Drucksache 16/2641 29. 07. 2013 K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Hans-Josef Bracht (CDU) und A n t w o r t der Chefin der Staatskanzlei Verfassungsrechtliche Zulässigkeit des aktuellen Status der Bevollmächtigten des Landes beim Bund und für Europa Die Kleine Anfrage 1734 vom 2. Juli 2013 hat folgenden Wortlaut: Ministerpräsident Beck hat in der ersten Sitzung dieser Legislaturperiode am 18. Mai 2011 dem Landtag in der Plenarsitzung mitgeteilt , dass er Frau Conrad als Bevollmächtigte des Landes beim Bund und für Europa zur Ministerin ernannt hat. Frau Ministerin Conrad leitet offenbar keinen eigenen Geschäftsbereich entsprechend Artikel 105 LV. Vielmehr ist ihr Arbeitsbereich in der Staatskanzlei eingegliedert (Drucksache 16/888). Ich frage die Landesregierung: 1. Welche konstitutiven Elemente im Zusammenhang mit der Ministerernennung stellen im vorliegenden Fall sicher, dass Frau Conrad ihren „Geschäftsbereich selbständig und unter eigener Verantwortung gegenüber dem Landtag“ (Art. 105 LV) wahrnimmt und verfassungsgemäß im Amt ist? 2. Wie begründet die Landesregierung die verfassungsrechtliche Zulässigkeit der augenblicklichen organisatorischen Konstruktion? Die Chefin der Staatskanzlei hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 26. Juli 2013 wie folgt beantwortet: Zu Frage 1 und 2: Nach Art. 105 Absatz 2 Satz 1 der Verfassung für Rheinland-Pfalz beschließt die Landesregierung über die Zuständigkeit der einzelnen Ministerinnen und Minister, soweit darüber nicht gesetzliche Vorschriften getroffen sind. Die Landesregierung hat am 18. Mai 2011 die Anordnung über die Geschäftsverteilung der Landesregierung Rheinland-Pfalz beschlossen. Nach § 2 dieser Anordnung umfasst der Geschäftsbereich der Vertretung des Landes Rheinland-Pfalz beim Bund und bei der Europäischen Union die Vertretung des Landes beim Bund sowie die Förderung von Landesinteressen gegenüber zwischenstaatlichen Einrichtungen – unbeschadet der Zuständigkeit der Staatskanzlei und der Ministerien. Er steht damit eigenständig neben dem Geschäftsbereich der Staatskanzlei, ist demzufolge nicht in diesen eingegliedert. Über diese Anordnung wurde der Landtag mit der Drucksache 16/11 vom 23. Mai 2011 unterrichtet. Die Ministerin als Bevollmächtigte des Landes Rheinland-Pfalz beim Bund und für Europa leitet nach § 4 Absatz 2 Satz 1 der Gemeinsamen Geschäftsordnung für die Landes regierung sowie für die Ministerien, die Staatskanzlei und die Vertretung des Landes Rheinland-Pfalz beim Bund und der Europäischen Union die Landesvertretung. Anhaltspunkte, die die verfassungsrechtliche Zulässigkeit der augenblicklichen organisatorischen Konstruktion in Frage stellen könnten, sind nicht ersichtlich. Jacqueline Kraege Staatssekretärin Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 23. August 2013 LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 16. Wahlperiode