Drucksache 16/2743 12. 09. 2013 K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Martin Brandl (CDU) und A n t w o r t des Ministeriums des Innern, für Sport und Infrastruktur Planfeststellungsverfahren zweite Rheinbrücke bei Wörth I Die Kleine Anfrage 1819 vom 21. August 2013 hat folgenden Wortlaut: Ich frage die Landesregierung: 1. Wie ist der Verfahrensstand beim Bau der zweiten Rheinbrücke bei Wörth? 2. Wie sieht die weitere Zeitplanung der Landesregierung zum Bau der zweiten Rheinbrücke bei Wörth aus, insbesondere hin- sichtlich dem erwarteten Zeitpunkt für den Planfeststellungsbescheid? 3. Ist es richtig, dass Rheinland-Pfalz das Planfeststellungsverfahren, ohne auf den Ausgang des Verfahrens in Baden-Württemberg zu warten, zügig mit einem Planfeststellungsbescheid beenden wird? 4. Falls dies nicht richtig sein sollte: Wie ist die Begründung hierfür? 5. Was würde geschehen, wenn Baden-Württemberg in absehbarer Zeit keinen Bescheid erlässt? 6. Was würde geschehen, wenn Baden-Württemberg einen negativen Bescheid erlässt bzw. das Verfahren aussetzt? 7. Wie beurteilt die Landesregierung die Durchführung zweier getrennter Planfeststellungsverfahren für die zweite Rheinbrücke aus heutiger Sicht? Das Ministerium des Innern, für Sport und Infrastruktur hat die Kleine Anfrage namens der Landes regierung mit Schreiben vom 11. September 2013 wie folgt beantwortet: Zu Frage 1: Im rheinland-pfälzischen Planungsabschnitt stellt sich der Sachstand wie folgt dar: Am 3. und 4. Juli 2013 wurde im Rahmen des rheinland-pfälzischen Teils des Planfeststellungsverfahrens in der Festhalle in Wörth der Erörterungstermin durchgeführt. Derzeit werden die nach dem Erörterungstermin notwendigen Änderungen insbesondere hinsichtlich des naturschutzfachlichen Kompensationskonzepts erarbeitet. Zu Frage 2: Die beiden Planfeststellungsbeschlüsse für den rheinland-pfälzischen und baden-württembergischen Planungsabschnitt werden nur ergehen können, wenn beide Planfeststellungsbehörden hinsichtlich ihres jeweiligen Planungsabschnitts übereinstimmend zu einer positiven Bewertung der planungsrechtlichen Zulässigkeit ihres jeweiligen Abschnitts gelangen. Der dafür erforderliche Zeitbedarf lässt sich derzeit abschließend nicht abschätzen. Zu den Fragen 3 bis 6: Entsprechend der Abstimmung mit der baden-württembergischen Planfeststellungsbehörde beim Regierungspräsidium Karlsruhe ist vorgesehen, die beiden Planfeststellungsbeschlüsse zeitgleich zu erlassen. Eine Realisierung des Vorhabens ist nur dann möglich, wenn beide Planfeststellungsbeschlüsse bestandskräftig geworden sind. Zu Frage 7: Aus Sicht der Landesregierung ist die Durchführung zweier getrennter Planfeststellungsverfahren üblich und ein erprobtes Verfahren, um möglichst zeitnah Baurecht zu erlangen. Die Alternative eines Abschlusses eines Staatsvertrages hat sich in der Vergangenheit als nicht zielführender erwiesen. Roger Lewentz Staatsminister Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 2. Oktober 2013 LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 16. Wahlperiode