Drucksache 16/2647 30. 07. 2013 Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 26. August 2013 b. w. LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 16. Wahlperiode K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Arnold Schmitt (CDU) und A n t w o r t des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Ernährung, Weinbau und Forsten Infrastruktur im Bereich des Nationalparks Die Kleine Anfrage 1755 vom 8. Juli 2013 hat folgenden Wortlaut: Die Einrichtung eines Nationalparks erfolgt in erster Linie nach den Anforderungen des Bundesnaturschutzgesetzes. Dort wird unter anderem bestimmt, nach welchen Kriterien ein Nationalpark eingerichtet werden kann. Eines davon ist die „weitgehende Unzerschnittenheit “: Im Gebiet des geplanten Nationalparks verlaufen viele Infrastrukturbauten. Ich frage die Landesregierung: 1. Nach welchen über die Standards des Bundesnaturschutzgesetzes geltenden Richtlinien will die Landesregierung den National- park einrichten? 2. Wie definiert die Landesregierung die verschiedenen Zonen im Bereich des geplanten Nationalparks? 3. Wie steht die Landesregierung zu der Aussage in § 24 Abs. 1, dass ein Nationalpark weitgehend unzerschnitten sein muss, und der derzeitigen Situation im Bereich des geplanten Nationalparks? 4. Wie plant die Landesregierung die vorhandene Infrastruktur (Straßen und Wege, Bauten, Wasserversorgungsanlagen, Strom und Kabeltrassen) im Gebiet des geplanten Nationalparks in das Konzept mit einzubeziehen? 5. Welche Straßen und Wege werden nach Ansicht der Landesregierung für die Einrichtung eines Nationalparks zurückgebaut wer- den? 6. Aus welchen Mitteln werden zusätzlich Infrastrukturmaßnahmen für den geplanten Nationalpark finanziert und werden diese Mittel zusätzlich bereitgestellt? 7. Welchen Einfluss wird nach Ansicht der Landesregierung der geplante Nationalpark auf den Bereich der Wasserversorgung aus dem Gebiet haben? Das Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Ernährung, Weinbau und Forsten hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 30. Juli 2013 wie folgt beantwortet: Zu Frage 1: Die Landesregierung hat sich folgende Ziele gesetzt: Die Fläche soll sich im Eigentum des Landes befinden. Das Gebiet soll 8 000 bis 10 000 ha groß sein. Auf mindestens 75 % der Fläche soll nach spätestens 30 Jahren freie Entwicklung möglich sein. Das Gebiet soll herausragende Bedeutung für den Biotopverbund haben , weitgehend unzerschnitten und von besonderer Eigenart sein. Sowohl im kommunalen Eckpunktepapier des Naturparks Saar-Hunsrück als auch im Zuge der Bürgerbeteiligung wurden ebenfalls diese Mindeststandards aufgeführt, wobei darüber hinausgehend eine Mindestgröße von 10 000 Hektar genannt wurde. Daneben werden bei der Auswahl und Ausgestaltung des Nationalparks die von EUROPARC Deutschland e. V. im Juli 2008 beschriebenen Qualitätskriterien und -standards für deutsche Nationalparke herangezogen. Drucksache 16/2647 Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode Zu Frage 2: Wie bereits in den Nationalparkforen am 25. Juni, 11. Juli und 25. Juli 2013 dargestellt, ist beabsichtigt, eine Naturzone (Zone für die natürliche Entwicklung) und eine Pflegezone (Zone zur Pufferung der Naturzone und zur Erhaltung der pflegebedürftigen Landschaftsteile ) auszuweisen. Innerhalb der Naturzone sollen Entwicklungsbereiche abgegrenzt werden, auf denen eine zeitlich befris - tete Gebietsentwicklung bis zur vollständigen Entlassung in die natürliche Entwicklung erfolgt. Zu Frage 3: Die Kriterien werden erfüllt. Entsprechende Abstimmungsgespräche werden mit dem Bundesamt für Naturschutz geführt. Die zusammenhängenden Waldgebiete sind zum Teil mehrere tausend Hektar groß. Die von der Umweltministerkonferenz (UMK) eingerichtete Länderinitiative Kernindikatoren (LIKI) definiert den UMK-Kernindikator Landschaftszerschneidung der Unzerschnittenen verkehrsarmen Räume (UZVR) nach dem Ausmaß der Landschaftszerschneidung durch technische Elemente, die wild lebende Tiere sowie Naturerleben und Erholungseignung stören. Straßen gelten dann als mit zerschneidender Wirkung, wenn sie einen Grenzwert von über 1 000 Fahrzeugbewegungen am Tag überschreiten. In der potenziellen Nationalparkkulisse sind das derzeit beispielsweise die B 422 im Bereich Katzenloch und die B 269 im Abschnitt Idarbrücke in Richtung Abzweig Hattgenstein. Zu Frage 4: Die bestehende öffentliche Infrastruktur innerhalb des Gebiets genießt Bestandsschutz. Flächen, die sich nicht im Eigentum des Landes Rheinland-Pfalz befinden, öffentliche Straßen, Wege und Plätze und Flächen der Landesverteidigung zählen nicht zum Nationalpark . Zu Frage 5: Siehe Antwort zu Frage 4. Ein Rückbau von öffentlichen Straßen ist nicht geplant. Es ist vorgesehen, durch die Nationalparkverwaltung einen Wegeplan mit Zustimmung der Region (Einvernehmen der kommunalen Nationalparkversammlung) erstellen zu lassen. Dieser bestimmt den beabsichtigten Aus-, Neu- und Rückbau sowie die Nutzung , Unterhaltung und Aufgabe von Wegen sowie die dazu notwendigen Maßnahmen. Zu Frage 6: Die Landesregierung befindet sich in der Erstellung des Doppelhaushalts 2014/2015, der im Herbst im Parlament beraten wird. Parallel werden die Programme der kommenden EU-Förderperiode 2014 bis 2020 gestaltet. Bei einem positiven Beschluss durch die Nationalpark-Region kann im Rahmen der bestehenden Förderinstrumente und deren förderrechtlichen Voraussetzungen sowie der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel eine Priorisierung von Maßnahmen in der Nationalpark -Region vorgenommen werden. Zu Frage 7: Siehe Antwort zu Frage 4. Die Ausweisung eines Nationalparks wirkt sich positiv auf den Wasserrückhalt in der Fläche und somit den Hochwasserschutz aus. Auch die Wasserqualität wird verbessert. Beispielhaft seien die Renaturierung von Mooren sowie die Entnahme von Fichten und die damit einhergehende Entsäuerung der Oberflächengewässer genannt. Ulrike Höfken Staatsministerin