Drucksache 16/278 30. 08. 2011 Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 8. September 2011 b. w. LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 16. Wahlperiode K l e i n e A n f r a g e der Abgeordneten Pia Schellhammer (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) und A n t w o r t des Ministeriums des Innern, für Sport und Infrastruktur Zensus 2011 – Belange des Datenschutzes sicherstellen Die Kleine Anfrage 203 vom 18. August 2011 hat folgenden Wortlaut: Im Zuge der umfangreichen Volkszählung „Zensus 2011“ wurden zehn Prozent der Bevölkerung auch in Rheinland-Pfalz um Angaben über ihre persönlichen Lebensumstände angefragt. Die Erhebungsbögen mit den zum Teil hochsensiblen Daten über Religion, Erwerbstätigkeit oder Bildungsabschluss werden zurzeit im Statistischen Landesamt in Bad Ems gesammelt. Im Vorfeld des „Zensus 2011“ wurde neben den damit verbundenen Kosten insbesondere der Datenschutz problematisiert. Datenpannen in erheblichem Ausmaß haben in der Vergangenheit immer wieder gezeigt, dass auch große Mengen von personenbezogenen Daten oftmals unzureichend gesichert werden. Auch staatliche Institutionen sind hier gefordert, eine besondere Sorgfalt im Umgang mit personenbezogenen Daten zu gewährleisten. Vor diesem Hintergrund frage ich die Landesregierung: 1. Welche Vorkehrungen haben die Landesregierung und das Statistische Landesamt im Hinblick auf die Sicherheit der erhobenen Daten getroffen? 2. Innerhalb welches Zeitraums wird die Anonymisierung der Daten vorgenommen? 3. Was geschieht mit den Erhebungsbögen und den daraus gewonnenen Datensätzen, nachdem die Auswertung und Aufbereitung der Rohdaten abgeschlossen ist? Das Ministerium des Innern, für Sport und Infrastruktur hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 29. August 2011 wie folgt beantwortet: Zu Frage 1: Das Zensusgesetz 2011 (ZensG 2011) vom 8. Juli 2009 (BGBl. I S. 1781) enthält die bundesrechtlichen Vorgaben und das Landesgesetz zur Ausführung des Zensusgesetzes 2011 vom 28. September 2010 (GVBl. S. 269) die erforderlichen landesspezifischen organisatorischen und verfahrensrechtlichen Regelungen für die Durchführung des Zensus im Jahr 2011. Auf diesen Grundlagen haben das Ministerium des Innern und für Sport und das Statistische Landesamt in enger Abstimmung mit dem Landesbeauftragten für den Datenschutz umfassende Sicherheitskonzepte, Rahmenvorgaben und Muster-Dienstanweisungen zur Durchführung des Zensus 2011 erstellt. Die in diesem Zusammenhang getroffenen räumlichen, organisatorischen, personellen und IT-technischen Vorgaben betreffen sämtliche an der Durchführung des Zensus 2011 beteiligten Stellen und Personen. Dies sind das Statistische Landesamt, die bei den Verwaltungen der kreisfreien Städte und Landkreise eingerichteten Erhebungsstellen sowie die mit der Durchführung der Vor-Ort-Befragungen betrauten Erhebungsbeauftragten. Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die mit der Durchführung des Zensus 2011 in den genannten Einrichtungen betraut sind, sowie die Erhebungsbeauftragten wurden vor Beginn ihrer Tätigkeit schriftlich auf die Einhaltung des Datengeheimnisses und sonstiger datenschutzrechtlicher Vorschriften sowie auf die Wahrung des Statistikgeheimnisses verpflichtet. Die Umsetzung und Beachtung der Vorgaben werden durch den Landesbeauftragten für den Datenschutz, das Ministerium des Innern, für Sport und Infrastruktur sowie das Statistische Landesamt regelmäßig überprüft. Im Statistischen Landesamt selbst ist darüber hinaus der IT-Sicherheitsbeauftragte mit der permanenten Überprüfung der Sicherheitsvorkehrungen betraut. Drucksache 16/278 Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode Zu Frage 2: Nach § 19 ZensG 2011 sind die im ZensG 2011 festgelegten Hilfsmerkmale von den Erhebungsmerkmalen zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu trennen und gesondert aufzubewahren. Diese Vorschrift sieht im Hinblick auf die zu verarbeitenden Einzeldaten eine frühestmögliche Anonymisierung vor, das bedeutet die Trennung der im ZensG 2011 festgelegten Hilfsmerkmale (insbesondere Namen sowie Adressangaben) von den jeweiligen Erhebungsmerkmalen nach Abschluss der Überprüfungen auf Schlüssigkeit und Vollständigkeit. Die Löschung und Vernichtung der jeweiligen Erhebungsunterlagen erfolgt nach der abgeschlossenen Aufbereitung des Zensus 2011, spätestens jedoch vier Jahre nach dem Zensusstichtag, am 9. Mai 2015. Die im Rahmen des Zensus 2011 im Statistischen Landesamt eingehenden Daten können allerdings schon früher, und zwar nach Abschluss der Haushaltegenerierung nach § 9 ZensG 2011 und der sich daran anschließenden Übermittlung von Einzeldaten an kommunale Statistikstellen nach § 22 Abs. 2 ZensG 2011, gelöscht werden. Dies ist nach den derzeitigen Planungen Mitte des Jahres 2013 möglich. Eine Aufbewahrung bis dahin ist notwendig, da erst im Rahmen der Haushaltegenerierung eine Zusammenführung der Daten aus den verschiedenen Zensus-Erhebungen – im Wesentlichen auf Grundlage der Hilfsmerkmale – zu den zensustypischen Strukturdaten erfolgt. Bis zum Abschluss dieser Arbeiten ist insofern die Vorhaltung der Hilfsmerkmale sowohl für die Zusammenführung als auch für die Klärung von Zweifelsfällen erforderlich. Zu Frage 3: Die im Rahmen des Zensus 2011 im Statistischen Landesamt zu verarbeitenden Erhebungsbögen werden unter Berücksichtigung aller datenschutzrechtlichen Vorgaben vernichtet, sobald die elektronisch erfassten Daten auf Vollständigkeit und Schlüssigkeit geprüft worden sind. Mit der Entsorgung der Belege wird ein nach § 4 Abs. 2 Satz 1 Landesdatenschutzgesetz geeigneter Betrieb beauftragt . Die im Zuge der elektronischen Erfassung (Beleglesung) erzeugten elektronischen Abbilder (Images) werden nach derzeitiger Arbeitsplanung bis Mitte 2013 aufbewahrt und anschließend rückinformationssicher vernichtet (siehe Antwort zu Frage 2). Eine darüber hinausgehende Aufbewahrung von Images ist nach Abstimmung mit dem Landesbeauftragten für den Datenschutz statthaft , wenn diese als Nachweis für bis dahin noch nicht abgeschlossene Widerspruchs- bzw. Vollstreckungsverfahren benötigt werden . In diesen Fällen können die Images aufbewahrt werden, bis die jeweiligen Verfahren bestands- bzw. rechtskräftig abgeschlossen wurden. Die Images werden im Anschluss daran unmittelbar datenschutzgerecht vernichtet. Nach § 12 ZensG 2011 werden die aus der Beleglesung gewonnenen Rohdaten in zentrale Fachverfahren eingespeist. Für diese Daten gelten auch die in § 19 ZensG 2011 festgelegten Löschvorschriften (siehe Antwort zu Frage 1). Die Einhaltung dieser Löschvorschriften wird von den für die Fachverfahren zuständigen Betreiberämtern – das ist für die Haushaltebefragung das Statistische Landesamt Nordrhein-Westfalen – sichergestellt. Die anonymisierten Statistikdaten werden in Informationsdatenbanken eingespeist und dauerhaft für statistische Auswertungszwecke genutzt. Roger Lewentz Staatsminister