Drucksache 16/2678 14. 08. 2013 Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 3. September 2013 b. w. LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 16. Wahlperiode K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Arnold Schmitt (CDU) und A n t w o r t des Ministeriums für Wirtschaft, Klimaschutz, Energie und Landesplanung Sonderabfall-Management-Gesellschaft Rheinland-Pfalz mbH Die Kleine Anfrage 1782 vom 23. Juli 2013 hat folgenden Wortlaut: Das Land Rheinland-Pfalz hat zusammen mit Mitgesellschaftern aus der Entsorgungswirtschaft zur Überwachung der Sonderabfallströme die Sonderabfall-Management-Gesellschaft Rheinland-Pfalz mbH (SAM) gegründet. Ich frage die Landesregierung: 1. Welche staatlichen Aufgaben und welche nicht staatlichen Aufgaben übernimmt die SAM? 2. Welchen Vorteil erbringt die SAM als landeseigene Gesellschaft gegenüber einer Abwicklung der Aufgaben über ein Ministeri- um oder Landesamt? 3. Welche Aufgaben der SAM werden durch ein Ministerium oder ein Landesamt parallel, im Rahmen der Fachaufsicht überge- ordnet oder bei ähnlichen Aufgaben im Bereich Sonderabfallmanagement dort alleine wahrgenommen? 4. Wie hoch waren die Gebühreneinnahmen in den letzten fünf Jahren getrennt nach privaten bzw. kommunalen Andienenden? 5. Welche Erfahrungen hat man in 2012 und 2013 hinsichtlich der neuen Gebührenordnung machen können? 6. Welchen Vorteil bringen die Verfahren der SAM gegenüber anderen Kontrollverfahren für die Überwachung der Sonderabfall- ströme? 7. Welche Verstöße sind in den letzten fünf Jahren durch die SAM festgestellt worden und welche Verstöße sind aus anderen Quellen bekannt, die durch die SAM nicht festgestellt wurden? Das Ministerium für Wirtschaft, Klimaschutz, Energie und Landesplanung hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 13. August 2013 wie folgt beantwortet: Die im Jahr 1993 gegründete SAM, an der das Land Rheinland-Pfalz als Mehrheitsgesellschafter mit 51 % und private Entsorgungsunternehmen zu 49 % beteiligt sind, ist ein mit der Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben beliehenes Unternehmen. Der Gesellschaftszweck besteht in der Koordination der Sonderabfallentsorgung in Rheinland-Pfalz und in der Wahrnehmung der daraus resultierenden Aufgaben. Rechtsgrundlagen hierfür sind das Landesabfallwirtschaftsgesetz und die Landesverordnung über die Zentrale Stelle für Sonderabfälle sowie die Landesverordnung über die Kosten der Zentralen Stelle für Sonderabfälle. Dies vorausgeschickt, beantworte ich die vorgenannte Kleine Anfrage wie folgt: Zu Frage 1: Bei den der SAM landesrechtlich zugewiesenen Tätigkeiten handelt es sich ausschließlich um staatliche Aufgaben. So obliegen ihr insbesondere die Aufgaben der zuständigen Landesbehörde beim Vollzug der europarechtlichen und bundesrechtlichen Regelungen zur Überwachung grenzüberschreitender Verbringungen, der bundesrechtlichen Regelungen zur Nachweis- und Registerführung über Abfälle, der landesrechtlichen Regelungen zur Organisation und Lenkung von Sonderabfällen durch Andienung und Zuweisung sowie der landesrechtlichen Regelungen zur Erhebung von kostendeckenden Gebühren für die vorgenannten Amtshandlungen . Darüber hinaus berät sie insbesondere die Erzeuger von Abfällen, aber auch die interessierte Öffentlichkeit mit dem Ziel der Vermeidung, Verminderung und Verwertung von Abfällen. Die SAM ist als Widerspruchsbehörde hinsichtlich der von ihr erlassenen angefochtenen Verwaltungsakte tätig und bei Verstößen gegen Abfallverbringungsrecht sowie nationales Nachweis- und Registerrecht für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten zuständig. Drucksache 16/2678 Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode Zu Frage 2: Die mit der SAM als Public-Private-Partnership-Modell gewählte Konstruktion einer Gesellschaft des privaten Rechts beruht darauf, dass die ihr zugewiesenen hoheitlichen Aufgaben in erster Linie auf die landesweite Organisation der Entsorgung von gefährlichen Abfällen abzielen und insoweit eine effiziente Aufgabenwahrnehmung aus Sicht der Landesregierung einer unternehmerischen Komponente bedarf. Im Interesse dieser Zielsetzung sind deshalb durch die Einbindung rheinland-pfälzischer Entsorgungsunternehmen die Sachkunde, die Initiative, die Interessen, die technischen und betrieblichen Kenntnisse und Mittel Privater nutzbar gemacht worden. Von daher bringt der Mehrheitsgesellschafter Land die erforderliche Verwaltungsexpertise und die private Entsorgungswirtschaft die technisch-wirtschaftliche Expertise in die Gesellschaft ein. Im Übrigen trägt die Einbeziehung der privaten Entsorgungsunternehmen der Konzeption des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, die private Entsorgungsverantwortung zu stärken, ausreichend Rechnung. Zu Frage 3: Keine. Zu Frage 4: Die Umsatzerlöse aus Gebühreneinnahmen der SAM stellen sich wie folgt dar: Jahr Umsatzerlös in T € 2008 2 369 2009 1 963 2010 2 112 2011 2 514 2012 2 576 Davon belief sich der Anteil der privaten Unternehmen aus Industrie und Gewerbe auf ca. 94 % und der Anteil aus dem öffentlichen Bereich (Kommunen, kommunale Betriebe, Landesbetriebe) auf ca. 6 %. Zu Frage 5: Die bisherigen Erfahrungen mit dem ab 1. Juli 2012 geltenden neuen Gebührenmodell zeigen angesichts der diesem Finanzierungsmodell zugrunde liegenden Entbürokratisierung und Verfahrensvereinfachung eine deutliche Reduzierung des bisherigen Aufwands sowohl bei den betroffenen Betrieben als auch bei der SAM auf. Vor diesem Hintergrund ist die Resonanz aus der betroffenen Wirtschaft insoweit durchweg positiv. Zu Frage 6: Die von der SAM angewandten Kontrollverfahren bei grenzüberschreitenden Abfallverbringungen und bei der nationalen Entsorgung gefährlicher Abfälle stellen die europa- und bundesrechtlich vorgeschriebenen Verfahren dar. Hierzu bestehen keine gesetzlichen Alternativen, sodass sich die Frage des Vorteils gegenüber anderen Überwachungsverfahren nicht stellt. Allerdings ist das bundesrechtliche Nachweisverfahren von seiner Konzeption her nur auf die Überwachung einzelner Entsorgungsschritte ausgerichtet. Insbesondere dann, wenn gefährliche Abfälle über mehrere Stufen in nachgeschalteten Entsorgungsanlagen unterschiedlicher Bundesländer entsorgt werden, lässt sich der finale Verbleib der Abfälle allenfalls mit erheblichem Aufwand (z. B. in Form von Amtshilfeersuchen) nachvollziehen. Hinzu kommt, dass die für die jeweilige Entsorgungsanlage zuständige Behörde im Nachweisverfahren nicht prüfen darf, ob die vorgesehene Entsorgungsmaßnahme eine Verwertung oder Beseitigung von Abfällen darstellt und ob der Abfallerzeuger damit seine abfallrechtlichen Pflichten erfüllt. Von daher stellen – wie das Bundesverwaltungsgericht bereits mit Urteil vom 13. April 2000, Az.: 7 C 47.98 im Einzelnen dargelegt hat – die rheinland-pfälzischen Regelungen zur Lenkung und Zuweisung von Sonderabfällen durch Andienung und Zuweisung eine den Interessen an einer effizienten und möglichst lückenlosen Sonderabfallüberwachung Rechnung tragende Ergänzung des bundesrechtlichen Nachweisverfahren dar. Zu Frage 7: Im Rahmen der Überprüfung der vorgeschriebenen Entsorgungsbelege (z. B. Begleitscheine bei nationalen Transporten und Begleitformulare bei internationalen Transporten) und anlässlich eigener Kontrollen beim Abfallerzeuger oder -entsorger sowie im Rahmen ihrer Teilnahme an polizeilichen Transportkontrollen hat die SAM im angefragten Zeitraum Verstöße gegen die europa-, bundes- und landesrechtlichen Überwachungsvorschriften festgestellt. So betrug beispielsweise in den vergangenen Jahren die Fehlerquote bei den nationalen Begleitscheinen ca. 10 Prozent; dies entspricht ca. 15 000 unrichtigen Begleitscheinen pro Jahr. Zudem musste die SAM in den letzten fünf Jahren über 300 gesetzeswidrige Vorgänge aus grenzüberschreitenden Abfallverbringungen bearbeiten. Darüber hinaus hat die SAM in dem vorgenannten Zeitraum auch aus anderen Quellen (insbesondere Polizei, Zoll, Bundesamt für Güterverkehr und Anzeigen) Hinweise auf Verstöße gegen Europa-, Bundes- und Landesrecht erhalten, denen sie ebenfalls nachgegangen ist. Eveline Lemke Staatsministerin