Drucksache 16/2674 13. 08. 2013 Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 3. September 2013 b. w. LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 16. Wahlperiode K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Michael Wäschenbach (CDU) und A n t w o r t des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Ernährung, Weinbau und Forsten Windkraft im Bereich Stegskopf Die Kleine Anfrage 1776 vom 19. Juli 2013 hat folgenden Wortlaut: Am 11. Juli 2013 fand eine Informationsveranstaltung mit Frau Ministerin Ulrike Höfken auf dem Stegskopfgelände statt, an der Befürworter und Gegner von Windkraftanlagen teilgenommen haben. Eine klare Aussage, ob Windkraftanlagen gebaut werden, wurde noch nicht getroffen. Vor diesem Hintergrund frage ich die Landesregierung: 1. Wie ist die Anzahl und der konkrete Planungsstand (z. B. Höhe, Leistung, Zuwegung, Standort) der im Auftrag von Landes- forsten Rheinland-Pfalz oder anderen dem Land bekannten Auftraggebern wie z. B. JUWI oder Maxwäll im Bereich des Stegskopfs inkl. der Verbandsgemeinden Daaden, Bad Marienberg und Rennerod geplanten einzelnen Windkraftanlagen. 2. Wie gestaltete sich das Auswahlverfahren zur Planungsvergabe und welche Firmen haben Planungsaufträge für Windkraftanlagen erhalten? 3. Wie bewertet die Landesregierung die Vereinbarkeit mit dem geplanten nahen Naturschutzgebiet? 4. Wie sollen die Konflikte und gesetzlichen Hinderungsgründe bei der Abstandswahrung (Meterangabe) zu den Wohngebieten, zum Siegerlandflughafen und zum Naturschutzgebiet gelöst werden? 5. Wie viele Einnahmen kalkuliert die Landesregierung aus den Pachterlösen der Windräder in den nächsten zwanzig Jahren für das Land Rheinland-Pfalz, den Bund bzw. regionale Genossenschaften? 6. Wie bewertet die Landesregierung die Bundesratsinitiative, die zum Schutz der Gesundheit der Bürger und deren Immobilien- werte einen Abstand der zehnfachen Gesamtanlagenhöhe als Mindestabstand zu Wohngebäuden vorsieht? 7. Welche Möglichkeiten sieht die Landesregierung noch, im Hinblick auf die „Windhöffigkeit“ und auf den Naturschutz, geeig- netere Flächen für die Windkrafterzeugung landesweit festzulegen? Das Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Ernährung, Weinbau und Forsten hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 12. August 2013 wie folgt beantwortet: Nach der Feinausplanung zur Bundeswehrsturkturreform ist die Schließung des Truppenübungsplatzes Daaden und des Lagers Stegskopf in Emmerzhausen im I. Quartal des Jahres 2015 vorgesehen. Im Rahmen der Konversion des Truppenübungsplatzes soll dieser in eine zivile Nutzung überführt werden. Die Struktur- und Genehmigungsdirektion (SGD) Nord hat inzwischen ein Unterschutzstellungsverfahren zur Ausweisung eines Naturschutzgebietes „Stegskopf, Derschener Geschwämm und Quellgebiet der Schwarzen Nister“ auf Teilflächen des Truppenübungsplatzes vorbereitet und am 17. Juli 2013 das Anhörverfahren eingeleitet. Vor diesem Hintergrund beantworte ich die Kleine Anfrage 1776 namens der Landesregierung wie folgt: Zu den Fragen Frage 1 und 2: Im Rahmen der Bereisung des Stegskopfes durch Frau Staatsministerin Höfken wurde unter anderem durch Vertreter der MaxwällEnergie Genossenschaft das Interesse bekräftigt, Windenergieanlagen im Bereich des Stegskopfes außerhalb wertvoller Offenlandbiotope entwickeln und betreiben zu wollen. Konkrete Einzelheiten von Planungen oder Auswahlverfahren zur Planungsvergabe für Windkraftanlagen sind der Landesregierung nicht bekannt. Die Flächen liegen nicht im Eigentum des Landes Rheinland-Pfalz. Drucksache 16/2674 Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode Zu Frage 3: Die Errichtung von Windenergieanlagen ist in rechtsverbindlich festgesetzten Naturschutzgebieten und in als Naturschutzgebiet vorgesehenen Gebieten, für die eine einstweilige Sicherstellung erfolgt ist, auszuschließen. Im Bereich des Stegskopfes sollen rund 1 300 Hektar des insgesamt ca. 2 000 Hektar großen Truppenübungsplatzes als Naturschutzgebiet geschützt werden. Raum für Windkraft- und Gewerbeansiedlungen bliebe demnach lediglich in den Randgebieten, die zum Teil bereits baulich genutzt werden. Auch außerhalb der Schutzgebiete ist die natur- und artenschutzfachliche Verträglichkeit bei der Standortwahl, der Errichtung und dem Betrieb von Windenergieanlagen im Rahmen des Planungs- und Genehmigungsverfahrens zu prüfen. Insbesondere ist bei der Inanspruchnahme von Natura-2000-Gebieten grundsätzlich eine Erheblichkeitsprüfung durchzuführen. Können durch Errichtung und Betrieb einer Windenergieanlage innerhalb oder außerhalb eines Schutzgebietes erhebliche Beeinträchtigungen der Erhaltungsziele eines Natura-2000-Gebietes nicht ausgeschlossen werden, ist eine Verträglichkeitsprüfung nach § 34 BNatSchG erforderlich. Zu Frage 4: Die gemeindlichen Planungen bezüglich der Windkraft im Bereich Stegskopf befinden sich nach Kenntnis der Landesregierung im Anfangsstadium. Konkrete Aussagen zu ggf. auftretenden Konflikten sind daher nicht möglich. Grundsätzlich erfolgt die Steuerung der Standorte für Windenergieanlagen über die Bauleitplanung der Gemeinden, bei der Aufstellung der Pläne sind die privaten und öffentlichen Belange untereinander und gegeneinander sachgerecht abzuwägen. Mögliche Konflikte zwischen dem von der Bezirksregierung Münster in der Genehmigung des Flughafens Siegerland festgelegten Bauschutzbereich – als Bereich, in dem Baubeschränkungen gelten und der die Hindernisfreiheit in der flugbetrieblich bedeutsamen Flugplatzumgebung gewährleistet – und geplanten Windkraftanlagen sind im Rahmen von Einzelfallprüfungen zu klären. Dazu wird die Deutsche Flugsicherung GmbH beteiligt. Diese gibt eine Stellungnahme unter Berücksichtigung der zu gewährleistenden Sicherheit und Leichtigkeit des Luftverkehrs im Hinblick auf die Geländehöhe, die Entfernung zum Flughafen und die geplante Höhe der Windkraftanlage ab. Geprüft wird dabei außerdem gemäß den Regelungen in § 12 Luftverkehrsgesetz, ob der geplante Standort innerhalb oder außerhalb der Anflugsektoren liegt. Darüber hinausgehend kann eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) für die Errichtung und den Betrieb einer Windkraftanlage nur erteilt werden, wenn andere öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen. Zur Prüfung dieser Genehmigungsvoraussetzung sieht § 10 Abs. 5 BImSchG i. V. m. § 11 der Neunten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ein umfängliches Behördenbeteiligungsverfahren vor. Zu Frage 5: Da sich die in Rede stehenden Flächen im Bereich des Stegskopfes nicht im Eigentum des Landes befinden, sind für das Land keine etwaigen Pachteinnahmen aus dortiger Windenergienutzung zu erwarten. Kalkulationen des Bundes oder der regionalen Energiegenossenschaften zu Pachteinnahmen sind der Landesregierung nicht bekannt. Zu Frage 6: Die Gesamthöhe vieler heute marktüblicher Anlagen liegt bei ca. 200 Metern. Das Zehnfache der Gesamtanlagenhöhe würde einen Abstand von 2 000 m zwischen Windenergieanlagen und Wohngebäuden bedeuten. Dies läge weit über den empfohlenen Vorsorgeabständen im aktuellen Rundschreiben Windenergie. Ein Mindestabstand, der das Zehnfache der Gesamtanlagenhöhe beinhaltet, ist weder unter dem Gesichtspunkt des Gesundheitsschutzes noch unter dem des Eigentumsschutzes erforderlich und würde stattdessen die positiven Entwicklungen bei der Energiewende konterkarieren. Die am 2. Juli 2013 eingebrachte gemeinsame Bundesratsinitiative von Bayern und Sachsen (Drucksache 569/13) beinhaltet die Einführung einer Länderöffnungsklausel mit der Möglichkeit für die Länder, die Privilegierung von Windenergieanlagen oder die Darstellung oder Festsetzung eines Sondergebiets für Windenergieanlagen an einen angemessenen höhenbezogenen Mindestabstand zu knüpfen. Die bisherige bundeseinheitliche Regelung zur Privilegierung von Windenergieanlagen in § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB hat sich bewährt. Die planerische Steuerung der Standorte für Windenergieanlagen erfolgt durch die Landes- und Regionalplanung sowie die Bauleitplanung. Die Landesregierung sieht keine Notwendigkeit, dass der Landesgesetzgeber in diese Planungsprozesse durch die Festlegung von Mindestabständen eingreift. Zu Frage 7: Die Ausweisung bzw. Darstellung von Flächen für die Windenergienutzung ist Sache der Regional- bzw. der Bauleitplanung. Bei der Auswahl der betreffenden Flächen haben die regionalen Planungsgemeinschaften bzw. die Kommunen neben der Windhöffigkeit die Vorgaben der Teilfortschreibung des LEP IV und des einschlägigen Fachrechts zu beachten bzw. zu berücksichtigen. Die Ausrichtung der Standorte für Windenergieanlagen an der Windhöffigkeit trägt auch zu einer Konzentration der Anlagen an geeigneten Standorten bei. In Vertretung: Dr. Thomas Griese Staatssekretär