Drucksache 16/2790 24. 09. 2013 K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Christian Baldauf (CDU) und A n t w o r t des Ministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz Einigungsgespräch zur Besetzung der Präsidentenstelle am Landgericht Trier Die Kleine Anfrage 1845 vom 2. September 2013 hat folgenden Wortlaut: Laut einem Medienbericht (Mainzer Rhein-Zeitung vom 23. August 2013) kam es im Zusammenhang mit der Besetzung der Präsidentenstelle am Landgericht Trier zu einem Einigungsgespräch. Im Vorfeld soll der Besetzungsvorschlag des Ministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz vom Präsidialrat der ordentlichen Gerichtsbarkeit abgelehnt worden sein. Hierzu frage ich die Landesregierung: 1. Ist es zutreffend, dass der Präsidialrat ein zweites Mal tagte? 2. Wenn ja: – Handelte es sich dabei um ein Einigungsgespräch i. S. v. § 54 Landesrichtergesetz? – Wann fand diese Sitzung statt? – Wer lud zu dieser Sitzung ein? – Wann wurde hierzu eingeladen? – Wie stimmte der Präsidialrat in dieser Sitzung ab (Nennung der Anzahl der Zustimmungen bzw. Ablehnungen/Enthaltun- gen ist ausreichend)? – Wie viele Mitglieder des Präsidialrats nahmen an dieser Sitzung teil? Das Ministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat die Kleine Anfrage namens der Landes regierung mit Schreiben vom 24. September 2013 wie folgt beantwortet: Namens der Landesregierung teile ich mit, dass eine Beantwortung der Kleinen Anfrage aus Rechtsgründen leider nicht möglich ist. Der Beantwortung stehen schutzwürdige Interessen Einzelner, insbesondere das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der ausgewählten Bewerberin bzw. des ausgewählten Bewerbers entgegen (vgl. Art. 89 a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Verfassung für Rheinland -Pfalz – LV –). Schon eine Antwort auf die Fragen, ob der Präsidialrat ein zweites Mal tagte und ob es sich hierbei um ein Einigungsgespräch im Sinne des § 54 des Landesrichtergesetzes – LRiG – handelte, würde zwangsläufig Rückschlüsse auf das Ergebnis der Abstimmung in einer etwaigen ersten Sitzung des Präsidialrats zulassen. Die Frage, wie der Präsidialrat über einen Entscheidungsvorschlag des Ministers abstimmt, ist indes für das berufliche Ansehen und die Autorität des vorgeschlagenen Bewerbers von nicht unerheblicher Bedeutung. Sie unterliegt daher der besonderen Vertraulichkeit in Personalangelegenheiten, die durch die Schweigepflicht der Präsidialratsmitglieder aus § 36 Abs. 2 des Landesrichtergesetzes – LRiG – abgesichert ist. Sind demnach schon die personalverwaltenden Stellen und die Mitglieder des Präsidialrats zum Stillschweigen über das Abstimmungsergebnis in dem hier in Rede stehenden Besetzungsverfahren verpflichtet, so scheidet eine – wenn auch nur mittelbare – Preisgabe desselben in der Antwort auf eine parlamentarische Anfrage ebenfalls aus. Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 18. Oktober 2013 b. w. LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 16. Wahlperiode Drucksache 16/2790 Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode Die Landesregierung ist jedoch gerne bereit, die Kleine Anfrage gemäß Art. 89 a Abs. 3 Satz 2 LV in Verbindung mit § 100 GOLT in vertraulicher Sitzung des Rechtsausschusses zu beantworten. Allerdings scheidet auch in diesem Rahmen die Mitteilung eines etwaigen Stimmenverhältnisses im Präsidialrat aus. Das Stimmenverhältnis unterliegt der für Präsidialratsmitglieder geltenden Schweigepflicht aus § 36 Abs. 2 LRiG und ist daher nicht bekannt. Der Präsidialrat fasst seine Beschlüsse gemäß § 53 Abs. 4 Satz 1 LRiG mit einfacher Mehrheit. Jochen Hartloff Staatsminister