Drucksache 16/2597 18. 07. 2013 K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Dr. Fred Konrad (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) und A n t w o r t des Ministeriums für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie Versorgungswerke Die Kleine Anfrage 1705 vom 27. Juni 2013 hat folgenden Wortlaut: Ärztinnen und Ärzte, Apothekerinnen und Apotheker, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, Steuerberaterinnen und Steuerberater sind gesetzlich zur Mitgliedschaft in der jeweiligen Kammer und zur Mitgliedschaft im jeweiligen Versorgungswerk verpflichtet . Deshalb haben sie nicht die Möglichkeit der Mitgliedschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Verwaltungsräte der jeweiligen Versorgungswerke können von den Mitgliedern der Versorgungswerke können gewählt oder von den Vorständen der jeweiligen Kammern entsendet werden. Wenn die Kammern die Verwaltungsräte entsenden, sind viele Mitglieder nicht repräsentiert: – Mitglieder im Ruhestand, die nach Aufgabe der jeweiligen Berufstätigkeit nicht mehr Mitglieder der Kammer sind – Mitglieder die durch Umzug oder Aufnahme einer Tätigkeit in einem anderen Kammergebiet dort Mitglied der entsprechenden Kammer werden, aber nicht in das entsprechende Versorgungswerk wechseln. Andererseits bestimmen Mitglieder der Kammern indirekt die Zusammensetzung der Verwaltungsräte der Versorgungswerke, auch wenn sie nicht Mitglieder des jeweiligen Versorgungwerkes sind, z. B. – weil sie in einem anderen Versorgungswerk Mitglied sind; – weil sie aufgrund der Altersgrenze von 45 Jahren nicht in das Versorgungswerk aufgenommen wurden. Die nur indirekte Legitimation des Vorstandes über die Kammervorstände bedingt bereits einen Mangel an demokratischer Legitimation . Zudem ergibt sich aus dem Gesagten, dass gerade die Generation, die bereits von den Leistungen dieser Versorgungswerke abhängig ist, von den Entscheidungen ausgeschlossen wird. Vor dem Hintergrund dieser Mängel in der demokratischen Legitimation der Entscheidungsstrukturen der Versorgungswerke bitte ich die Landesregierung deshalb um die Beantwortung folgender Fragen: 1. Welche berufsständischen Versorgungswerke haben ihren Sitz in Rheinland-Pfalz? 2. Wie hoch ist der Mitgliederbestand dieser Versorgungswerke, getrennt nach Mitgliedern, die beruflich aktiv sind und Beiträge zahlen, Mitgliedern, die Ruhestandsbezüge erhalten, Mitgliedern, die auch Mitglied der zugehörigen Kammer sind? 3. Wie hoch ist andererseits der Anteil der Mitglieder in der jeweiligen Kammer, die nicht im zugehörigen Versorgungswerk Mit- glieder sind? 4. In welcher Form werden die Verwaltungsräte des jeweiligen Versorgungswerkes bestimmt? 5. Welche rechtlichen Verpflichtungen bestehen für die jeweiligen Kammern, die Repräsentanz der gesamten Mitgliederschaft – d. h. auch der Mitglieder im Bezug – und damit die demokratische Legitimation der Verwaltungsräte sicherzustellen? 6. Welche Mitteilungspflichten über Geschäftsberichte, Geschäftssituation, Beiträge, Leistungen, Ermittlung der Rückstellung, Festschreiben der Anwartschaften bestehen in den Versorgungswerken gegenüber den Mitgliedern? 7. Welche landes-, bundes- und europarechtlichen Regelungen sind maßgeblich? Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 16. August 2013 LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 16. Wahlperiode Drucksache 16/2597 Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode Das Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 18. Juli 2013 wie folgt beantwortet: Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte, Apothekerinnen und Apotheker, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, Notarinnen und Notare, Steuerberaterinnen und Steuerberater sowie die Angehörigen weiterer verkammerter Berufsgruppen haben grundsätzlich die Möglichkeit einer Mitgliedschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung, auch wenn sie gleichzeitig pflichtversichert in einem berufsständischen Versorgungswerk sind. Die konkreten Gestaltungsmöglichkeiten sind allerdings abhängig vom jeweiligen Einzelfall und differieren insbesondere nach dem sozialversicherungsrechtlichen Status als Selbstständiger beziehungsweise abhängig Beschäftigter. Die Versorgungswerke der genannten Berufsgruppen mit Sitz in Rheinland-Pfalz sind unterschiedlich strukturiert. Ihre Organe werden nach jeweils eigenen rechtlichen Bestimmungen gebildet. Generalisierende Feststellungen über eine mangelnde Repräsentanz einzelner Gruppen in den Entscheidungsgremien der Versorgungswerke sind nicht möglich. Die Antworten zu den einzelnen Fragen – insbesondere zu den Fragen 2 und 3 – beruhen im Wesentlichen auf den Angaben der Versorgungseinrichtungen. Zu 1. Folgende Versorgungswerke haben ihren Sitz in Rheinland-Pfalz: – Versorgungseinrichtung der Bezirksärztekammer Koblenz; zuständig für die Ärztinnen und Ärzte mit Zugehörigkeit zur Bezirksärztekammer Koblenz. – Versorgungseinrichtung der Bezirksärztekammer Trier; zuständig für die Ärztinnen und Ärzte mit Zugehörigkeit zur Bezirksärztekammer Trier. – Versorgungsanstalt bei der Landeszahnärztekammer Rheinland-Pfalz; zuständig für die Zahnärztinnen und Zahnärzte der Bezirkszahnärztekammerbezirke Koblenz, Trier und Rheinhessen. – Versorgungswerk der rheinland-pfälzischen Rechtsanwaltskammern; zuständig für Mitglieder der Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk Koblenz und der Pfälzischen Rechtsanwaltskammer Zweibrücken. – Notarversorgungskasse Koblenz; zuständig für die Notarinnen und Notare sowie die Notarassessorinnen und Notarassessoren im Bezirk der Notarkammer Koblenz. – Versorgungswerk der Steuerberaterinnen und Steuerberater in Rheinland-Pfalz; zuständig für Steuerberaterinnen und Steuerberater mit Zugehörigkeit zur Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz. Zu 2.: Versorgungseinrichtung der Bezirksärztekammer Koblenz: Mitglieder insgesamt 6 081 Aktive Beitragszahlerinnen und Beitragszahler 4 608 Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger 1 473 Versorgungseinrichtung der Bezirksärztekammer Trier: Mitglieder insgesamt 2 878 Aktive Beitragszahlerinnen und Beitragszahler 1 831 Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger 646 325 Mitglieder der Versorgungseinrichtung arbeiten in einem anderen Kammerbezirk. Versorgungsanstalt bei der Landeszahnärztekammer Rheinland-Pfalz: Die im Folgenden genannten Zahlen beziehen sich auf den Stichtag 31. Dezember 2012: Mitglieder insgesamt 2 383 Aktive Beitragszahlerinnen und Beitragszahler 1 841 Rentnerinnen und Rentner mit Alters- oder Berufsunfähigkeitsrente 542 Bezieherinnen und Bezieher einer Witwen- oder Witwerrente 242 Versorgungswerk der rheinland-pfälzischen Rechtsanwaltskammern: – Das Versorgungswerk der rheinland-pfälzischen Rechtsanwaltskammern Koblenz verzeichnete 4 072 Mitglieder zum 30. Juni 2013. Zum gleichen Stichtag waren insgesamt 3 591 Beitragszahlende erfasst. In dieser Zahl waren 332 freiwillige Mitglieder enthalten . – In der Anzahl der freiwillig Versicherten können Personen enthalten sein, die nicht (mehr) als Pflichtmitglieder einer der Rechtsanwaltskammern angehören und daher gegebenenfalls als „nicht mehr beruflich aktiv“ im Sinne der Kleinen Anfrage zu werten sind. Über diesen Personenkreis werden bei dem Versorgungswerk keine statistischen Angaben geführt. – Zum 30. Juni 2013 bezogen 437 Mitglieder Altersrente. 2 Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode Drucksache 16/2597 – Ohne Berücksichtigung der Rentenbeziehenden gehörten zum Stichtag 3 259 Mitglieder einer der beiden Rechtsanwaltskammern in Rheinland-Pfalz an. 332 Personen waren freiwillig Versicherte und damit zur Beitragszahlung verpflichtete Mitglieder des Versorgungswerks, gehörten jedoch keiner rheinland-pfälzischen Rechtsanwaltskammer (mehr) an. Notarversorgungskasse Koblenz : – Die Notarversorgungskasse Koblenz, die als nicht rechtsfähiges Sondervermögen der Notarkammer Koblenz errichtet ist, hatte 117 Mitglieder zum Stichtag 31. Dezember 2012 (103 Notarinnen und Notare sowie 14 Notarassessorinnen und Notarassessoren ). Es handelt sich insoweit um beruflich aktive Mitglieder, die Beiträge zahlen. – Die Versorgungsempfängerinnen und -empfänger sind keine Mitglieder der Notarversorgungskasse Koblenz. – 103 Mitglieder der Notarversorgungskasse Koblenz waren auch Mitglied der Notarkammer Koblenz. Versorgungswerk der Steuerberaterinnen und Steuerberater in Rheinland-Pfalz: Die folgenden Zahlen beziehen sich auf den Stichtag 30. Juni 2013. – Das Versorgungswerk hatte insgesamt 1 622 Mitglieder. – 1 577 der Mitglieder waren aktive Mitglieder, die Beiträge bezahlen. – 45 Mitglieder bezogen eine Alters- oder Berufsunfähigkeitsrente. – 18 Personen erhielten eine abgeleitete Rente (Partnerrente, Waisenrente). – 1 501 Mitglieder des Versorgungswerks waren gleichzeitig Mitglied der Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz. Zu 3.: Versorgungseinrichtung der Bezirksärztekammer Koblenz, Versorgungseinrichtung der Bezirksärztekammer Trier, Versorgungsanstalt bei der Landeszahnärztekammer Rheinland-Pfalz: Die genannten Kammern und Versorgungseinrichtungen konnten die gewünschten Angaben nicht zur Verfügung stellen. Versorgungswerk der rheinland-pfälzischen Rechtsanwaltskammern: Statistiken über die Anzahl der Mitglieder der Rechtsanwaltskammern, die nicht Mitglieder im Versorgungswerk sind, werden nicht geführt. Grundsätzlich ist jede natürliche Person, die der Rechtsanwaltskammer Zweibrücken angehört und nicht nach § 2 Abs. 2 des Rechtsanwaltsversorgungsgesetzes, §§ 6 ff. der Satzung oder weiteren Ausnahmeregelungen befreit ist, Pflichtmitglied des Versorgungswerks . Zu ergänzen ist, dass nach Auskunft der Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk Koblenz und der Pfälzischen Rechtanwaltskammer Zweibrücken zum 30. Juni 2013 ein Mitgliederbestand (insgesamt) von 3 371 (Koblenz) beziehungsweise 1 458 Personen (Zweibrücken) zu verzeichnen ist. Hierunter fallen jedoch beispielsweise auch Rechtsanwaltsgesellschaften und sonstige Personen, die bereits kraft Gesetzes nicht Mitglied des Versorgungswerks sein können. Notarversorgungskasse Koblenz: Alle Mitglieder der Notarkammer Koblenz sind auch Mitglieder der Notarversorgungskasse Koblenz. Versorgungswerk der Steuerberaterinnen und Steuerberater in Rheinland-Pfalz: Zahlenmäßige Angaben hierzu liegen nicht vor. Die Steuerberaterkammer hat jedoch berichtet, dass nicht alle Kammermitglieder, die zum Gründungsstichtag bereits Mitglieder der Kammer waren, aufgrund von Übergangsbestimmungen Mitglied im Versorgungswerk geworden sind. Daher besteht in der Kammer noch ein Überhang an Gründungsmitgliedern, die nicht Mitglied im Versorgungswerk geworden sind, der jedoch mit der Zeit abnimmt. Zu 4.: Versorgungseinrichtung der Bezirksärztekammer Koblenz, Versorgungseinrichtung der Bezirksärztekammer Trier und Versorgungsanstalt bei der Landeszahnärztekammer Rheinland-Pfalz: Nach dem Heilberufsgesetz sind die Organe der Versorgungseinrichtungen jeweils die Hauptversammlung und der Verwaltungsrat . Die Hauptversammlung als das satzungsgebende Organ setzt sich dabei jeweils aus den Mitgliedern der Vertreterversammlung und des Vorstandes der Kammer zusammen, die zugleich Teilnehmer der Versorgungseinrichtung sind. Der Verwaltungsrat wird von der Hauptversammlung gewählt. Versorgungswerk der rheinland-pfälzischen Rechtsanwaltskammern: Bei dem Versorgungwerk gibt es keinen Verwaltungsrat. Die Organe des Versorgungswerks sind die Vertreterversammlung und der Verwaltungsausschuss. Die Vertreterversammlung – als das zum Erlass und Änderung der Satzung berufene Organ – wird alle fünf Jahre von allen Mitgliedern des Versorgungswerks durch Briefwahl bestimmt (§ 4 Abs. 2 des Rechtsanwaltsversorgungsgesetzes ). Das Wahlverfahren ist in der Wahlordnung geregelt. Der Verwaltungsausschuss, der aus Mitgliedern des Versorgungswerks besteht und von der Vertreterversammlung gewählt wird, führt – als Exekutivorgan – die Geschäfte des Versorgungswerks. Der Vorsitzende des Verwaltungsausschusses vertritt das Versorgungswerk gerichtlich und außergerichtlich. 3 Drucksache 16/2597 Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode Notarversorgungskasse Koblenz: Bei der Notarversorgungskasse Koblenz gibt es keinen Verwaltungsrat. Die Organe der Notarversorgungskasse sind der Pensionsausschuss und die Mitgliederversammlung. Zur Beschlussfassung über die Satzung und deren Änderungen ist die Mitgliederversammlung der Notarversorgungskasse berufen. Von der Mitgliederversammlung wird ein Pensionsausschuss gewählt, der unter anderem das Sondervermögen verwaltet und jährlich einen Haushaltsvoranschlag sowie eine Haushaltsrechnung erstellt. Versorgungswerk der Steuerberaterinnen und Steuerberater in Rheinland-Pfalz: Nach § 4 Abs. 3 Nr. 1 des Landesgesetzes über die Versorgung der Steuerberaterinnen und Steuerberater in Rheinland-Pfalz und § 3 Abs. 3 Nr. 1 der Satzung beschließt die Vertretersammlung die Satzung und Satzungsänderungen. Die Vertreterversammlung besteht aus 15 Mitgliedern, die von allen Mitgliedern des Versorgungswerks auf die Dauer von fünf Jahren gewählt werden. Der Verwaltungsrat ist das geschäftsführende Organ und wird von der Vertreterversammlung für die Dauer ihrer Wahlperiode gewählt. Mindestens drei der fünf Verwaltungsräte müssen Mitglied im Versorgungswerk sein. Gewählte Delegierte der Mitglieder des Versorgungswerks beschließen über das Mitgliedschafts-, Beitrags- und Leistungsrecht. Unter Mitgliedern des Versorgungswerks sind grundsätzlich alle Mitglieder der Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz zu verstehen , die keinen Grund für eine Befreiung haben (zum Beispiel Beamte oder Gründungsmitglieder). Darüber hinaus sind ebenfalls diejenigen Personen Mitglied des Versorgungswerks, die sich für eine freiwillige Fortsetzung der Mitgliedschaft trotz Ausscheidens aus der Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz entschieden haben, sowie ausnahmslos alle Alters- und Berufsunfähigkeitsrentnerinnen und -rentner unabhängig von der Kammermitgliedschaft. Alle genannten Mitglieder genießen, im Gegensatz zu Mitgliedern der Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz, die keine Mitglieder des Versorgungswerks sind, dieselben Rechte und unterliegen denselben Pflichten. Insbesondere besitzen alle Mitglieder das aktive und das passive Wahlrecht. Zu 5.: Der Grundsatz der demokratischen Legitimation nach Artikel 20 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes fordert, dass alle Staatsgewalt vom Volke ausgeht. Diese wird in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt. Sämtliches Staatshandeln muss sich damit unmittelbar oder mittelbar auf das Volk als Träger der Staatsgewalt zurückführen lassen. Entsprechende Vorgaben finden sich auch in Artikel 74 Abs. 1 und 2 der Verfassung für Rheinland-Pfalz. Das Bundesverfassungsgericht hat in einer grundlegenden Entscheidung im Jahr 2002 im Bereich der funktionalen Selbstverwaltung Einschränkungen bei der personellen Legitimationskette für möglich gehalten. Außerhalb der unmittelbaren Staatsverwaltung und der kommunalen Selbstverwaltung sei das Demokratiegebot offen für andere, insbesondere vom Erfordernis lückenloser personeller demokratischer Legitimation aller Entscheidungsbefugten abweichende Organisationsformen. Allerdings müssten die Regelungen über die Organisationsstruktur der Selbstverwaltungseinheiten ausreichende verfahrensmäßige Vorkehrungen enthalten, damit die betroffenen Interessen angemessen berücksichtigt und nicht Einzelinteressen bevorzugt würden. In einer weiteren Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2004 heißt es, die Bildung der Organe, ihre Aufgaben und Handlungsbefugnisse müssten in ihren Grundstrukturen in einem Gesetz ausreichend bestimmt sein, wobei das Gesetz durch Vorgaben für das Verfahren der autonomen Entscheidungsfindung eine angemessene Partizipation der Betroffenen an der Willensbildung gewährleisten müsse. Die gesetzlichen Regelungen in Bezug auf die Versorgungseinrichtungen mit Sitz in Rheinland-Pfalz sind in den entsprechenden Landesgesetzen enthalten. Versorgungseinrichtung der Bezirksärztekammer Koblenz, Versorgungseinrichtung der Bezirksärztekammer Trier und Versorgungsanstalt bei der Landeszahnärztekammer Rheinland-Pfalz: Die Bildung der Organe sowie ihre Aufgabenstellung sind in den wesentlichen Zügen im Heilberufsgesetz geregelt. Detailliertere Regelungen enthalten die Satzungen. Versorgungswerk der rheinland-pfälzischen Rechtsanwaltskammern und Notarversorgungskasse Koblenz: Die Repräsentanz der gesamten Mitgliedschaft ist in den Organen beider Versorgungseinrichtungen – Vertreterversammlung beziehungsweise Mitgliederversammlung und Verwaltungsausschuss beziehungsweise Pensionsausschuss – mittelbar beziehungsweise unmittelbar gewahrt. Die Zusammensetzung und Wahl der einzelnen Organe ist in der Antwort zu Frage 4 dargestellt. Versorgungswerk der Steuerberaterinnen und Steuerberater in Rheinland-Pfalz: Maßgebliche Regelungen enthält das Landesgesetz über die Versorgung der Steuerberaterinnen und Steuerberater in Rheinland-Pfalz. Das Versorgungswerk ist von der Steuerberaterkammer rechtlich unabhängig. Zu 6.: Versorgungseinrichtung der Bezirksärztekammer Koblenz: Nach § 15 der Satzung besteht die Verpflichtung, Rechnungsabschluss und Jahresbericht bei der Geschäftsstelle zur Einsicht auszulegen , wobei der Termin zur Auslegung durch Rundschreiben mitgeteilt wird. 4 Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode Drucksache 16/2597 Versorgungseinrichtung der Bezirksärztekammer Trier: Nach § 11 der Satzung besteht die Verpflichtung, Rechnungsabschluss und Jahresbericht bei der Geschäftsstelle zur Einsicht auszulegen , wobei der Termin zur Auslegung durch Rundschreiben mitgeteilt wird. Versorgungsanstalt bei der Landeszahnärztekammer Rheinland-Pfalz: Nach § 25 der Satzung besteht die Verpflichtung, Rechnungsabschluss und Jahresbericht bei der Geschäftsstelle zur Einsicht auszulegen , wobei der Termin zur Auslegung mitzuteilen ist. Versorgungswerk der rheinland-pfälzischen Rechtsanwaltskammern: Nach § 17 Abs. 3 des Rechtsanwaltsversorgungsgesetzes hat jedes Mitglied Anspruch auf Auskunft über die ihm zustehenden Rechte . Näheres ist in der Satzung zu regeln. § 31 der Satzung des Versorgungswerks bestimmt, dass innerhalb von sechs Monaten ein Jahresabschluss und ein Geschäftsbericht über das abgelaufene Geschäftsjahr zu erstellen und für die Dauer von vier Wochen bei der Geschäftsstelle offenzulegen ist. Die Offenlegung ist mindestens zwei Wochen vorher bekannt zu geben. Nach § 36 Abs. 5 der Satzung des Versorgungswerks hat das Versorgungswerk jedem Mitglied Auskunft über die Angelegenheiten seiner Mitgliedschaft zu geben. Jedes Mitglied erhält auch jährlich eine Mitteilung über die geleisteten Beitragszahlungen und die erworbenen Rentenansprüche. Ferner wird auf der Internetseite www.versorgungswerk-rlp.de Auskunft über alle relevanten Daten und die Bilanz erteilt. Das Versorgungswerk hat zudem zu seinem 25-jährigen Bestehen in Buchform einen Kommentar zur Rechtsanwaltsversorgung in Rheinland-Pfalz herausgegeben und kostenlos an seine Mitglieder verteilt. Notarversorgungskasse Koblenz: Der Pensionsausschuss der Notarversorgungskasse Koblenz erstellt jährlich – einen Haushaltsvoranschlag, – eine Haushaltsrechnung unter Angabe aller Einnahmen und Ausgaben sowie eines Nachweises über den Stand des Vermögens und – einen Geschäftsbericht mit einer Darstellung über die letztjährige und die zu erwartende Geschäftsentwicklung in den kommenden fünf Jahren. Diese Unterlagen werden den Mitgliedern und den ehemaligen Mitgliedern nebst Leistungsübersichten, Rücklagenerrechnung, Rücklagenbestandsübersicht und Darstellung der Veränderung der Mitgliedersituation, der zu erwartenden Anzahl der Versorgungsempfängerinnen und -empfänger sowie der zu erwartenden Leistungshöhe übersandt. Versorgungswerk der Steuerberaterinnen und Steuerberater in Rheinland-Pfalz: Nach § 31 der Satzung hat der Verwaltungsrat über das abgelaufene Geschäftsjahr innerhalb von sechs Monaten einen Jahresabschluss und einen Geschäftsbericht anzufertigen, die durch einen Wirtschaftsprüfer zu prüfen und der Aufsichtsbehörde zu übersenden sind. Der Jahresabschluss sowie ein umfassender Lagebericht werden auf der Internetseite des Versorgungswerkes veröffentlicht . Zudem erhalten die Mitglieder jährlich eine Bescheinigung über entrichtete Mitgliedsbeiträge sowie eine ausführliche Information zum Stand ihrer Anwartschaften. Zu 7.: Alle Versorgungswerke unterliegen einer Fülle rechtlicher Vorschriften. Zu den verfassungsrechtlichen Vorgaben und den einschlägigen Landesgesetzen wird auf die Antwort zu Frage 5 verwiesen. Maßgeblich sind darüber hinaus insbesondere die auf den genannten Landesgesetzen beruhenden Satzungen. Alexander Schweitzer Staatsminister 5