass der § 75 LBG gerade für junge Mütter und Väter in Bezug auf die Vereinbarkeit von Familie und Beruf eine sinnvolle Regelung darstellt? Das Ministerium des Innern, für Sport und Infrastruktur hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 15. Juli 2013 wie folgt beantwortet: Zu den Fragen 1 und 2: Die rheinland-pfälzischen Polizeipräsidien haben zur Bewilligung von Anträgen auf Teilzeitbeschäftigung von Polizeibeamtinnen und -beamten im Zeitraum 1. Juli 2012 bis 30. Juni 2013 folgende Angaben gemacht: Anträge Bewilligungen Ablehnungen Polizeipräsidium Koblenz 109 107 2 Polizeipräsidium Mainz 34 34 0 Polizeipräsidium Rheinpfalz 76 75 1 Polizeipräsidium Trier 12 11 1 Polizeipräsidium Westpfalz 10 10 0 Zu Frage 3: Für die Fälle der familiär bedingten Teilzeitbeschäftigung sieht das Landesbeamtengesetz (LBG) vom 20. Oktober 2010 (GVBl. S. 319) in § 75 Absatz 4 Satz 1 grundsätzlich einen Anspruch auf Bewilligung vor. Lediglich bei entgegenstehenden zwingenden dienstlichen Belangen kommt eine Ablehnung in Betracht. Demgegenüber liegt die Entscheidung über Anträge für eine voraussetzungslose Teilzeitbeschäftigung nach § 75 Absatz 1 LBG im Ermessen, entgegenstehende dienstliche Belange rechtfertigen bereits eine Ablehnung. Vor diesem Hintergrund wurden im Einzelfall Anträge auf Bewilligung einer voraussetzungslosen Teilzeitbeschäftigung abgelehnt, da der Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des Wechselschichtdienstes und damit personalwirtschaftlichen Gründen Vorrang vor den persönlichen Interessen der Antragstellerin oder des Antragstellers eingeräumt wurden. Drucksache 16/2582 Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode Zu Frage 4: Den besonderen Belangen der Vereinbarkeit von Beruf und Familie tragen bereits nach der gesetzlichen Wertung die Vorschriften vorrangig Rechnung, die grundsätzlich einen Anspruch und nicht lediglich eine Ermessensentscheidung auf Teilzeitbeschäftigung einräumen und eine Ablehnung nur in sehr engen Grenzen zulassen. Roger Lewentz Staatsminister