Drucksache 16/2636 25. 07. 2013 Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 23. August 2013 LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 16. Wahlperiode K l e i n e A n f r a g e der Abgeordneten Christine Schneider (CDU) und A n t w o r t des Ministeriums der Finanzen Landesgartenschau Landau IV Die Kleine Anfrage 1751 vom 5. Juli 2013 hat folgenden Wortlaut: Unabhängig von den haftungsrechtlichen Themen, die sich möglicherweise aus der Förderproblematik bei der Sporthalle auf dem Landesgartenschaugelände ergeben, ist bekannt, dass sowohl der Landesgartenschau-Geschäftsführer als auch alle nachgeordneten Bediensteten der Gesellschaft, an der das Land Rheinland-Pfalz maßgeblich beteiligt ist, eine „Verpflichtung nach dem Landesverpflichtungsgesetz “ verweigern. Ich frage die Landesregierung: 1. Gibt es noch weitere Landesgesellschaften, in denen verantwortliche Mitarbeiter nicht „verpflichtet“ sind? 2. Beabsichtigt die Landesregierung, die landesgesetzlichen Vorgaben nach dem Verpflichtungsgesetz in Gesellschaften mit Lan- desbeteiligung durchzusetzen? 3. Sieht die Landesregierung die Notwendigkeit, das Landesverpflichtungsgesetz zu novellieren? Das Ministerium der Finanzen hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 23. Juli 2013 wie folgt beantwortet : Für die Vorbereitung und Durchführung der Landesgartenschau in Landau wurde von der Stadt Landau und der Projektgesellschaft Landesgartenschau Rheinland-Pfalz mbH die Landesgartenschau Landau 2014 gemeinnützige GmbH gegründet. Bei keiner dieser Gesellschaften ist das Land Gesellschafter. Das Verpflichtungsgesetz ist ein Bundesgesetz, das von den Ressorts der Landesregierung im jeweiligen Zuständigkeitsbereich umgesetzt wird. Zu Frage 1: Der Landesregierung sind in Gesellschaften mit Landesbeteiligung keine Fälle bekannt, in denen nach dem Verpflichtungsgesetz erforderliche Verpflichtungen von verantwortlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern nicht durchgeführt bzw. verweigert wurden. Zu Frage 2: Die Landesregierung führt die nach dem Verpflichtungsgesetz erforderlichen Verpflichtungen von verantwortlichen Mitarbeiterin - nen und Mitarbeitern durch. Zu Frage 3: Die Landesregierung ist mangels Gesetzgebungskompetenz für die Novellierung des Verpflichtungsgesetzes des Bundes nicht zuständig und hält die geltenden gesetzlichen Regelungen für ausreichend. Dr. Carsten Kühl Staatsminister