Drucksache 16/2673 12. 08. 2013 K l e i n e A n f r a g e der Abgeordneten Ulrich Steinbach und Katharina Raue (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) und A n t w o r t des Ministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz Vermögensabschöpfung bei Straffälligkeit Die Kleine Anfrage 1777 vom 17. Juli 2013 hat folgenden Wortlaut: Ist eine rechtswidrige Tat begangen worden und hat der Täter oder Teilnehmer für die Tat oder aus ihr etwas erlangt, so ordnet das Gericht mit dem Strafurteil gemäß § 73 Strafgesetzbuch auch den Verfall des Erlangten an. Dieser Vorgang der Vermögensabschöpfung soll dazu dienen, dass dem Täter keine monetären Vorteile aus seiner Straftat belassen werden. Die Einnahmen aus der Vermögensabschöpfung kommen dem Staat zugute. In anderen Ländern wird die standardmäßige Prüfung der Vermögensabschöpfung bei allen in Betracht kommenden Ermittlungsverfahren bereits gefordert oder geprüft. Vor diesem Hintergrund fragen wir die Landesregierung: 1. Wie viel Fälle von Vermögensabschöpfung sind in Rheinland-Pfalz in den Jahren 2006 bis 2013 bekannt (bitte jährlich darstel- len)? 2. Welche Straftaten lagen bei Ermittlungsverfahren, die eine Vermögensabschöpfung zur Folge hatten, vor (bitte jährlich geglie- dert darstellen)? 3. Wie hoch war die Summe der Vermögensabschöpfung in den Jahren 2006 bis 2013 (bitte jährlich darstellen)? 4. Wie bewertet die Landesregierung die Möglichkeiten der Vermögensabschöpfung bei Straffälligkeiten? 5. Wie bewertet die Landesregierung die Einführung der standardmäßigen Prüfung der Vermögensabschöpfung bei entsprechen- den Straffälligkeiten? 6. Wo sieht die Landesregierung ggf. organisatorisches oder rechtliches Optimierungspotenzial im Zusammenhang mit Vermö- gensabschöpfungen? Das Ministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 9. August 2013 wie folgt beantwortet: Durch die Vermögensabschöpfung sollen illegitime Vermögensvorteile, die aus oder durch eine Straftat erlangt sind, wieder entzogen werden. Dem Täter oder Teilnehmer einer Straftat und der Allgemeinheit soll vor Augen geführt werden, dass sich Verstöße gegen die Strafrechtsordnung nicht lohnen. Das Strafgesetzbuch (StGB) enthält dazu in den §§ 73 ff. entsprechende Regelungen. Nach § 73 StGB kann der Vorteil selbst für verfallen erklärt werden (Verfall). Soweit der Gegenstand selbst nicht mehr vorhanden ist, wird der Verfall eines Geldbetrages angeordnet (§ 73 a StGB Verfall des Wertersatzes). Schließlich kann nach § 73 d StGB bei bestimmten Delikten der Verfall auch dann angeordnet werden, wenn der Verdacht besteht, dass sie für oder aus rechtswidrigen Taten erlangt sind (Erweiterter Verfall). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Bundesverfassungsgerichts muss der Tatrichter jedoch die uneingeschränkte Überzeugung von der deliktischen Herkunft der betreffenden Gegenstände gewonnen haben. Die Erlöse aus solchen Anordnungen fließen dem Staat zu. Daneben besteht die Möglichkeit, Gegenstände, die durch eine vorsätzliche Tat hervorgebracht oder zu ihrer Vorbereitung oder Begehung gebraucht oder bestimmt gewesen sind, einzuziehen (§ 74 StGB Einziehung). Voraussetzung für eine Verfallsanordnung ist jedoch, dass keine vorrangigen Ansprüche Verletzter bestehen (§ 73 Absatz 1 Satz 2 StGB). Solche vorrangigen Ansprüche bestehen in der Regel, wenn Zweck der Norm der Schutz von Individualrechtsgütern (Eigentum, Vermögen) ist. Nur wenn die Verletzten ihre Ansprüche nicht geltend machen, kommt ein Auffangerwerb des Staates in Betracht (§ 111 i der Strafprozessordnung). Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 12. September 2013 LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 16. Wahlperiode Drucksache 16/2673 Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode Soweit Ansprüche Verletzter bestehen, sichern die Strafverfolgungsbehörden Vermögenswerte zu deren Gunsten (sogenannte Rückgewinnungshilfe ). Der Wert der zum Zweck der Rückgewinnungshilfe vorläufig gesicherten Vermögenswerte liegt in der Regel deutlich über dem des staatlichen Anspruchs auf Verfall oder Einziehung. Vor diesem Hintergrund nehme ich zu den Fragen wie folgt Stellung: Zu Frage 1: Nach der Strafverfolgungsstatistik Rheinland-Pfalz wurden der Verfall, der erweiterte Verfall und die Einziehung in den Jahren 2006 bis 2012 wie folgt angeordnet: 2 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012 1. Verurteilte Erwachsene und Heranwachsende insgesamt 37 792 38 294 37 127 38 789 37 240 36 314 34 675 darunter mit Anordnung von Verfall etc. und Einziehung insgesamt 1 320 1 506 1 960 2 189 1 992 2 110 2 126 (in Prozent) 3,5 3,9 5,3 5,6 5,3 5,8 6,1 davon: – Verfall 92 87 72 71 52 65 57 – erweiterter Verfall 2 16 25 15 21 28 22 – Einziehung (insgesamt) 1 226 1 403 1 863 2 103 1 919 2 017 2 047 2. Verurteilte Jugendliche 3 115 2 809 3 166 2 989 2 768 2 638 2 401 darunter mit Anordnung von Verfall etc. oder Einziehung 26 14 22 32 25 16 20 (hier nur insgesamt ausgewiesen) Statistische Daten für das Jahr 2013 liegen noch nicht vor. Zu Frage 2: Vermögensabschöpfende Maßnahmen zu Gunsten des Staates kommen grundsätzlich nur in Betracht, wenn keine, sich aus dem Schutzzweck des Tatbestandes ergebenden vorrangigen Ansprüche Verletzter bestehen. Durch die Strafverfolgungsbehörden werden vermögensabschöpfende Maßnahmen (Verfall und erweiterter Verfall) daher überwiegend im Bereich der Betäubungsmittelkriminalität angeordnet. Die Strafverfolgungsstatistik Rheinland-Pfalz weist für die Jahre 2006 bis 2012 die folgenden Daten aus. Klarstellend ist jedoch darauf hinzuweisen, dass bei der Aburteilung von Straftaten, die in Tateinheit oder Tatmehrheit begangen wurden, in der Strafverfolgungsstatistik nur die Straftat ausgewiesen wird, die nach dem Gesetz mit der schwersten Strafe bedroht ist. 2006 Verfall Erweiterter Verfall Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz 73 2 Geld- und Wertzeichenfälschung (§§ 146 bis 149 StGB) 1 Körperverletzung (§ 223 StGB) 1 Diebstahl (§ 242) 2 Betrug (§ 263 StGB) 2 Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB) 1 Straftaten nach dem Arzneimittelgesetz 1 Straftaten nach dem Aufenthaltsgesetz 7 Straftaten nach der Abgabenordnung 2 Straftaten nach dem Straßenverkehrsgesetz 2 Summe 92 2 Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode Drucksache 16/2673 3 2007 Verfall Erweiterter Verfall Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz 72 13 Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (§ 142 StGB) 1 Mord (§ 211 StGB) 1 Körperverletzung (§ 223 StGB) 1 Diebstahl (§ 242 StGB) 1 Einbruchdiebstahl (§ 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StGB) 1 Schwerer Raub (§ 250 StGB) 1 1 Räuberische Erpressung (§ 255 StGB) 2 Gewerbsmäßige Hehlerei (§ 260 Abs. 1 Nr. 1 StGB) 3 Betrug (§ 263 StGB) 1 Schwerwiegende Fälle des Betrugs (§ 263 Abs. 3 und 5) 2 Schwerwiegende Fälle der Urkundenfälschung (§ 267 Abs. 3 und 4) 1 Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr (§ 299 StGB) 1 Straftaten nach dem StVG 1 Summe 87 16 2008 Verfall Erweiterter Verfall Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz 62 20 Geld- und Wertzeichenfälschung (§§ 146 bis 149 StGB) 1 Falsche uneidliche Aussage (§ 153 StGB) 1 1 Verletzung des Post- oder Fernmeldegeheimnisses (§ 206 StGB) 1 Diebstahl in besonders schweren Fällen (§ 243 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 2 bis 7 StGB) 1 Raub (§ 249 StGB) 1 Räuberische Erpressung (§ 255 StGB) 1 Betrug (§ 263 StGB) 1 Urkundenfälschung (§ 267 Abs. 1 StGB) 1 Schwere Brandstiftung (§ 306 a StGB) 2 Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB) 2 Straftaten nach dem Aufenthaltsgesetz 1 Straftaten nach dem Waffengesetz 1 Summe 72 25 2009 Verfall Erweiterter Verfall Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz 56 14 Erpresserischer Menschenraub (§ 239 a StGB) 1 Diebstahl (§ 242 StGB) 1 1 Einbruchdiebstahl (§ 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StGB) 1 Diebstahl mit Waffen (§ 244 Abs. 1 Nr. 1 StGB) 1 Bandendiebstahl (§ 244 Abs. 1 Nr. 2 StGB) 1 Wohnungseinbruchdiebstahl (§ 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB) 1 Räuberische Erpressung (§ 255 StGB) 2 Gewerbsmäßige Hehlerei (§ 260 Abs. 1 Nr. 1 StGB) 1 Betrug (§ 263 StGB) 1 Schwere Brandstiftung (§ 306 a StGB) 1 Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr (§ 315 b StGB) 1 Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB) 1 Straftaten nach dem Aufenthaltsgesetz 2 Summe 71 15 Drucksache 16/2673 Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode Daten für das Jahr 2013 liegen noch nicht vor. 4 2010 Verfall Erweiterter Verfall Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz 42 18 Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte (§§ 113, 114 StGB) 1 Geld- und Wertzeichenfälschung (§§ 146 bis 149 StGB) 1 Falsche Verdächtigung (§ 164 StGB) 1 Diebstahl in besonders schweren Fällen (§ 243 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 2 bis 7 StGB) 1 Unterschlagung (§ 246 StGB) 1 Räuberische Erpressung (§ 255 StGB) 1 Betrug (§ 263 Abs. 1 StGB) 2 Schwerwiegende Fälle des Betrugs (§ 263 Abs. 3 und 5 StGB) 1 Schwerwiegende Fälle der Urkundenfälschung (§ 267 Abs. 3 und 4 StGB) 1 Straftaten nach dem Arzneimittelgesetz 1 Straftaten nach dem Aufenthaltsgesetz 1 Straftaten nach dem Kreditwesengesetz 1 Summe 52 21 2011 Verfall Erweiterter Verfall Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz 54 26 Gefährliche Körperverletzung (§ 224 Abs. 1 Nrn. 2 bis 5 StGB) 1 Diebstahl in besonders schweren Fällen (§ 243 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 2 bis 7 StGB) 2 Einbruchdiebstahl (§ 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1) 1 1 Wohnungseinbruchdiebstahl (§ 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB) 1 Betrug (§ 263 Abs. 1 StGB) 1 Vorteilsannahme (§ 331 StGB) 2 Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB) 1 Straftaten nach dem Arzneimittelgesetz 2 Straftaten nach dem Tierschutzgesetz 1 Summe 65 28 2012 Verfall Erweiterter Verfall Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz 49 17 Geld- und Wertzeichenfälschung (§§ 146 bis 149 StGB) 1 Gefährliche Körperverletzung (§ 224 Abs. 1 Nrn. 2 bis 5 StGB) 1 Diebstahl in besonders schweren Fällen (§ 243 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 2 bis 7 StGB) 1 Unterschlagung (§ 246 StGB) 1 Gewerbsmäßige Hehlerei (§ 260 Abs. 1 Nr. 1 StGB) 1 Betrug (§ 263 Abs. 1 StGB) 2 1 Schwerwiegende Fälle des Betrugs (§ 263 Abs. 3 und 5 StGB) 1 Urkundenfälschung (§ 267 Abs. 1 StGB) 1 Verschaffen von falschen amtlichen Ausweisen (§ 276 StGB) 1 Straftaten nach dem Arzneimittelgesetz 1 Straftaten nach dem Waffengesetz 1 Summe 57 22 Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode Drucksache 16/2673 5 Zu Frage 3: In den Jahren 2006 bis 2013 wurden folgende Beträge vereinnahmt (Haushalt Kapitel 05 03 Titel 119 14 [Einnahmen aus der Verwer - tung eingezogener Vermögenswerte]): 2006: 1 052 182,03 Euro 2007: 673 250,24 Euro 2008: 313 339,52 Euro 2009: 314 684,45 Euro 2010: 306 405,55 Euro 2011: 192 847,62 Euro 2012: 232 035,05 Euro 2013: 112 364,74 Euro (Stand: 30. Juni 2013). Die Höhe der Beträge unterliegt naturgemäß Schwankungen, da sie von den Umständen des konkreten Einzelfalls abhängen. Entscheidend sind die rechtskräftigen Feststellungen des erkennenden Gerichts über die Höhe des vom Täter oder Teilnehmer Erlangten . Zu Frage 4: Die Möglichkeiten der Vermögensabschöpfung (einschließlich der Rückgewinnungshilfe) sind wichtige Instrumente zur Bekämpfung der Kriminalität, insbesondere der Organisierten Kriminalität und der Wirtschaftskriminalität. Dem Täter werden nicht nur die wirtschaftlichen Vorteile, sondern auch die Basis für die Begehung weiterer Straftaten entzogen. Vermögensabschöpfung bedeutet daher auch Opferschutz. Die Instrumente der Vermögensabschöpfung unterliegen – nicht zuletzt wegen der sich ändernden rechtlichen und gesellschaftlichen Verhältnisse – der ständigen Überprüfung. Dabei muss berücksichtigt werden, dass vermögensabschöpfende Maßnahmen häufig nur in einem frühen Ermittlungsstadium mit Erfolg ergriffen werden können. Die Vermögenswerte sind dann bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens (vorläufig) zu sichern. Dies bedeutet nicht selten einen erheblichen Eingriff für die Betroffenen, deren Schuld zu diesem Zeitpunkt noch nicht feststeht. Zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Verurteilung ist ein Zugriff ohne vorherige Sicherung demgegenüber häufig zu spät, die Vermögenswerte sind nicht mehr greifbar. Vermögensabschöpfung befindet sich daher auch im Spannungsfeld zwischen der Unschuldsvermutung und dem Interesse der Verletzten oder des Staates, dem Täter die Vorteile der Tat nicht zu belassen. Aktuell befasst sich die Gemeinsamen Arbeitsgruppe Polizei/Justiz (GAG) mit dem Thema. Ihre Unterarbeitsgruppe „Vermögens - abschöpfung/Finanzermittlungen“ kam zu dem Ergebnis, dass kein umfassender, wohl aber punktueller Änderungsbedarf gesehen wird. Die Gemeinsame Arbeitsgruppe Justiz/Polizei hat daraufhin im Juli dieses Jahres beschlossen, die Unterarbeitsgruppe mit der Erarbeitung konkreter Vorschläge zur Vereinfachung des Instrumentariums der Rückgewinnungshilfe zu beauftragen. RheinlandPfalz ist in der Gemeinsamen Arbeitsgruppe und in der Unterarbeitsgruppe „Vermögensabschöpfung/Finanzermittlungen“ vertreten . Zu Frage 5: Nach dem eindeutigen Wortlaut der §§ 73, 73 c StGB ist der Verfall bereits jetzt regelmäßig anzuordnen, sofern die Maßnahme für den Betroffenen keine unbillige Härte wäre. Die Anordnung kann ferner unterbleiben, soweit der Wert des Erlangten nicht mehr im Vermögen des Täters vorhanden ist oder das Erlangte nur einen geringen Wert hat. Diesen gesetzlichen Vorgaben kommen die Gerichte und Staatsanwaltschaften nach. Zu Frage 6: Um den Einsatz der Vermögenabschöpfung kontinuierlich zu verbessern, werden regelmäßig Fortbildungsveranstaltungen für die Polizei und die Justiz angeboten. Die Frage der Verbesserung des rechtlichen Instrumentariums und der praktischen Anwendung des Rechts der Vermögensabschöpfung sind im Übrigen fortlaufend Gegenstand der Diskussion, auch bei den Konferenzen der Justizministerinnen und Justizminister und den Sitzungen des Strafrechtsausschusses. So hat die Justizministerkonferenz im November 2011 ein Gesamtpaket von Regelungsvorschlägen zur Verbesserung der Möglichkeiten einer wirksamen Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität erörtert und mehrheitlich beschlossen, das Bundesministerium der Justiz aufzufordern, diesbezüglich geeignete Regelungsvorschläge vorzulegen. Teil des Gesamtpakets waren auch Vorschläge zur Stärkung der Vermögensabschöpfung. Drucksache 16/2673 Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode 6 Auf EU-Ebene wird an einem Vorschlag für eine „Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Sicherstellung und Einziehung von Erträgen aus Straftaten in der Europäischen Union“ (COM [2012] 85 final) gearbeitet. Durch den Vorschlag sollen die Bestimmungen der Rahmenbeschlüsse 2001/500/JI und 2005/212/JI abgeändert und erweitert und so den Behörden der Mitgliedstaaten erleichtert werden, Gewinne aus Straftaten einzuziehen und abzuschöpfen, die der grenzüberschreitenden schweren und organisierten Kriminalität zuzurechnen sind. Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass die Zuständigkeit für gesetzliche Änderungen in diesem Bereich beim Bund liegt. Dieser hat zuletzt im Jahr 2006 wesentliche Änderungen durch das „Gesetz zur Stärkung der Rückgewinnungshilfe und der Vermögensabschöpfung bei Straftaten“ vom 24. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2350) mit Wirkung zum 1. Januar 2007 eingeführt und hält weitergehende gesetzliche Änderungen derzeit nicht für erforderlich. In Vertretung: Beate Reich Staatssekretärin