Drucksache 16/2789 24. 09. 2013 K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Christian Baldauf (CDU) und A n t w o r t des Ministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz Besetzungsverfahren für die Stelle der Präsidentin bzw. des Präsidenten des Landgerichts Trier Die Kleine Anfrage 1841 vom 29. August 2013 hat folgenden Wortlaut: Im Justizblatt 14/2012 war die Stelle des Präsidenten/der Präsidentin beim Landgericht Trier ausgeschrieben. Hierzu frage ich die Landesregierung: 1. Wie viele Bewerbungen auf die genannte Stelle gingen insgesamt ein? 2. Wann gingen diese Bewerbungen jeweils ein? 3. Wann befasste sich der Präsidialrat der ordentlichen Gerichtsbarkeit mit dieser Personalentscheidung (falls es eine Sitzung gab, bitte Nennung des Tages)? 4. Wie stimmte der Präsidialrat über den Vorschlag des Ministers der Justiz und für Verbraucherschutz ab (Nennung der Anzahl der Zustimmungen bzw. Ablehnungen/Enthaltungen ist ausreichend)? 5. Wann ging die Stellungnahme des Präsidialrats beim Ministerium der Justiz und für Verbraucherschutz ein? Das Ministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat die Kleine Anfrage namens der Landes regierung mit Schreiben vom 24. September 2013 wie folgt beantwortet: Zu Frage 1: Es liegen fünf Bewerbungen vor. Zu Frage 2: Diese sind am 14. Dezember 2012, 20. Dezember 2012, 21. Dezember 2012, 4. Januar 2013 und am 15. April 2013 eingegangen. Zu Frage 3: Der Präsidialrat der ordentlichen Gerichtsbarkeit hat sich in seiner Sitzung am 18. Juli 2013 mit dem Besetzungsvorgang befasst. Zu Frage 4: Der Beantwortung dieser Frage stehen schutzwürdige Interessen Einzelner, insbesondere das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der ausgewählten Bewerberin bzw. des ausgewählten Bewerbers entgegen (vgl. Art. 89 a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Verfassung für Rheinland-Pfalz – LV –). Die Frage, wie der Präsidialrat über einen Entscheidungsvorschlag des Ministers abstimmt, ist für das berufliche Ansehen und die Autorität der vorgeschlagenen Bewerberin bzw. des vorgeschlagenen Bewerbers von nicht unerheblicher Bedeutung. Sie unterliegt daher der besonderen Vertraulichkeit in Personalangelegenheiten, die durch die Schweigepflicht der Präsidialratsmitglieder aus § 36 Abs. 2 des Landesrichtergesetzes – LRiG – abgesichert ist. Sind demnach schon die personalverwaltenden Stellen und die Mitglieder des Präsidialrats zum Stillschweigen über das Abstimmungsergebnis in dem Besetzungsverfahren verpflichtet, so scheidet eine Veröffentlichung desselben in der Antwort auf eine parlamentarische Anfrage ebenfalls aus. Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 18. Oktober 2013 b. w. LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 16. Wahlperiode Drucksache 16/2789 Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode Die Landesregierung ist jedoch gerne bereit, die Frage, wie der Präsidialrat über den Entscheidungsvorschlag des Ministers abgestimmt hat, gemäß Art. 89 a Abs. 3 Satz 2 LV in Verbindung mit § 100 GOLT in vertraulicher Sitzung des Rechtsausschusses zu beantworten. Allerdings scheidet auch in diesem Rahmen eine Mitteilung des Stimmenverhältnisses aus. Das Stimmenverhältnis unter liegt der für Präsidialratsmitglieder geltenden Schweigepflicht aus § 36 Abs. 2 LRiG und ist daher nicht bekannt. Der Präsidialrat fasst seine Beschlüsse gemäß § 53 Abs. 4 Satz 1 LRiG mit einfacher Mehrheit. Zu Frage 5: Die Stellungnahme des Präsidialrats ist am 18. Juli 2013 bei dem Ministerium der Justiz und für Verbraucherschutz eingegangen. Jochen Hartloff Staatsminister