Drucksache 16/2668 06. 08. 2013 Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 3. September 2013 b. w. LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 16. Wahlperiode K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Wolfgang Reichel (CDU) und A n t w o r t des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Weiterbildung und Kultur Bewerbungsverfahren und Besetzung der Schulleiterstelle am Mainzer Frauenlob-Gymnasium Die Kleine Anfrage 1769 vom 12. Juli 2013 hat folgenden Wortlaut: Bei dem eher unüblichen zweiten Bewerbungsverfahren für die Schulleiterstelle am Mainzer Frauenlob-Gymnasium sind im Kontext mit der Beantwortung der Kleinen Anfragen Drucksachen 16/2335 und 16/2336 weitere offene Fragen zu Tage getreten. Vor diesem Hintergrund frage ich die Landesregierung: 1. Wie deutet die Landesregierung vor dem Hintergrund der Aussage in der Beantwortung der Kleinen Anfrage (Drucksache 16/2336), dass beim Bewerbungsverfahren kein Verstoß gegen das Grundgesetz festzustellen ist, den Beschluss des Verwaltungsgerichts Mainz vom 9. November 2012 (4 L 964/12.MZ) „Der Abbruch des ersten Auswahlverfahrens wird nämlich den an den Abbruch eines Auswahlverfahrens zu stellenden Anforderungen nicht gerecht, sodass von Verfassungs wegen keine Neuausschreibung hätte erfolgen dürfen“? 2. Sieht die Landesregierung in der Formulierung „von Verfassungs wegen“ keinen Verstoß gegen die Bestimmungen der Verfassung ? Wenn nein, warum nicht? 3. Unter Berücksichtigung der Bundesverfassungsgerichtsentscheidung vom 28. November 2011, nach dem bei einem Verfahrensabbruch ohne hinreichende Dokumentation eine Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs vorliegt, muss die Frage wiederholt werden, warum dieses Urteil bei dem Bewerbungsverfahren nicht berücksichtigt wurde, obwohl es bei Ausschreibung im Amtsblatt vom 27. Februar 2012 seit mehreren Wochen im Rechtsportal „juris“ öffentlich zugänglich war? 4. Warum wurde das erste Verfahren nicht korrekt beendet bzw. warum wurde der Verfahrensabbruch nicht hinreichend dokumentiert ? 5. Hält die Landesregierung ihre Rechtsauffassung nach wie vor für gültig? Wenn ja, warum? Das Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Weiterbildung und Kultur hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 6. August 2013 wie folgt beantwortet: Zu den Fragen 1 und 2: Die zitierte Formulierung aus der Antwort auf die Kleine Anfrage 1531 (Drucksache 16/2336) bezog sich darauf, dass in dem verfahrensfehlerhaften Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens keine bewusste Grundrechtsverletzung begangen worden ist und ist ausschließlich vor dem Hintergrund der seinerzeitigen Frage nach der „Normalität“ eines solchen Verstoßes zu verstehen. Der Rechtsstaat deutscher Prägung ist seiner Grundlage nach ein Verfassungsstaat. Die Grundrechte bilden hierbei die Basis allen staatlichen Handelns. Vor diesem Hintergrund stellt eine nicht rechtskonforme Entscheidung der Verwaltung auch einen Eingriff in verfassungsmäßige Rechte dar. Eine solche nicht rechtskonforme Entscheidung der Schulbehörde hat das Verwaltungsgericht festgestellt . Zu Frage 3: Bereits in der Beantwortung der o. g. Kleinen Anfrage hat die Landesregierung eingeräumt, dass zum Zeitpunkt des Abbruchs des Auswahlverfahrens das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28. November 2011 nicht bekannt war und deshalb bei diesem Verfahren nicht berücksichtigt wurde. Warum dies der Fall war, ist heute nicht mehr feststellbar. Drucksache 16/2668 Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode Zu den Fragen 4 und 5: Die Schulbehörde hielt zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung ihr Handeln für rechtskonform und hat daher die Verfahrensschritte in der geschehenen Weise vorgenommen. Dass einzelne Entscheidungen innerhalb des Verfahrens tatsächlich nicht in vollem Umfang rechtskonform waren, erwies sich durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Mainz vom 9. November 2012. Die Landesregierung und die ADD werden die entsprechende Rechtsprechung bei künftigen Entscheidungen berücksichtigen und die dort festgelegten Voraussetzungen zur Durchführung des Abbruchs eines Auswahlverfahrens beachten. In Vertretung: Vera Reiß Staatssekretärin